Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. IV ZR 214/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14959

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 214/14

Verkündet am:

25. Februar 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2005)

1.
Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen einen [X.], ist für die Festlegung der den
Versicherungsfall kennzeich-nenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet.

2.
Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungsleis-tungen, die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem de-liktischen Schadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Begründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2 Buchst.
a [X.] 2005 findet insoweit keine Anwendung.

[X.], Urteil vom 25. Februar 2015 -
IV ZR 214/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Schoppmeyer im schriftlichen Ver-fahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in welchem Schriftsätze bis zum 11. Fe-bruar 2015 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision
des
[X.] zu
1 wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Februar 2014 im Kostenausspruch
und insoweit aufgehoben, als der Klagantrag
zu 2 bis zur Höhe einer auf der Grundlage eines Streitwerterrechneten Rechtsanwalts-Gebührenforderung nebst darauf entfallender Zinsen und
der Klagantrag
zu 3 b
abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, seit Ende 2006 Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung,
verlangt

soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse

von der Beklagten [X.]
-
3
-

schutz für einen Rechtsstreit um [X.] sowie die Erstattung dabei entstandener
Rechtsanwaltskosten.
Dem [X.] liegen die Allgemeinen Rechtsschutzversi-cherungsbedingungen
2005 ([X.] 2005) zugrunde.

Der körperlich schwer behinderte Kläger ist privat krankenversi-chert und streitet mit seinem Krankenversicherer um die Erstattung von umfangreichen Krankheitskosten.
Er hat deshalb vor dem [X.] Klage auf Versicherungsleistungen erhoben (Rechtsstreit 2 [X.]/11). Der Krankenversicherer des [X.] verteidigt sich in jenem Rechtsstreit allein damit, ihm stehe gegen den Kläger ein Schadenser-zu, mit dem er bis zur Höhe der [X.] aufrechnet.

Der
zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung des Krankenversicherers liegt nach dessen Behauptung zugrunde, dass die bei ihm früher ebenfalls mit
eigenem Versicherungsvertrag krankenversi-cherte Ehefrau des [X.] im Zusammenwirken mit diesem über [X.] Zeit Versicherungsleistungen unter Vorlage falscher Rezepte erwirkt hat. Der Krankenversicherer sieht den Kläger als Gehilfen seiner Ehefrau bei den vorgenannten Abrechnungen mittels gefälschter Rezepte an.

Der beklagte Rechtsschutzversicherer hält sich für leistungsfrei, weil § 3 Abs. 5 [X.] 2005 Rechtsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ausschließe. Im Übrigen sei er
für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden [X.], um die es im Rechtstreit des [X.] mit seinem Krankenver-sicherer allein
gehe, nach § 2
a [X.] 2005 nicht eintrittspflichtig. [X.] hätten die dem Kläger und seiner Ehefrau angelasteten Rezeptmani-2
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pulationen schon vor Abschluss des [X.] begonnen, insoweit liege ein vorvertraglicher Dauerverstoß vor.

Das [X.] hat die Klage unter anderem wegen Vorvertrag-lichkeit des dem Kläger angelasteten Pflichtenverstoßes und wegen des [X.] aus § 2 a [X.] 2005 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewie-sen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in diesem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Revisionszulassung
zur Auf-hebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht hat

soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse

offen gelassen, ob der Leistungsausschluss aus § 3 Abs.
5 [X.] 2005 für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungs-falles oder eine Vorvertraglichkeit des dem Kläger vom [X.] angelasteten Pflichtenverstoßes dem Deckungsanspruch des [X.] entgegenstehen. Aus § 26 Abs.
1 bis 3 und 5 bis 7 [X.] 2005 ergebe sich, dass der Kläger zwar die Geltendmachung von [X.] in dem aus § 2 Buchst. a [X.] 2005 ersichtlichen Umfang ver-sichert
habe, nicht aber die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn sie beruhten auf einer Vertragsverletzung (§ 3 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2005). Dabei sei es unerheblich, ob solche Schadensersatzansprü-che gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich, gerichtlich als Ak-tivklage, im Wege der Widerklage oder

wie hier

im Wege der Aufrech-5
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nung geltend gemacht würden. In all diesen Fällen gehe es um eine

