Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. B 11 AL 15/18 R

11. Senat | REWIS RS 2019, 9911

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Gegenstand

Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis wegen Erziehung von Kindern - Berücksichtigung von österreichischen Zeiten der Versicherungspflicht vor Eintritt der Kindererziehung - Zusammenrechnung


Leitsatz

Die für die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung als Anwartschaftszeit erforderliche Vorversicherungszeit kann auch durch österreichische Versicherungszeiten begründet werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2018 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2015 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten im Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt [X.] ab dem [X.]. [X.] ist, ob sie unter Berücksichtigung von [X.] und [X.] Versicherungszeiten die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

2

Die 1976 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Sie lebte seit 2006 in [X.] und war dort vom 20.11.2006 bis 23.12.2009 unselbstständig beschäftigt. Vom [X.] bis 23.4.2010 erhielt sie [X.] Wochengeld/Mutterschaftsgeld wegen der Geburt ihres [X.] am [X.] und befand sich im [X.] daran in Elternzeit bzw Erziehungszeit. Im Januar 2011 zog sie mit ihrer Familie zurück nach [X.], wo sie im Oktober 2013 ein zweites Kind zur Welt brachte.

3

Am 14.6.2012 meldete sich die Klägerin erstmals arbeitslos und beantragte [X.] unter Vorlage einer "Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind" des [X.] Trägers der Arbeitsförderung (Bescheinigung [X.] vom [X.]). Darin sind Versicherungszeiten vom 20.11.2006 bis 23.12.2009 und vom 27.2.2012 bis 7.3.2012 sowie gleichgestellte Zeiten vom [X.] bis 23.4.2010 (als Grund der Gleichstellung ist "Wochengeld" angegeben) vermerkt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf Art 61 VO ([X.]) 883/2004 mit der Begründung ab, die bescheinigten Zeiten könnten nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden, weil die Klägerin unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht versicherungspflichtig in [X.] bzw als echter oder unechter Grenzgänger beschäftigt gewesen sei (bindender Bescheid vom 13.7.2012).

4

Vom 1.10.2012 bis [X.] war die Klägerin in [X.] befristet versicherungspflichtig beschäftigt. Am [X.] meldete sie sich zum [X.] erneut arbeitslos und beantragte [X.]. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit für das Entstehen eines Anspruchs auf [X.] sei nicht erfüllt (Bescheid vom 17.4.2013; Widerspruchsbescheid vom [X.]). In der Rahmenfrist vom 1.4.2011 bis [X.] seien nur die Tätigkeit vom 1.10.2012 bis [X.] sowie eine Beschäftigung in [X.] vom 27.2.2012 bis 7.3.2012 als versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Die Elternzeit könne nicht als Versicherungszeit anerkannt werden, weil die Klägerin unmittelbar davor keine versicherungspflichtigen Zeiten nach [X.]m Recht zurückgelegt habe.

5

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, [X.] ab [X.] dem Grunde nach zu gewähren (Urteil vom 13.1.2015). Die Klägerin sei unmittelbar vor der Geltendmachung ihres Anspruchs auf [X.] in [X.] vom 1.10.2012 bis [X.] insgesamt 182 Tage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die [X.] vom [X.] bis 30.9.2012 habe sich direkt an eine Versicherungspflicht in [X.] vom 27.2.2012 bis 7.3.2012 angeschlossen und gelte daher im Inland nach § 26 Abs 2a [X.]B III als versicherungspflichtig, sodass die Anwartschaftszeit von einem Jahr erfüllt sei.

