Aktenzeichen V ZR 250/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:030720UVZR250.19.0
RCN:
RCN5ZK5MC4K2X5YWVF

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 03.07.2020

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Wohnungseigentümerin: Umfang der Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters

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