Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2015, Az. IV ZR 214/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15001

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Gegenstand

Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Rechtsschutzfalls bei Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen eine private Krankenversicherung und deren Aufrechnung mit einem deliktischen Schadensersatzanspruch


Leitsatz

1. Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet.

2. Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen, die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem deliktischen Schadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Begründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung.

Tenor

Auf die Revision des [X.] zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2014 im [X.] und insoweit aufgehoben, als der Klagantrag zu 2 bis zur Höhe einer auf der Grundlage eines Streitwerts von bis zu 65.000 € errechneten [X.] nebst darauf entfallender Zinsen und der Klagantrag zu 3 b abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, seit Ende 2006 Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung, verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - von der Beklagten Deckungsschutz für einen Rechtsstreit um [X.] sowie die Erstattung dabei entstandener Rechtsanwaltskosten. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die [X.] 2005 ([X.] 2005) zugrunde.

2

Der körperlich schwer behinderte Kläger ist privat krankenversichert und streitet mit seinem Krankenversicherer um die Erstattung von umfangreichen Krankheitskosten. Er hat deshalb vor dem [X.] Klage auf Versicherungsleistungen erhoben (Rechtsstreit 2 [X.]/11). Der Krankenversicherer des [X.] verteidigt sich in jenem Rechtsstreit allein damit, ihm stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 342.499,40 € zu, mit dem er bis zur Höhe der Klagforderung aufrechnet.

3

Der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung des Krankenversicherers liegt nach dessen Behauptung zugrunde, dass die bei ihm früher ebenfalls mit eigenem Versicherungsvertrag krankenversicherte Ehefrau des [X.] im Zusammenwirken mit diesem über längere Zeit Versicherungsleistungen unter Vorlage falscher Rezepte erwirkt hat. Der Krankenversicherer sieht den Kläger als Gehilfen seiner Ehefrau bei den vorgenannten Abrechnungen mittels gefälschter Rezepte an.

4

Der beklagte Rechtsschutzversicherer hält sich für leistungsfrei, weil § 3 Abs. 5 [X.] 2005 Rechtsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ausschließe. Im Übrigen sei er für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen, um die es im Rechtstreit des [X.] mit seinem Krankenversicherer allein gehe, nach § 2 a [X.] 2005 nicht eintrittspflichtig. Schließlich hätten die dem Kläger und seiner Ehefrau angelasteten [X.] schon vor Abschluss des [X.] begonnen, insoweit liege ein vorvertraglicher Dauerverstoß vor.

5

Das [X.] hat die Klage unter anderem wegen Vorvertraglichkeit des dem Kläger angelasteten Pflichtenverstoßes und wegen des [X.] aus § 2 a [X.] 2005 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in diesem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Re[X.]htsmittel führt im Umfang der Revisionszulassung zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

7

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat - soweit im Revisionsverfahren no[X.]h von Interesse - offen gelassen, ob der Leistungsauss[X.]hluss aus § 3 Abs. 5 [X.] 2005 für die vorsätzli[X.]he Herbeiführung des Versi[X.]herungsfalles oder eine Vorvertragli[X.]hkeit des dem Kläger vom Krankenversi[X.]herer angelasteten Pfli[X.]htenverstoßes dem De[X.]kungsanspru[X.]h des [X.] entgegenstehen. Aus § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 [X.] 2005 ergebe si[X.]h, dass der Kläger zwar die Geltendma[X.]hung von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen in dem aus § 2 Bu[X.]hst. a [X.] 2005 ersi[X.]htli[X.]hen Umfang versi[X.]hert habe, ni[X.]ht aber die Abwehr von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen, es sei denn sie beruhten auf einer Vertragsverletzung (§ 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 2005). Dabei sei es unerhebli[X.]h, ob sol[X.]he S[X.]hadensersatzansprü[X.]he gegen den Versi[X.]herungsnehmer außergeri[X.]htli[X.]h, geri[X.]htli[X.]h als Aktivklage, im Wege der Widerklage oder - wie hier - im Wege der Aufre[X.]hnung geltend gema[X.]ht würden. In all diesen Fällen gehe es um eine - ni[X.]ht versi[X.]herte, weil zum S[X.]hutz einer Haftpfli[X.]htversi[X.]herung gehörende - Abwehr von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen. Da der Kläger und seine Ehefrau separate [X.] unterhalten hätten, stütze si[X.]h der Krankenversi[X.]herer ihm gegenüber ni[X.]ht auf S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus Vertragsverletzung i.S. von § 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 2005, sondern auf einen deliktis[X.]hen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263, 274 StGB. Eine Verletzung seines [X.] werde dem Kläger mithin ni[X.]ht vorgeworfen. Da der Krankenversi[X.]herer im Re[X.]htsstreit vor dem [X.] zur Re[X.]htsverteidigung auss[X.]hließli[X.]h mit seinem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aufre[X.]hne, werde dieser Re[X.]htsstreit allein wegen dieses S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs geführt.