6

Das L[X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. [X.] Pflichtversicherungszeiten seien lediglich für sechs Monate für die [X.] vom 1.10.2012 bis [X.] zu berücksichtigen. Eine Versicherungspflicht durch Zeiten der Kindererziehung bestehe nicht, weil keine Versicherungspflicht in der [X.]n Arbeitslosenversicherung unmittelbar vor der Kindererziehung bestanden habe. Eine Gleichstellung oder Berücksichtigung der [X.] Versicherungspflicht vor Eintritt der Kindererziehung sei weder nach Art 5 oder 6 VO ([X.]) 883/2004 noch nach primärem Europarecht geboten. Insbesondere sei nach Art 61 Abs 2 VO ([X.]) 883/2004 die Zusammenrechnung von Zeiten nur dann vorgeschrieben, wenn unmittelbar vor dem [X.] Versicherungszeiten im Inland zurückgelegt worden seien. Ausländische Versicherungszeiten hätten im Rahmen der Leistungen bei Arbeitslosigkeit einen geringeren Stellenwert als in anderen Bereichen der [X.] Sicherheit. Die unterschiedliche Behandlung der [X.] versicherten Beschäftigung und einer entsprechenden [X.]n sei gerechtfertigt, da es hier um ein "Benefizium der [X.]n Arbeitslosenversicherung" gehe. Dafür eine gewisse Versicherungstreue in Form einer Vorversicherung zu fordern, verkörpere keine unverhältnismäßige Maßnahme.

7

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision macht die Klägerin eine rechtsfehlerhafte Anwendung von § 26 Abs 2a [X.]B III in Verbindung mit europarechtlichen Vorschriften geltend. Ihre [X.] Versicherungszeit sei unter den gleichen Voraussetzungen anspruchsbegründend heranzuziehen, wie eine inländische Versicherungszeit gleicher Dauer und zeitlicher Lage. Aus § 26 Abs 2a Satz 1 Nr 1 [X.]B III folge nicht, dass [X.] nur dann als Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung anzuerkennen seien, wenn unmittelbar zuvor Versicherungspflicht in der [X.]n Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Die Versicherungspflicht für Erziehende solle Nachteile im Arbeitslosenversicherungsschutz wegen einer Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausschließen. Es dürfe keine Rolle spielen, ob die versicherungspflichtige Tätigkeit zuvor im [X.] Ausland durchgeführt und ein Teil der Erziehungszeit im Ausland absolviert worden sei. Die Nichtberücksichtigung der [X.] Versicherungs- und Leistungszeiten würde im Übrigen gegen das Diskriminierungsverbot der [X.] Verträge verstoßen.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2018 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2015 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 1 [X.]G). Das Urteil des [X.] vom [X.] ist aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13.1.2015 zurückzuweisen. Das [X.] hat die Beklagte zu Recht verurteilt, [X.] ab dem [X.] dem Grunde nach zu gewähren.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der die Zahlung von [X.] ablehnende Bescheid vom 17.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], den die Klägerin zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 [X.] 1, 4 [X.]G) angreift. Sie begehrt zulässigerweise dem Grunde nach (§ 130 [X.] 1 Satz 1 [X.]G) die Zahlung der Geldleistung [X.] für die [X.] ab dem [X.].

Nach § 137 [X.]B III (anwendbar ist hier das [X.]B III in der seit dem 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.]) setzt der Anspruch auf [X.] bei Arbeitslosigkeit voraus, dass Arbeitnehmer (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der [X.] arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Klägerin hat sich zum [X.] arbeitslos gemeldet und ist nach dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des [X.] arbeitslos gewesen.

Entgegen der Auffassung des [X.] erfüllt sie auch die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf [X.]. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem [X.] gestanden hat (§ 142 [X.] 1 [X.]B III). Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] (§ 143 [X.] 1 [X.]B III). Hier verläuft die Rahmenfrist - ausgehend von der Arbeitslosmeldung zum [X.] - vom 1.4.2011 bis [X.]. Innerhalb dieser Frist stand die Klägerin vom 1.10.2012 bis [X.], also 182 Kalendertage, in einem nach § 25 [X.] 1 Satz 1 [X.]B III versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Als weitere [X.] eines [X.] ist unter Berücksichtigung der Vorschriften der [X.] ([X.]) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit die [X.] vom 27.2.2012 bis 7.3.2012 (zehn Tage) zu berücksichtigen, die der Träger der [X.] Arbeitslosenversicherung als eine einer Beschäftigung entsprechenden Versicherungszeit bescheinigt hat (Bescheinigung [X.] vom 20.6.2012).

Die Einbeziehung von in anderen [X.] der [X.] zurückgelegten [X.]en richtet sich bei Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Art 61 [X.] 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 883/2004. Danach berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder [X.]en einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder [X.]en einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Nach Art 61 [X.] 2 [X.] ([X.]) 883/2004 gilt das - außer für "Grenzgänger" iS von Art 65 [X.] 5 Buchst a Satz 1 [X.] ([X.]) 883/2004, zu denen die Klägerin nicht zählt - nur, wenn "unmittelbar zuvor" nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, ua eine Versicherungszeit zurückgelegt worden ist.