nicht versicherte, weil zum Schutz einer Haftpflichtversicherung gehö-rende

Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Da der Kläger und sei-ne Ehefrau separate [X.] unterhalten hätten, stütze sich der Krankenversicherer ihm gegenüber nicht auf Schadens-ersatzansprüche aus Vertragsverletzung i.S.
von § 3 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2005, sondern auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
den §§ 263, 274 StGB. Eine Verletzung seines [X.] werde dem Kläger mithin nicht vorge-worfen.
Da der Krankenversicherer im Rechtsstreit vor dem [X.] zur Rechtsverteidigung ausschließlich
mit seinem Schadens-ersatzanspruch
aufrechne, werde dieser Rechtsstreit allein wegen dieses Schadensersatzanspruchs geführt.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die auf Rechtsschutz für die ge-richtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen den [X.] vor dem [X.] (im Rechtsstreit 2 [X.]/11) gerichteten Klaganträge
zu
2 und 3
b nicht zurückweisen.
An-ders
als das Berufungsgericht meint, steht der Leistungsausschluss aus § 3
Abs. 2 Buchst. a [X.] 2005 für die Abwehr nicht durch Vertragsver-letzungen begründeter Schadensersatzansprüche
bei Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts dem Rechtsschutzan-spruch des [X.] nicht entgegen.

1. Ob die vom Versicherungsnehmer einer [X.] beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des [X.] unterfällt
und ob sie von einem Leistungs-ausschluss
für die Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Interessen er-8
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fasst wird, ist vom Versicherungsfall her zu bestimmen. Das ergibt sich hier aus § 4 [X.] 2005, der den Rechtsschutzfall als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz bezeichnet.

Der
Senat hat in der jüngeren Vergangenheit in mehreren Ent-scheidungen geklärt,
wie mit Hilfe der Festlegung des Rechtsschutzfalles die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versiche-rungsschutzes erfolgt
(vgl. dazu die Senatsurteile vom 30. April 2014

[X.]/13,
IV ZR 60/13,
[X.]Z 201, 73, 77 Rn.
15
ff.;
IV ZR 61/13,
juris;
IV ZR 62/13, juris, jeweils unter [X.] a; vom 24. April 2013

[X.], [X.], 283 Rn.
12; vom 19. November 2008 -
IV ZR 305/07, [X.], 109 Rn. 20-22; Senatsbeschluss
vom 17.
Oktober 2007
[X.], [X.], 113 Rn.
3; Senatsurteile vom 28.
September 2005

IV ZR 106/04, [X.], 1684 unter [X.] a; vom 19.
März 2003
[X.], [X.], 638 unter 1; vgl. auch [X.], [X.], 1, 4; 2014, 328, 334).

2. Im Streitfall geht es nicht nur um die

wegen des Vorvertrag-lichkeitseinwands der Beklagten zu klärende -
zeitliche Einordnung des Versicherungsschutzes, sondern auch darum, mit Hilfe der Beschreibung des Versicherungsfalles zu bestimmen, ob der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2005 den Versicherungsfall erfasst.
Das ist nicht der Fall, weil der Kläger

jedenfalls mit seinem Hauptantrag
vor dem [X.]

Rechtsschutz nicht für die Abwehr eines Schadensersatzanspruchs, sondern die Durchsetzung eigener vertragli-cher Ansprüche aus seiner privaten Krankenversicherung begehrt.

a) Nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung, die zum Scha-densersatz-Rechtsschutz (hier geregelt in §
2 Buchst. a und §
4 Abs. 1 Buchst.
a [X.] 2005) ergangen ist, sich aber auch auf den Vertrags-10
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-

rechtsschutz i.S.
von § 2 Buchst. d i.V.m.
§ 4 Abs. 1 Buchst. c übertra-gen lässt, ist

soweit der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen [X.] erhebt

für die Festlegung der den Versicherungsfall maß-geblich
kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer
den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt [X.] das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Oktober 2007 aaO; Senatsurteile vom 19.
November 2008 aaO; vom 19. März 2003 aaO unter 1 a). Das ist hier die dem Krankenversicherer angelastete
nach Auffassung des [X.] unberechtigte

Weigerung, die verlangten [X.] zu erbringen; denn auch wenn der Krankenversicherer dem Kläger
seinerseits ein Fehlverhalten zur Last legt, welches im Falle [X.] den vom Kläger verfolgten
Anspruch aus der privaten Krankenversicherung
durch Aufrechnung
mit einem Schadensersatzan-spruch des Krankenversicherers zu Fall brächte, stützt sich der Kläger darauf nicht. Er begründet seinen Leistungsanspruch auf Erstattung von Krankheitskosten nicht damit, er selbst habe Beihilfe zu Straftaten ge-leistet und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht (vgl. dazu Se-natsurteil vom 19.
März 2003 aaO). Für die Festlegung des [X.] kommt es mithin auf diese
Aufrechnung
des Krankenversi-cherers und ihre Begründung nicht an.