8

II. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgeri[X.]ht die auf Re[X.]htss[X.]hutz für die geri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung von Leistungsansprü[X.]hen gegen den Krankenversi[X.]herer vor dem [X.] (im Re[X.]htsstreit 2 [X.]/11) geri[X.]hteten Klaganträge zu 2 und 3 b ni[X.]ht zurü[X.]kweisen. Anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, steht der Leistungsauss[X.]hluss aus § 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 2005 für die Abwehr ni[X.]ht dur[X.]h Vertragsverletzungen begründeter S[X.]hadensersatzansprü[X.]he bei Zugrundelegung des revisionsre[X.]htli[X.]h maßgebli[X.]hen Sa[X.]hverhalts dem Re[X.]htss[X.]hutzanspru[X.]h des [X.] ni[X.]ht entgegen.

9

1. Ob die vom Versi[X.]herungsnehmer einer Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung beabsi[X.]htigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsverspre[X.]hen des Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herers unterfällt und ob sie von einem Leistungsauss[X.]hluss für die Wahrnehmung bestimmter re[X.]htli[X.]her Interessen erfasst wird, ist vom Versi[X.]herungsfall her zu bestimmen. Das ergibt si[X.]h hier aus § 4 [X.] 2005, der den Re[X.]htss[X.]hutzfall als Voraussetzung für den Anspru[X.]h auf Re[X.]htss[X.]hutz bezei[X.]hnet.

Der Senat hat in der jüngeren Vergangenheit in mehreren Ents[X.]heidungen geklärt, wie mit Hilfe der Festlegung des Re[X.]htss[X.]hutzfalles die zeitli[X.]he Einordnung und Begrenzung des verspro[X.]henen Versi[X.]herungss[X.]hutzes erfolgt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 30. April 2014 - [X.], [X.], [X.], 73, 77 Rn. 15 ff.; [X.], juris; [X.], juris, jeweils unter [X.] a; vom 24. April 2013 - [X.], [X.], 283 Rn. 12; vom 19. November 2008 - [X.], [X.], 109 Rn. 20-22; Senatsbes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 - [X.], [X.], 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 - [X.], [X.], 1684 unter [X.] a; vom 19. März 2003 - [X.], [X.], 638 unter 1; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 1, 4; 2014, 328, 334).

2. Im Streitfall geht es ni[X.]ht nur um die - wegen des Vorvertragli[X.]hkeitseinwands der Beklagten zu klärende - zeitli[X.]he Einordnung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes, sondern au[X.]h darum, mit Hilfe der Bes[X.]hreibung des Versi[X.]herungsfalles zu bestimmen, ob der Leistungsauss[X.]hluss na[X.]h § 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 2005 den Versi[X.]herungsfall erfasst. Das ist ni[X.]ht der Fall, weil der Kläger - jedenfalls mit seinem Hauptantrag vor dem [X.] - Re[X.]htss[X.]hutz ni[X.]ht für die Abwehr eines S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs, sondern die Dur[X.]hsetzung eigener vertragli[X.]her Ansprü[X.]he aus seiner privaten Krankenversi[X.]herung begehrt.