Die von der Klägerin in Anspruch genommene Beklagte ist sowohl nach dem Ort der letzten Beschäftigung der Klägerin als auch nach deren Wohnland - beides ist [X.] - zuständiger Träger. Andere Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit bestehen nicht (vgl Art 11 [X.] 3 [X.] <[X.]> 883/2004; allgemein zu den Zuständigkeiten bei Vollarbeitslosigkeit Vießmann, [X.] 2015, 149 ff und 199 ff). Die allgemeinen Voraussetzungen nach Art 61 [X.] 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 883/2004 für die Berücksichtigung von [X.]en eines anderen Mitgliedstaats - hier [X.] - liegen ebenfalls vor. Denn im Streit ist ein Anspruch auf [X.] ab dem [X.] nach den [X.] Rechtsvorschriften des [X.]B III, der von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt. Die Klägerin war auch, wie es Art 61 [X.] 2 [X.] ([X.]) 883/2004 verlangt, unmittelbar vor der [X.], für die sie den Anspruch geltend macht, nämlich vom 1.10.2012 bis zum [X.], nach [X.] Recht versicherungspflichtig beschäftigt.

Dass die Klägerin in [X.] nach Art 61 [X.] 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 883/2004 von der [X.] zu berücksichtigende [X.]en zurückgelegt hat, ergibt sich aus der Bescheinigung [X.] des Trägers der [X.] Arbeitslosenversicherung. Diese entfaltet Bindungswirkung und kann nur im Wege des in der [X.] ([X.]) 883/2004 und der [X.] ([X.]) 987/2009 vorgesehenen Verfahrens korrigiert werden. Insofern bestimmt Art 5 [X.] 1 [X.] ([X.]) 987/2009, dass die vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden (vgl zu den Einzelheiten zuletzt B[X.] vom 23.10.2018 - [X.] [X.] 20/17 R -, [X.] 4-6065 Art 61 [X.] RdNr 26 mwN). Vorliegend ist die Bescheinigung [X.] - auch bezogen auf die bescheinigte [X.] vom 27.2.2012 bis 7.3.2012 - nicht in Frage gestellt worden. Es bestehen zudem - ohne dass dies entscheidungserheblich wäre - keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Bewertung. Zwar hat sich die Klägerin im Jahr 2012 bereits wieder in [X.] aufgehalten. Doch dürfte sie nach dem arbeitsrechtlichen Ende ihrer Beschäftigung in [X.] eine Urlaubsabfindung bzw Urlaubentschädigung erhalten haben, die nach [X.] Recht als Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung gilt, deshalb als solche bescheinigt wurde und von der [X.] als [X.]en einer Pflichtversicherung gemäß § 24 [X.] 1 [X.]B III behandelt wird (vgl [X.], [X.]: Arbeitslosengeld nach [X.] bzw nach ausländischem Wohnort, Stand 09/12, Ziff 5.3.2 [X.] 1).

Die Einbeziehung der nach den [X.] Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeit vom 27.2.2012 bis 7.3.2012 ist auch erforderlich iS von Art 61 [X.] 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 883/2004, denn ohne diese [X.]en sind ausreichende Versicherungszeiten allein nach den [X.] Rechtsvorschriften des [X.]B III nicht vorhanden. Zunächst verlängert sich die zu berücksichtigende Anwartschaftszeit dadurch um zehn weitere Tage, was weder die Beklagte noch das [X.] in Abrede stellen.

Wegen dieser Versicherungszeit ist darüber hinaus aber auch der sich anschließende [X.]raum vom [X.] bis 30.9.2012 (weitere 206 Tage), wie vom [X.] zutreffend erkannt, als Versicherungszeit nach § 26 [X.] 2a Satz 1 [X.]B III (in der ab dem 1.1.2003 geltenden und danach im Wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung des [X.] <[X.]> vom [X.] - [X.]) zu berücksichtigen. Damit erfüllt die Klägerin die Anwartschaftszeit von zwölf Monaten.