b) Deswegen trifft es auch nicht zu, dass

wie das [X.] in erster Instanz angenommen hat

der Deckungsanspruch des [X.] an der so genannten Vorvertraglichkeit scheitert, denn dafür ist nicht ent-scheidend, wann die Rezeptmanipulationen des [X.] oder seiner Ehefrau begonnen haben, sondern nur, wann sich der [X.]
-
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rer des [X.] geweigert hat, Krankheitskosten des [X.]
zu erstat-ten.
Nur auf diesen mutmaßlichen Vertragsverstoß, der ersichtlich in rechtsschutzversicherter Zeit liegt, stützt der Kläger sein Rechtsschutz-begehren.

c) Allerdings hat die frühere Senatsrechtsprechung zu §
14 Abs.
3 [X.] 75 (vgl. Senatsurteil vom 14.
März 1984
[X.], [X.], 530 unter I 3; zustimmend: [X.], [X.], 99, 100; Armbrüster in [X.]/[X.], VVG 28.
Aufl. §
4 [X.] 2008/II Rn.
55; [X.] in [X.], [X.] 8.
Aufl. §
4 [X.] 2000 Rn.
53), die dem Berufungsge-richt offenbar vor Augen gestanden hat, für die Festlegung des
Versiche-rungsfalles auch bei einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf die seinem Anspruchsgegner vorgeworfenen Verstöße, sondern auch auf solche Verstöße abgestellt, die dem Versicherungs-nehmer seinerseits vom Gegner angelastet und
seinem
geltend gemach-ten Anspruch entgegengehalten werden und gegen die er sich verteidigt. Unerheblich sei es, so hat der Senat damals
ausgeführt, ob der [X.] im zugrunde
liegenden Konflikt eigene Ansprüche er-hebe oder sich gegen fremde Ansprüche
zur Wehr setze und welche der Konfliktparteien den maßgeblichen Verstoß begangen haben solle. Für die Bestimmung des Versicherungsfalles in der [X.] sei es gleichgültig, ob der Versicherungsnehmer angreifen oder sich verteidigen wolle und ob er in der Rolle eines [X.], Widerklägers, [X.] oder außergerichtlich streite.

An dieser, seinerzeit vorwiegend mit der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 3 [X.] 75
begründeten Rechtsprechung (vgl. Senat aaO unter [X.]) ist nicht mehr festzuhalten. Die Entstehungsgeschichte einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nach den seit Jahrzehnten geänderten Auslegungsmaßstäben (vgl. dazu [X.],
r+s 14
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2012, 209, 211) nicht mehr maßgeblich. Entscheidend für die Klausel-auslegung ist vielmehr die Sichtweise des durchschnittlichen, um [X.] bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (Senatsurteil vom 28.
September 2005
IV ZR 106/04, [X.], 1684 unter I 3 m.w.[X.]). Er entnimmt dem Leis-tungsversprechen des [X.], dass letzterer es über-nimmt, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer
sein Rechts-schutzbegehren begründet (Senatsurteil vom 19. November 2008 -
IV ZR 305/07, [X.], 109 Rn. 20-22; Senatsbeschluss vom 17.
Oktober 2007
[X.], [X.], 113 Rn.
3; Senatsurteile vom 28.
Sep-tember 2005
IV ZR 106/04, [X.],
1684 unter [X.] a; vom 19.
März 2003
[X.], [X.], 638 unter 1
a; vgl. auch [X.], [X.], 1, 4). Dabei wird der Versicherungsnehmer zwar erkennen, dass die in § 2 Buchst. a und § 3 Abs. 2 Buchst a [X.] 2005 vereinbarten Re-gelungen Rechtsschutz für die Abwehr deliktischer Schadensersatzan-sprüche ausschließen sollen, er wird jedoch bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall i.S. von §
4 Abs. 1
Satz
1 Buchst.
c [X.] 2005
auslösenden Verstoß allein in dem vermeint-lichen Fehlverhalten sehen, mit dem sich sein Gegner gegen die Verfol-gung seines Anspruchs wenden will. Das ist hier die Leistungsablehnung des Krankenversicherers. Auf eigenes Fehlverhalten lassen sich aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers vertragliche [X.] nicht stützen.

d) Deshalb ist es für die Bestimmung des Versicherungsfalles un-erheblich, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet. Anderenfalls hätte dieser
es

als mit Blick 16
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-

auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag Außenstehender

selbst bei Verfolgung grundsätzlich versicherter vertraglicher Ansprüche in der Hand, allein schon durch die Wahl seiner Verteidigung (hier: [X.]) dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz zu entziehen.

e) Nach dem Vorstehenden kommt auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach §
3 Abs.
5 [X.] 2205 nicht in Betracht.