a) Na[X.]h der vorgenannten Senatsre[X.]htspre[X.]hung, die zum S[X.]hadensersatz-Re[X.]htss[X.]hutz (hier geregelt in § 2 Bu[X.]hst. a und § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.] 2005) ergangen ist, si[X.]h aber au[X.]h auf den [X.] von § 2 Bu[X.]hst. [X.]. § 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] übertragen lässt, ist - soweit der Versi[X.]herungsnehmer einen Anspru[X.]h gegen einen Dritten erhebt - für die Festlegung der den Versi[X.]herungsfall maßgebli[X.]h kennzei[X.]hnenden Pfli[X.]htverletzung allein der Tatsa[X.]henvortrag ents[X.]heidend, mit dem der Versi[X.]herungsnehmer den Verstoß seines Anspru[X.]hsgegners begründet. Als frühestmögli[X.]her Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspru[X.]hsgegner vorgeworfene pfli[X.]htwidrige Verhalten in Betra[X.]ht, aus dem der Versi[X.]herungsnehmer seinen Anspru[X.]h herleitet (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Senatsurteile vom 19. November 2008 aaO; vom 19. März 2003 aaO unter 1 a). Das ist hier die dem Krankenversi[X.]herer angelastete - na[X.]h Auffassung des [X.] unbere[X.]htigte - Weigerung, die verlangten Krankenversi[X.]herungsleistungen zu erbringen; denn au[X.]h wenn der Krankenversi[X.]herer dem Kläger seinerseits ein Fehlverhalten zur Last legt, wel[X.]hes im Falle seiner Erweisli[X.]hkeit den vom Kläger verfolgten Anspru[X.]h aus der privaten Krankenversi[X.]herung dur[X.]h Aufre[X.]hnung mit einem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des Krankenversi[X.]herers zu Fall brä[X.]hte, stützt si[X.]h der Kläger darauf ni[X.]ht. Er begründet seinen Leistungsanspru[X.]h auf Erstattung von Krankheitskosten ni[X.]ht damit, er selbst habe Beihilfe zu Straftaten geleistet und si[X.]h deshalb s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig gema[X.]ht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO). Für die Festlegung des Re[X.]htss[X.]hutzfalles kommt es mithin auf diese Aufre[X.]hnung des Krankenversi[X.]herers und ihre Begründung ni[X.]ht an.

b) Deswegen trifft es au[X.]h ni[X.]ht zu, dass - wie das Landgeri[X.]ht in erster Instanz angenommen hat - der De[X.]kungsanspru[X.]h des [X.] an der so genannten Vorvertragli[X.]hkeit s[X.]heitert, denn dafür ist ni[X.]ht ents[X.]heidend, wann die Rezeptmanipulationen des [X.] oder seiner Ehefrau begonnen haben, sondern nur, wann si[X.]h der Krankenversi[X.]herer des [X.] geweigert hat, Krankheitskosten des [X.] zu erstatten. Nur auf diesen mutmaßli[X.]hen Vertragsverstoß, der ersi[X.]htli[X.]h in re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herter Zeit liegt, stützt der Kläger sein Re[X.]htss[X.]hutzbegehren.

[X.]) Allerdings hat die frühere Senatsre[X.]htspre[X.]hung zu § 14 Abs. 3 [X.] 75 (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1984 - [X.], [X.], 530 unter I 3; zustimmend: [X.], [X.], 99, 100; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.]. § 4 [X.] 2008/II Rn. 55; [X.] in [X.], [X.] 8. Aufl. § 4 [X.] 2000 Rn. 53), die dem Berufungsgeri[X.]ht offenbar vor Augen gestanden hat, für die Festlegung des Versi[X.]herungsfalles au[X.]h bei einem Aktivprozess des Versi[X.]herungsnehmers ni[X.]ht nur auf die seinem Anspru[X.]hsgegner vorgeworfenen Verstöße, sondern au[X.]h auf sol[X.]he Verstöße abgestellt, die dem Versi[X.]herungsnehmer seinerseits vom Gegner angelastet und seinem geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h entgegengehalten werden und gegen die er si[X.]h verteidigt. Unerhebli[X.]h sei es, so hat der Senat damals ausgeführt, ob der Versi[X.]herungsnehmer im zugrunde liegenden Konflikt eigene Ansprü[X.]he erhebe oder si[X.]h gegen fremde Ansprü[X.]he zur Wehr setze und wel[X.]he der Konfliktparteien den maßgebli[X.]hen Verstoß begangen haben solle. Für die Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles in der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung sei es glei[X.]hgültig, ob der Versi[X.]herungsnehmer angreifen oder si[X.]h verteidigen wolle und ob er in der Rolle eines [X.], Widerklägers, Beklagten oder außergeri[X.]htli[X.]h streite.