Nach § 26 [X.] 2a Satz 1 [X.]B III sind Personen in der [X.] versicherungspflichtig, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, ua wenn sie 1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren und 2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] im [X.]raum [X.] bis 30.9.2012 ihren am [X.] geborenen [X.] erzogen und sich auch in [X.] gewöhnlich aufgehalten. Sie war außerdem durch die nach den [X.] Rechtsvorschriften zurückgelegte und nach Art 61 [X.] 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 883/2004 einzubeziehende Versicherungszeit vom 27.2.2012 bis 7.3.2012 unmittelbar vor dieser am [X.] einsetzenden [X.] der Kindererziehung versicherungspflichtig.

Entgegen der Auffassung des [X.] erfordert die Anwendung von § 26 [X.] 2a Satz 1 [X.]B III keine Vorversicherungszeiten, die unabhängig von [X.] Sozialrecht bestehen. § 26 [X.] 2a Satz 1 [X.] [X.]B III steht in systematischen Zusammenhang zu § 24 [X.]B III, der in [X.] 1 im allgemeinen definiert, wer in einem [X.] steht, nämlich Beschäftigte und aus sonstigen Gründen versicherungspflichtige Personen. Weitere Einzelheiten regeln § 25 [X.]B III (Beschäftigte) und § 26 [X.]B III (Sonstige Versicherungspflichtige). Aus § 24 [X.] 2 bis 4 [X.]B III, der insbesondere Anfang und Ende des [X.] von Beschäftigten bestimmt, ergibt sich, dass sich das [X.] über bestimmte [X.]räume erstreckt, es sich also um "[X.]en" der Versicherungspflicht handelt. Deshalb sind auch im Rahmen der Anwendung von § 26 [X.] 2a Satz 1 [X.] [X.]B III, also schon nach nationalem Recht, die bescheinigten [X.] Versicherungspflichtzeiträume als [X.]en der Versicherungspflicht nach [X.] Rechtsvorschriften zu behandeln und deshalb nach der besonderen Vorschrift zur Zusammenrechnung von [X.]en in Art 61 [X.] 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 883/2004 zu berücksichtigen.

Es muss entgegen der Auffassung des [X.] hierzu nicht auf Art 5 Buchst b [X.] ([X.]) 883/2004 zurückgegriffen werden. Diese Regelung bestimmt: Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Mit Art 5 Buchst b [X.] ([X.]) 883/2004 sollen, wie es in Erwägungsgrund 9 zur [X.] ([X.]) 883/2004 heißt, von der [X.]-Rechtsprechung entwickelte Grundsätze in das [X.] überführt werden (ausführlich dazu Eichenhofer, [X.] 2018, 3 ff; [X.]/[X.], [X.]-Sozialrecht, [X.] 5 [X.] 883/04 RdNr 5 ff, Stand Mai 2010). Zur weiteren Erläuterung wird in Erwägungsgrund 10 zur [X.] ([X.]) 883/2004 ausgeführt, dass dieser Grundsatz der [X.] nicht zu einem Widerspruch mit dem Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten führen soll. Ausdrücklich heißt es dort weiter, dass [X.]en, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nur durch die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der [X.]en berücksichtigt werden sollen. Insofern kann das Gebot der Zusammenrechnung von [X.]en nach Art 6 [X.] ([X.]) 883/2004 im Allgemeinen bzw nach Art 61 [X.] 1 für Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Besonderen (zum Verhältnis Art 6 und Art 61 [X.] 1 [X.] <[X.]> 883/2004 vgl [X.] in [X.], [X.]B III nF, [X.][X.] 883/2004 Art 61 RdNr 4, Stand August 2017; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B I, 3. Aufl 2018, Art 61 [X.] <[X.]> 883/2004, Rd[X.]4 f) als eine Spezialform der [X.] angesehen werden (so [X.] in [X.]/Wunder/[X.], [X.] <[X.]> 883/2004, 1. Aufl 2012, Art 6 RdNr 8; vgl auch [X.], [X.] 2010, 202, 207). Auf zeitgebundene Tatbestandsmerkmale ist das Prinzip der Tatbestandgleichstellung aber nicht anwendbar (Eichenhofer, [X.] 2018, 3, 6, mwN zur Rechtsprechung des [X.]).

