Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 4 Ni 45/09 (EU)

4. Senat | REWIS RS 2011, 2062

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren" - angegriffene Ausführungsform greift nach der Feststellung der Verletzungsgerichte nicht in Schutzbereich des Streitpatents ein - Streitwert ist unabhängig vom Verletzungsverfahren zu bestimmen  


Leitsatz

Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren

Der Streitwert im Nichtigkeitsverfahren ist unabhängig vom Verletzungsverfahren zu bestimmen, wenn die angegriffene Ausführungsform nach der Feststellung der Verletzungsgerichte nicht in den Schutzbereich des Streitpatents eingreift.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent … (DE …)

hier: Antrag auf Erhöhung des Streitwerts

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] durch [X.] als Vorsitzenden sowie die Richterin Friehe und die Richter

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung auszulegende Anregung der Klägerin auf Erhöhung des Streitwerts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat den Streitwert für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren vor dem [X.] in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2011 nach Anhörung beider Parteien auf deren übereinstimmende Angaben auf 2.500.000,- € festgesetzt.

2

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011 hat die Klägerin angeregt, den Streitwert nachträglich auf mindestens 20.000.000,- € festzusetzen. Dies hat sie mit dem Umsatz der Beklagten sowohl mit der [X.] als auch mit angeblich unter das Streitpatent fallenden Produkten wie auch mit der Streitwertfestsetzung im parallelen [X.] begründet, in dem das [X.] den Streitwert auf 10.000.000,- € festgesetzt habe.

3

Die Beklagte hat unter anderem ausgeführt, dass das [X.] und das [X.] im parallelen [X.] eine Verletzung des Streitpatents durch die von der Klägerin benutzte Ausführungsform verneint haben. Dies hat die Klägerin bestätigt.

II.

4

Die Anregung der Klägerin, den Streitwert in Abänderung des Beschlusses vom 31. Mai 2011 höher festzusetzen, ist zulässig. Sie ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats zu werten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage, Rdnr. 19 zu § 84 PatG).

5

Sie führt jedoch nicht zu einer Abänderung, insbesondere einer Erhöhung des Streitwerts.

6

Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] X ZR 28/09 vom 12. April 2011, Rdnr. 2 m. w. N.) ist dafür grundsätzlich der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich.

7

Da mit der erstrebten Vernichtung des Streitpatents der [X.] die Grundlage entzogen werden soll, beziffert der Streitwert des Patentverletzungsverfahrens grundsätzlich das Interesse des [X.] und damit die untere Grenze des Streitwerts für das Patentnichtigkeitsverfahren ([X.] a. a. O.). Der Streitwert des Patentverletzungsverfahrens beruht vor allem auf den geltend gemachten Ansprüchen des Patentinhabers, die insbesondere darauf gerichtet sind, andere von der Benutzung des geschützten Gegenstands auszuschließen und im Falle der Benutzung Schadensersatz zu verlangen; hiergegen wehrt sich der [X.] im Patentnichtigkeitsverfahren mit dem Einwand, der Gegenstand des Patents sei nicht schutzfähig, weshalb er ihn folgenlos benutzen dürfe. Wenn es auf die Bestandskraft des Patents ankommt, hängen deshalb Höhe des angemessenen Schadensersatzes und Wert des Patents auch ohne weiteres zusammen.

8

Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn die Frage der Wirksamkeit des Patents nicht entscheidungserheblich ist für das Patentverletzungsverfahren, insbesondere wenn - wie hier von den [X.] entschieden - die von der Klägerin benutzte Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des Streitpatents eingreift. In einem solchen Fall spielt für das [X.] überhaupt keine Rolle, ob das Streitpatent wirksam ist oder nicht, denn die angegriffene Ausführungsform tangiert das Streitpatent nicht. Ein angeblicher Verletzungsgegenstand, der das Patent gar nicht verletzt und dessen Benutzung deshalb nicht geeignet ist, Schadensersatzansprüche zu verursachen, kann jedoch den Wert des Patents nicht beeinflussen. Kurz gesagt: der Wert eines Patents kann nicht bestimmt werden durch die Benutzung eines Gegenstandes, der gar nicht in den Schutzbereich dieses Patents fällt.

9

Eine Streitwerterhöhung ist auch nicht mit einem pauschalen Rückgriff auf Umsatzzahlen zu begründen, denn diese bieten keinen sicheren Anhalt zur Beurteilung des Werts des Streitpatents. [X.] ist durch das Streitpatent nicht die Vakuumtherapie, sondern eine ganz bestimmte Wunddrainagevorrichtung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der gesamte Umsatz mit Produkten gemacht wird, die alle Merkmale des durch das Streitpatent geschützten Gegenstands enthalten. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor (S. 8 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2011), dass die Beklagte auch Umsatz macht mit traditionellen Produkten.

In Ermangelung von Umständen, die - entgegen dem Vortrag beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2011 - eine erhebliche Höherbewertung des wirtschaftlichen Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung des Streitpatents begründen, war der Anregung der Klägerin nicht Folge zu leisten.

Voit   

Friehe

Zugleich für den wegen Abordnung verhinderten Richter Dr. Morawek
Voit

Dr. Müller

Veit   

Meta

4 Ni 45/09 (EU)

25.10.2011

Bundespatentgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

§ 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 4 Ni 45/09 (EU) (REWIS RS 2011, 2062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2062

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