Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2004, Az. X ZA 6/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4394

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[X.] ZA 6/03vom26. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2004durch die [X.] [X.], [X.], [X.], die [X.]inMayen und den [X.] [X.]:Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den[X.] am [X.] [X.]wird alsunzulässig verworfen.Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen denVorsitzenden [X.] am [X.] Prof.Dr. U. , die [X.]in am [X.][X.]. und die [X.] am [X.]Dr. [X.]. , [X.]. , Prof.Dr. Bo. , [X.], [X.]. und Dr. [X.] als unbegründet zurückgewiesen.Gründe:[X.] Befangenheitsantrag vom 6. Januar 2004 gegen den [X.]am [X.] [X.], der ausschließlich mit dessen Mit-gliedschaft in der [X.] Urheberrecht e.V. ([X.]) begründet wird, ist unzulässig. Der er-kennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 17. Dezember 2003 eine- 3 -Befangenheit des [X.]s allein wegen dessen Mitgliedschaft im [X.]-Verein verneint. Die bloße Wiederholung eines zurückgewiesenen Ab-lehnungsgesuchs ohne neue Gründe ist rechtsmißbräuchlich und führtzur Unzulässigkeit des neuen Gesuchs ([X.]/Vollkommer, [X.] Aufl., § 42 Rdn. 6 m.w.Nachw.).II.Die Ablehnungsgesuche gegen die übrigen [X.] sind unbegrün-det.Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäߧ 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen.Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigungaller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]szu zweifeln ([X.] NJW 1993, 2230; [X.], Beschlüsse vom11. Dezember 2002 - [X.] 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom29. Januar 2003 - [X.], [X.], 847, 848). Das ist hier nichtder Fall.Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß die abge-lehnten [X.] Prof. Dr. U. , [X.]. , Dr. [X.]. ,[X.]. , Prof. Dr. Bo. , [X.] und [X.].Mitglieder im [X.]-Verein sind. Die bloße Mitgliedschaft eines [X.]sin einem Verein mit mehreren tausend Mitgliedern, in dem auch die Ver-fahrensgegnerin des Antragstellers Mitglied ist, ist für sich allein grund-- 4 -sätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. März 2001- I ZR 58/00, [X.]-Report 2001, 432, 433, vom 11. Dezember 2002- [X.] 8/02, NJW-RR 2003, 281, vom 29. Januar 2003 - [X.]/00,[X.], 847, 848 und Senatsbeschluß in dieser Sache vom17. Dezember 2003). Erst recht kann aus der freundschaftlichen Verbun-denheit des abgelehnten [X.]s [X.]mit Kollegen, die [X.] des [X.]-Vereins sind, nicht auf dessen mögliche Befangenheitgeschlossen werden. Daß die abgelehnten [X.] im [X.]-Verein oderanderweitig in einer Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen-den Weise tätig geworden sind, zeigt der Antragsteller nicht auf. [X.] Umstand, daß einige der abgelehnten [X.] an früheren, für [X.] nachteiligen Entscheidungen mitgewirkt haben, rechtfertigtnicht die Besorgnis der Befangenheit.Soweit der Antragsteller eine Befangenheit daraus herleiten will,daß die Privatanschriften einiger [X.] in einer [X.]-Mitgliederlisteveröffentlicht sind, "damit Herr Sc. und die anderen [X.]-Parteien wissen, wo die Blumen und Präsente nach einem erfolgreichenUrteil abzuliefern sind", handelt es sich um diffamierende [X.], die jeder Grundlage entbehren.Auch der Umstand, daß einige [X.] ihre postalische und telefo-nische Erreichbarkeit am Dienstort gegenüber dem [X.]-Verein be-kanntgegeben haben, läßt keine Rückschlüsse auf eine [X.] gegenüber dem Antragsteller zu. Vielmehr entspricht es [X.] üblichem Verhalten, daß ein Berufstätiger z.B. Angehörigen, Be-kannten aber auch sonstigen Dritten mitteilt, wo und wie er tagsüber zuerreichen ist.- 5 -Die übrigen Mutmaßungen und ungehaltenen - kaum noch nach-vollziehbaren - Ausführungen des Antragstellers über den Bundesge-richtshof haben keinerlei Bezug zu den abgelehnten [X.]n.[X.] Joeres Mayen Appl

Meta

X ZA 6/03

26.02.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2004, Az. X ZA 6/03 (REWIS RS 2004, 4394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4394

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