Es wäre zudem widersprüchlich, dasselbe bescheinigte [X.] zunächst als "[X.]", also als zeitgebundenes Tatbestandsmerkmal, zu beurteilen und bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit iS von § 142 [X.]B III zu berücksichtigen, es aber in anderem Zusammenhang als "Sachverhalt oder Ereignis" iS von Art 5 Buchst b [X.] ([X.]) 883/2004 zu werten, mit der Folge, dass es für die Anwendung von § 26 [X.] 2a Satz 1 [X.] [X.]B III nur unter weiteren Voraussetzungen (vgl Vießmann, [X.] 2018, 449, 455 ff) von Bedeutung wäre. Soweit der [X.] in seiner früheren Rechtsprechung noch eine besondere Regelung für erforderlich gehalten hat, um über solche "auslösenden Versicherungszeiten" (so [X.] in [X.]/Wunder/[X.], [X.] <[X.]> 883/2004, 1. Aufl 2012, Art 6 RdNr 8) eine Zusammenrechnung bzw Berücksichtigung von nationalen [X.]en vornehmen zu können, dürfte dies überholt sein. In Anbetracht der durch die [X.] ([X.]) 883/2004 geschaffenen neuen Art 5 und 6 dürfte auch europarechtlich eine vorangehende bzw nachfolgende Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat dieselben Wirkungen haben wie eine entsprechende Versicherung in dem zuständigen Mitgliedstaat, wenn der angegangene Mitgliedstaat - wie hier [X.] - tatsächlich unzweifelhaft zuständig ist (vgl [X.] in [X.], Kommentar zum [X.] Sozialversicherungsrecht, Band 1 Art 1 [X.] 883/2004 RdNr 56, Stand 2017; [X.], [X.] 2010, 202, 207; im Ergebnis auch [X.] in [X.]/Wunder/[X.], [X.] <[X.]> 883/2004, 1. Aufl 2012, Art 6 RdNr 8).

Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung des [X.] aus Art 61 [X.] 2 [X.] ([X.]) 883/2004. Wie bereits dargelegt, verlangt Art 61 [X.] 2 [X.] ([X.]) 883/2004 für die Anwendung des in [X.] 1 geregelten Grundsatzes der Berücksichtigung von ausländischen [X.]en durch den zuständigen Träger, dass "unmittelbar zuvor" nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, bestimmte [X.]en zurückgelegt wurden. Diese - systematisch eher unpassend verortete (so [X.] in [X.], [X.]B III nF, [X.][X.] 883/2004, Vor Art 61 ff RdNr 92, Stand April 2017) - Vorschrift bezweckt allein in Ergänzung der allgemeinen Kollisionsnorm in Art 11 [X.] ([X.]) 883/2004 als besondere Anknüpfungsregel die Bestimmung des zuständigen Staates, wenn ausländische [X.]en durch Zusammenrechnung berücksichtigt werden sollen (vgl [X.] in [X.], [X.]B III nF, [X.][X.] 883/2004 Art 61 RdNr 9 f, 43, Stand August 2017 und 2018; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B I, 3. Aufl 2018, Art 61 [X.] <[X.]> 883/2004, Rd[X.]5, 26; Otting in Hauck/[X.], [X.]-Sozialrecht, [X.] 61 [X.] 883/04 Rd[X.]0, Stand Juli 2015; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl 2016, § 29 RdNr 30 f; zweifelnd nur Vießmann, [X.] 2015, 149, 153, der aber auch eine indizielle Wirkung der Norm erkennt). Durch die Anknüpfung an eine Vorbeschäftigung in dem Staat, in dem Leistungen beantragt werden, sollen Wanderungsbewegungen allein wegen höherer Leistungen vermieden werden (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B I, 3. Aufl 2018, Art 61 [X.] <[X.]> 883/2004, Rd[X.]5). Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt Art 61 [X.] 2 [X.] ([X.]) 883/2004, dessen Voraussetzungen durch die Beschäftigung der Klägerin in [X.] unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, wie oben dargelegt, unzweifelhaft erfüllt sind, nicht zu.