An dieser, seinerzeit vorwiegend mit der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des § 14 Abs. 3 [X.] 75 begründeten Re[X.]htspre[X.]hung (vgl. Senat aaO unter I 3 [X.]) ist ni[X.]ht mehr festzuhalten. Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte einer Klausel in Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen ist na[X.]h den seit Jahrzehnten geänderten Auslegungsmaßstäben (vgl. dazu [X.], r+s 2012, 209, 211) ni[X.]ht mehr maßgebli[X.]h. Ents[X.]heidend für die Klauselauslegung ist vielmehr die Si[X.]htweise des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen, um Verständnis bemühten Versi[X.]herungsnehmers ohne versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse (Senatsurteil vom 28. September 2005 - [X.], [X.], 1684 unter I 3 m.w.[X.]). Er entnimmt dem Leistungsverspre[X.]hen des Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herers, dass letzterer es übernimmt, die Wahrnehmung seiner re[X.]htli[X.]hen Interessen zu unterstützen. Deshalb kommt es für die Festlegung des Versi[X.]herungsfalles allein auf die Tatsa[X.]hen an, mit denen der Versi[X.]herungsnehmer sein Re[X.]htss[X.]hutzbegehren begründet (Senatsurteil vom 19. November 2008 - [X.], [X.], 109 Rn. 20-22; Senatsbes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 - [X.], [X.], 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 - [X.], [X.], 1684 unter [X.] a; vom 19. März 2003 - [X.], [X.], 638 unter 1 a; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 1, 4). Dabei wird der Versi[X.]herungsnehmer zwar erkennen, dass die in § 2 Bu[X.]hst. a und § 3 Abs. 2 Bu[X.]hst a [X.] 2005 vereinbarten Regelungen Re[X.]htss[X.]hutz für die Abwehr deliktis[X.]her S[X.]hadensersatzansprü[X.]he auss[X.]hließen sollen, er wird jedo[X.]h bei der Verfolgung eigener vertragli[X.]her Ansprü[X.]he einen den Re[X.]htss[X.]hutzfall i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 2005 auslösenden Verstoß allein in dem vermeintli[X.]hen Fehlverhalten sehen, mit dem si[X.]h sein Gegner gegen die Verfolgung seines Anspru[X.]hs wenden will. Das ist hier die Leistungsablehnung des Krankenversi[X.]herers. Auf eigenes Fehlverhalten lassen si[X.]h aus der Si[X.]ht des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers vertragli[X.]he Ansprü[X.]he ni[X.]ht stützen.

d) Deshalb ist es für die Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles unerhebli[X.]h, was der Anspru[X.]hsgegner des Versi[X.]herungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet. Anderenfalls hätte dieser es - als mit Bli[X.]k auf den Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungsvertrag Außenstehender - selbst bei Verfolgung grundsätzli[X.]h versi[X.]herter vertragli[X.]her Ansprü[X.]he in der Hand, allein s[X.]hon dur[X.]h die Wahl seiner Verteidigung (hier: Aufre[X.]hnung mit S[X.]hadensersatzanspru[X.]h) dem Versi[X.]herungsnehmer den Re[X.]htss[X.]hutz zu entziehen.

e) Na[X.]h dem Vorstehenden kommt au[X.]h eine Leistungsfreiheit des Versi[X.]herers na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] 2205 ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

III. Na[X.]h allem ergibt si[X.]h für die infolge der bes[X.]hränkten Revisionszulassung allein no[X.]h in Rede stehenden Klaganträge zu 2 und 3 b im Einzelnen Folgendes:

1. Den Antrag des [X.] zu 3 b, die Beklagte zu verurteilen, ihm Re[X.]htss[X.]hutz für die Klage im Re[X.]htsstreit 2 [X.]/11 vor dem [X.] gegen seinen Krankenversi[X.]herer bezügli[X.]h der dortigen im S[X.]hriftsatz vom 29. September 2011 gestellten Anträge zu Ziffern 1 bis 3 zu gewähren, hat das Berufungsgeri[X.]ht mit unzutreffender Begründung zurü[X.]kgewiesen.