II[X.] Nach allem ergibt sich für die infolge der beschränkten Revi-sionszulassung allein noch in Rede stehenden Klaganträge
zu 2 und 3
b im Einzelnen Folgendes:

1. Den
Antrag des [X.] zu 3 b, die Beklagte zu verurteilen, ihm Rechtsschutz für die Klage im Rechtsstreit 2 [X.]/11 vor dem [X.] gegen seinen Krankenversicherer bezüglich der dortigen im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten Anträge zu Ziffern 1 bis 3 zu gewähren, hat das Berufungsgericht mit unzutreffender [X.] zurückgewiesen.

Der Senat ist aber gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, weil

aus Sicht des Berufungsgerichts konsequent -
bisher keine ausrei-chenden Feststellungen dazu getroffen sind, mit welchem Inhalt im [X.] diese Anträge im Rechtsstreit vor dem [X.] zuletzt verfolgt. Soweit der Kläger im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren weiter zur Antragslage im Rechtsstreit vor dem [X.] vorgetragen hat, handelt es sich um in der [X.] nicht zu beachtenden neuen Vortrag, den der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen
kann.

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11
-

Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats wird das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, wo-rauf die Interessenwahrnehmung des [X.] vor dem [X.] Dort-mund im Einzelnen gerichtet ist. Dabei wird der Kläger gegebenenfalls
Gelegenheit haben, sachdienliche Anträge zu stellen, d.h. klarzustellen, auf welche vor dem [X.] gestellten Anträge sich sein Rechtsschutzersuchen richtet. Der Senat weist dazu darauf hin, dass der Hilfsantrag zu 3 aus dem
Schriftsatz des Klägervertreters an das [X.] vom 29. September 2011

sollte er unverändert ge-stellt sein

als negativer Feststellungsantrag gegen das Schadenser-satzbegehren des Krankenversicherers dem Leistungsausschluss aus §
3 Abs.
2 Buchst. a [X.] 2005 unterfallen dürfte, weil Gegenstand die-ses Feststellungsverlangens allein die Abwehr des Schadensersatzan-spruchs wäre.

2. Auch bezüglich des n
Klagantrags
zu 2 auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wird das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Dazu weist der Senat auf Fol-gendes hin:

a) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist der [X.] nicht auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerich-tet, sondern auf Erstattung von im Rechtsstreit 2 [X.]/11 vor dem [X.] entstandenen
Rechtsanwaltskosten. Das ergibt sich aus der [X.] und der Kostenaufstellung des Prozessbevoll-mächtigten des [X.] vom 23. September 2011 (Anlage [X.]).

b)
Die Rechtsanwaltsgebühren sind zu Unrecht nach einem Streit-s-21
22
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des [X.] gegen ihn erhebt. Im Rechtsstreit des [X.] um [X.] ist dieser Schadensersatzanspruch indessen nur bis zur Höhe der dortigen [X.] zur Aufrechnung gestellt. Jedenfalls solange im Rechtsstreit vor dem [X.] eine Entscheidung über die vom Krankenversicherer erklärte Aufrechnung noch nicht ergangen ist, bestimmt sich der Streitwert des Rechtsstreits vor dem [X.] allein nach den dort vom Kläger geforder-ten Leistungen aus der privaten Krankenversicherung

45 Abs.
3 GKG). Auch zur Höhe und zur Frage einer möglichen Anrechnung gemäß [X.] 3 Abs.
4 [X.] wird das Berufungsgericht noch Feststel-lungen zu treffen haben.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2012 -
11 O 237/12 -

O[X.], Entscheidung vom 25.02.2014 -
I-4 [X.] -

Meta

IV ZR 214/14

25.02.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. IV ZR 214/14 (REWIS RS 2015, 14959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14959

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

20 U 36/21

Zitiert

IV ZR 214/14

IV ZR 47/13

IV ZR 23/12

Zitieren mit Quelle:
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