Die Berücksichtigung von Versicherungszeiten im [X.]-Ausland als Vorversicherungszeit im Rahmen der Anwendung von § 26 [X.] 2a Satz 1 [X.]B III entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck des § 26 [X.] 2a Satz 1 [X.]B III. Mit der Einbeziehung von [X.]en der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren in die Versicherungspflicht durch das [X.] beabsichtigte der Gesetzgeber, den Arbeitslosenversicherungsschutz für Personengruppen zu verbessern, wenn die Betroffenen unmittelbar vor Beginn des [X.] zum Kreis der Arbeitnehmer gehörten (vgl die Begründung zum [X.], BT-Drucks 14/6944 [X.]). Ausdrücklich sollte zudem die Unterstützung der [X.] aus [X.]en der Kindererziehung durch die Einbeziehung von Erziehungszeiten verbessert und schrittweise so gestaltet werden, dass diese der Lebenswirklichkeit von Frauen und Familien stärker gerecht wird (BT-Drucks 14/6944 S 26). Dieser Unterstützung bedürfen Arbeitnehmerinnen und Berufsrückkehrerinnen unabhängig davon, ob sie ihre letzte Beschäftigung in [X.] oder in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] ausgeübt haben. Hier zu differenzieren wäre im Übrigen kaum mit dem Diskriminierungsschutz und der Arbeitnehmerfreizügigkeit - beides wesentliche Grundsätze des [X.]-Rechts - zu vereinbaren.

Die Klägerin hat danach innerhalb der Rahmenfrist jedenfalls mehr als ein Jahr in einem [X.] gestanden und damit die Anwartschaftszeit erfüllt. Offen bleiben kann daher, ob und auf welcher Grundlage auch [X.]en der Kindererziehung vor dem 27.2.2012 als Pflichtversicherungszeiten anzuerkennen wären. Deren Anerkennung könnte entgegenstehen, dass während der [X.]en der Kindererziehung bis zum Umzug der Klägerin mit ihrer Familie nach [X.] im Januar 2011 kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bestanden hat und deshalb diese [X.]en wegen § 26 [X.] 2a Satz 1 Nr 2 [X.]B III, der einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland fordert, nicht ohne Weiteres zu berücksichtigen wären; den Erziehungszeiten in [X.] ab Januar 2011 könnten in diesem Fall die unmittelbar vorhergehenden Versicherungszeiten fehlen (so in einem vergleichbaren Fall Sächsisches [X.] vom 5.12.2013 - L 3 [X.] 36/11 - RdNr 30 ff). Die vom [X.] ausführlich erörterte Frage der [X.] nach Art 5 [X.] ([X.]) 883/2004 (ausführlich hierzu auch Vießmann, [X.] 2018, 449, 452 ff, unter Rückgriff auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles mit Ausnahme der Besonderheit der für 2012 bescheinigten [X.]), sowie die sich daran anschließende Problematik der primärrechtlich garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit, wären erst für diese [X.]en der Kindererziehung von Bedeutung (instruktiv - zur gebotenen Berücksichtigung von [X.]en der Kindererziehung in der Rentenversicherung - [X.] vom 19.7.2012 - [X.]/10 ).

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf [X.] dem Grunde nach ab dem [X.] liegen indes unabhängig von diesen Fragen vor, weil die Klägerin die Anwartschaftszeit auf jeden Fall erfüllt. Von Belang könnten zusätzliche [X.]en deshalb nur für die Anspruchsdauer (vgl § 147 [X.]B III) sein, zu der sich die Beteiligten aber weder bis zum [X.]chluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] noch im Revisionsverfahren geäußert haben. Unter diesen Voraussetzungen darf ein Grundurteil, das hier allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, auch unabhängig von einer Prüfung der Anspruchsdauer ergehen (so B[X.] vom 23.2.2017 - [X.] [X.] 4/16 R - juris Rd[X.]5).

Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 193 [X.]G).

Meta

B 11 AL 15/18 R

26.02.2019

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG München, 13. Januar 2015, Az: S 5 AL 679/13, Urteil

§ 26 Abs 2a S 1 Nr 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 24 Abs 1 SGB 3, § 142 Abs 1 SGB 3, Art 5 Buchst b EGV 883/2004, Art 6 EGV 883/2004, Art 61 Abs 1 S 1 EGV 883/2004, Art 61 Abs 2 EGV 883/2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. B 11 AL 15/18 R (REWIS RS 2019, 9911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9911

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