Der Senat ist aber gehindert, in der Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden, weil - aus Si[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts konsequent - bisher keine ausrei[X.]henden Feststellungen dazu getroffen sind, mit wel[X.]hem Inhalt im Einzelnen der Kläger diese Anträge im Re[X.]htsstreit vor dem [X.] zuletzt verfolgt. Soweit der Kläger im Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerdeverfahren weiter zur Antragslage im Re[X.]htsstreit vor dem [X.] vorgetragen hat, handelt es si[X.]h um in der Revisionsinstanz ni[X.]ht zu bea[X.]htenden neuen Vortrag, den der Senat seiner Ents[X.]heidung ni[X.]ht zugrunde legen kann.

Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htsauffassung des Senats wird das Berufungsgeri[X.]ht ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, worauf die Interessenwahrnehmung des [X.] vor dem [X.] im Einzelnen geri[X.]htet ist. Dabei wird der Kläger gegebenenfalls Gelegenheit haben, sa[X.]hdienli[X.]he Anträge zu stellen, d.h. klarzustellen, auf wel[X.]he vor dem [X.] gestellten Anträge si[X.]h sein Re[X.]htss[X.]hutzersu[X.]hen ri[X.]htet. Der Senat weist dazu darauf hin, dass der Hilfsantrag zu 3 aus dem S[X.]hriftsatz des Klägervertreters an das [X.] vom 29. September 2011 - sollte er unverändert gestellt sein - als negativer Feststellungsantrag gegen das S[X.]hadensersatzbegehren des Krankenversi[X.]herers dem Leistungsauss[X.]hluss aus § 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 2005 unterfallen dürfte, weil Gegenstand dieses Feststellungsverlangens allein die Abwehr des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs wäre.

2. Au[X.]h bezügli[X.]h des auf 5.034,30 € bezifferten [X.] zu 2 auf Erstattung von Re[X.]htsanwaltskosten wird das Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h weitere Feststellungen zu treffen haben. Dazu weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Anders als das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, ist der Antrag ni[X.]ht auf die Erstattung vorgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htsanwaltskosten geri[X.]htet, sondern auf Erstattung von im Re[X.]htsstreit 2 [X.]/11 vor dem [X.] entstandenen Re[X.]htsanwaltskosten. Das ergibt si[X.]h aus der Klags[X.]hrift und der Kostenaufstellung des Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.] vom 23. September 2011 (Anlage K 33).

b) Die Re[X.]htsanwaltsgebühren sind zu Unre[X.]ht na[X.]h einem Streitwert von bis zu 350.000 € erre[X.]hnet. Das entspri[X.]ht zwar der S[X.]hadensersatzforderung in Höhe von 342.499,40 €, die der Krankenversi[X.]herer des [X.] gegen ihn erhebt. Im Re[X.]htsstreit des [X.] um Krankenversi[X.]herungsleistungen ist dieser S[X.]hadensersatzanspru[X.]h indessen nur bis zur Höhe der dortigen Klagforderung zur Aufre[X.]hnung gestellt. Jedenfalls solange im Re[X.]htsstreit vor dem [X.] eine Ents[X.]heidung über die vom Krankenversi[X.]herer erklärte Aufre[X.]hnung no[X.]h ni[X.]ht ergangen ist, bestimmt si[X.]h der Streitwert des Re[X.]htsstreits vor dem [X.] allein na[X.]h den dort vom Kläger geforderten Leistungen aus der privaten Krankenversi[X.]herung (§ 45 Abs. 3 GKG). Au[X.]h zur Höhe und zur Frage einer mögli[X.]hen Anre[X.]hnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV wird das Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h Feststellungen zu treffen haben.

[X.]                              [X.]

              Dr. Bro[X.]kmöller                Dr. S[X.]hoppmeyer

Meta

IV ZR 214/14

25.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 25. Februar 2014, Az: I-4 U 236/12, Urteil

§ 3 Abs 2 Buchst a ARB 2005, § 387 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2015, Az. IV ZR 214/14 (REWIS RS 2015, 15001)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1306 REWIS RS 2015, 15001

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