Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. IX ZR 137/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4675

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 137/00vom29. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] [X.],Neıko [X.] und die [X.]in Dr. [X.] 29. Januar 2003beschlossen:Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den [X.] am [X.] [X.] und die [X.] am[X.] Kirchhof, Dr. [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] werden zurückgewiesen.Gründe:[X.] Antragsteller begehrt von den beklagten Rechtsanwälten, die ihn inzahlreichen Rechtsangelegenheiten vertreten haben, die Auszahlung verein-nahmter Beträge, die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titelsund die Herausgabe eines Edelsteins. Die Beklagten zu 1 bis 5 und 7 wendensich mit der Revision gegen ihre Verurteilung als Gesamtschuldner zur Zahlungvon insgesamt 161.539,52 DM nebst Zinsen. Der [X.] hat die Revision durch[X.]uß vom 5. August 2002 angenommen.Mit Schriftsatz des Patentanwalts [X.]vom 14. Dezember 2002, er-gänzt durch Schriftsatz vom 24. Dezember 2002, hat der Antragsteller neben- 3 -[X.]n anderer Zivilsenate des [X.] die eingangs genannten[X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat [X.] wesentlichen geltend gemacht, ein Teil der abgelehnten [X.] einschließ-lich des Vorsitzenden des [X.]. Zivilsenats sowie die Antragsgegner seien [X.] der [X.] und [X.] ([X.]). Dieser Verein vertrete die Interessen u.a. der Antrags-gegner. Der abgelehnte [X.] [X.] habe - wie andere Mitglieder des[X.]. Zivilsenats, die nicht dem Verein angehörten - das Verhalten des [X.]s-vorsitzenden über Jahre geduldet. Im übrigen sei das [X.] den [X.]. Zivilsenat verschleppt worden.Die abgelehnten [X.] haben sich dienstlich geäußert. Vorsitzender[X.] am [X.] [X.] hat erklärt, er sei bis zum [X.] Mitglied in der Vereinigung [X.] gewesen. [X.] am Bundesgerichts-hof Dr. [X.] hat angegeben, dem Verein schon seit der [X.] vor seinerErnennung zum [X.] am [X.] anzugehören. [X.] am [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] haben erklärt, daßihnen vor dem Eingang des [X.] nicht bekannt gewesen sei,daß Vorsitzender [X.] [X.] dem [X.]-Verein angehört habe, und siesich hierüber keine Gedanken gemacht hätten. [X.] am [X.]Kirchhof hat ergänzend angeführt, daß er das vorliegende Verfahren gegen-über den restlichen Eingängen des Jahres 1999 bevorzugt zum [X.] für die Annahmeberatung bearbeitet habe.Mit weiteren Eingaben des Patentanwalts hat der Antragsteller sein Ab-lehnungsgesuch auf sämtliche Straf- und Zivilrichter des [X.]- 4 -erstreckt und beantragt, die Ablehnungsgesuche dem [X.] zur Entscheidung vorzulegen.I[X.] [X.] ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidungberufen, weil die Ablehnung sämtlicher [X.] des [X.] rechts-mißbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. [X.], [X.]. v. 14. [X.] - [X.], [X.], 983, 984). Schon deshalb besteht keine Veran-lassung zur Vorlage der Sache an den EuGH.1. Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] am [X.][X.] ist unzulässig. Nach gesicherter Rechtsauffassung fehlt [X.] zur Ablehnung eines [X.]s, wenn dieser mit der Sa-che nicht, nicht mehr oder nicht wieder befaßt werden kann ([X.], 57 f; [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 42 Rn. 7). Dies ist hier der Fall.Denn der abgelehnte [X.] gehört nach den beschlossenen Mitwirkungs-grundsätzen des [X.]s nicht der Sitzgruppe an, die über die Revision der [X.] zu entscheiden hat.Im übrigen ist das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch aus dennachfolgenden Erwägungen auch unbegründet.2. Die übrigen Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Die Ablehnungwegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt,wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeiteines [X.]s zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei- 5 -vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenom-menheit eines [X.]s zu zweifeln ([X.] NJW 1993, 2230 m.w.N.; [X.],[X.]. v. 14. Mai 2002 - [X.] -, vgl. Besprechung Vollkommer EWiR2003, 41 f). Das ist hier nicht der Fall.Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte[X.] Dr. [X.] Mitglied in der [X.] ([X.]) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines[X.]s in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl [X.] sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. [X.], [X.]. [X.] März 2001 - [X.]/00 - [X.]-Report 2001, 432, 433). Der Verein [X.]hat mehrere tausend Mitglieder. Daß der abgelehnte [X.] Dr. [X.] indiesem Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen seine Unparteilich-keit rechtfertigenden Weise tätig geworden sei, zeigt der Antragsteller nichtauf. Im übrigen ist der [X.]-Verein nicht einmal Prozeßbeteiligter. Für denFall, daß dem Antragsteller in dem Prozeß nicht der Verein selbst, sondern nureinzelne seiner Mitglieder gegenüberstehen, gelten keine engeren Maßstäbe.Aus den gleichen Erwägungen bleiben die gegen die übrigen abge-lehnten [X.] des [X.]. Zivilsenats, die dem [X.]-Verein nicht oder nichtmehr angehören, gestellten [X.] ohne Erfolg.- 6 -Schließlich besteht für eine Verzögerung der Entscheidung des [X.] aus sachfremden Gründen, die auf eine Voreingenommenheit dermitwirkenden [X.] schließen könnte, kein Anhalt.[X.]Fuchs[X.]Vézina

Meta

IX ZR 137/00

29.01.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. IX ZR 137/00 (REWIS RS 2003, 4675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4675

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.