Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. XI ZB 26/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3540

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[X.] [X.] vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja [X.] § 1 Abs. 1, 3 a) Auch öffentliche Kapitalmarktinformationen des unreglementierten so ge-nannten —[X.]auen [X.] können Gegenstand eines Musterfeststel-lungsverfahrens sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]). b) Unter § 1 Abs. 1 [X.] fallen nur [X.] nach dem Wert-papiererwerbs- und Übernahmegesetz ([X.]) und [X.] aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentli-chen Kapitalmarktinformation. c) Nur Rechtsfragen oder Tatsachen zu anspruchsbegründenden oder an-spruchsausschließenden Voraussetzungen eines Anspruchs können Fest-stellungsziel eines Musterfeststellungsverfahrens sein, nicht aber ein [X.] als solcher. d) Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapital-marktinformation haben sowie nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie etwa der individuelle Schaden eines Anlegers sowie individuelle Fragen des Verjährungsbeginns oder der Rechtzeitigkeit einer - 2 - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein. e) Sind die anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Tatsa-chen unstreitig oder bewiesen, hat das Gericht bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits selbst dann ein Urteil zu erlassen, wenn sie zulässigerweise Gegenstand eines [X.] sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Kap-MuG). Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] ist.
[X.], Beschluss vom 10. Juni 2008 - [X.] - KG [X.]

LG [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. No[X.]e und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 10. Juni 2008 beschlossen: Unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des [X.] wird auf die Rechtsbeschwerde der [X.] der Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als es dem Musterfeststellungsantrag stattgegeben hat. Der Musterfeststellungsantrag wird auch insoweit als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] trägt der Kläger. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 80.977,84 • festgesetzt.

- 4 - [X.]ünde: [X.] 1 Der Kläger begehrt von den [X.] Schadensersatz aus Kapi-talanlagebetrug (deliktische Prospekthaftung) wegen behaupteter Fehler eines Verkaufsprospektes, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von [X.] an dem geschlossenen Immobilienfonds [X.]

(im Folgenden: Fonds) ver-wendet wurde. Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der –[X.], die Beklagte zu 2) Rechtsnachfolgerin der G.

GmbH und die Beklagte zu 3) Rechtsnachfolgerin der [X.]. Gesellschaft

mbH (nachfolgend: [X.] zu 1) bis 3)). Die [X.] zu 1) bis 3) sind nach dem Vortrag des [X.] für die Angaben im Verkaufsprospekt verantwortlich.
Am 17. Dezember 1993 zeichnete der Kläger eine Beteiligung in Höhe von 100.000 DM an dem Fonds. [X.]undlage des Erwerbs war nach seinem Vortrag der Verkaufsprospekt. Als die Fondsgesellschaft in der Folgezeit in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde am 19. Juli 2001 über ihr Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen der anschließend durchgeführten Sanierung der Fondsgesellschaft unter-zeichnete der Kläger am 28. November 2001 eine Sanierungsvereinba-rung mit der [X.] zu 3), worin er u.a. sämtliche im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Fonds und der Finanzierung der Beteiligung stehen-den Rechte und Ansprüche an die Beklagte zu 3) abtrat. 2 - 5 - Zur Begründung seiner Klageforderungen stützt sich der Kläger auf eine reklamierte Unrichtigkeit des Prospektes wegen unterbliebener Of-fenlegung des den [X.] bekannt gewesenen Eindringens von [X.]undwasser in das Gebäude, der Anschaffung geringerer als im Pros-pekt angegebener Sachwerte sowie einer nicht dargelegten Unverkäuf-lichkeit seiner Beteiligung. Bereits mit der Klage hat der Kläger einen Musterfeststellungsantrag mit nachfolgenden [X.]n ge-stellt: 3 1. Das Verschweigen der [X.]undwasserproblematik und der sonstigen Feststellungen im Gutachten des Sachverständi-gen R. vom 2. Juli 1993 im Beteiligungsobjekt führt zu Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB. 2. a) Die Beklagte zu 1) haftet als Rechtsnachfolgerin der

–[X.] für den in Ziffer 1) dargestellten Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB. b) Die Beklagte zu 2) haftet für den in Ziffer 1) dargestellten Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB. c) Die Beklagte zu 3) haftet für den in Ziffer 1) dargestellten Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB. - 6 - 3. Im Rahmen des Schadensersatzes kann als entgangener Gewinn auch eine Anlage in Bundesschatzbriefen herange-zogen werden. 4. Im Rahmen des Schadensersatzes ist kein Vorteilsaus-gleich im Hinblick auf erlangte Steuervorteile vorzunehmen. 5. Die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB beginnt erst ab der Gesellschafterversammlung am 19. November 2004 zu laufen und die Ansprüche des [X.] gemäß den [X.]) und 2) sind nicht verwirkt. 6. Die von der [X.] zu 3) verwandte "Sanierungsverein-barung" ist unwirksam. 7. Im Falle der Wirksamkeit der "Sanierungsvereinbarung" ist diese ungeachtet der Zustellungsvereitelungen durch den Geschäftsführer der [X.] zu 2) und 3) wirksam ange-fochten.
Das [X.] hat den Musterfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1 [X.] nicht vorlägen, weil hiernach Streitgegenstand eine Kapitalmarktinformation sein müsse. Dies treffe auf die streitige Sanierungsvereinbarung nicht zu. Auf Fehler des [X.] komme es für die Entscheidung der Klage nicht an, weil der Kläger mit der Sanierungsvereinbarung wirksam etwaige [X.] - 7 - satzansprüche abgetreten habe und deshalb nicht mehr aktivlegitimiert sei. 5 Auf seine Beschwerde hat das Beschwerdegericht unter Zurück-weisung im Übrigen den Beschluss des [X.]s hinsichtlich der [X.] zu 1), 2) und 5) bis 7) aufgehoben, dem [X.] die erforderlichen Anordnungen übertragen und es angewiesen, einen Bekanntmachungsbeschluss mit den [X.]n zu 1) bis 2) und 5) bis 7) zu erlassen und sodann bekannt zu geben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die [X.] die vollständige Zurückweisung des [X.] weiter, während der Kläger mit seiner Anschlussrechts-beschwerde begehrt, seinem Antrag auch hinsichtlich der [X.]) und 4) stattzugeben. 6 I[X.] Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechts-beschwerde ist begründet und führt zur Wiederherstellung der landge-richtlichen Entscheidung. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegrün-det. 7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entschei-dung im Wesentlichen ausgeführt: 8 - 8 - Zutreffend habe das [X.] den Musterfeststellungsantrag hinsichtlich der [X.] zu 3) und 4) als unzulässig zurückge-wiesen, denn die insoweit gestellten Rechtsfragen erschienen [X.] des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] nicht klärungsbedürftig. Ob als entgan-gener Gewinn die Rendite aus Bundesschatzbriefen herangezogen wer-den könne und ob Steuervorteile anzurechnen seien, sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. 9 Hinsichtlich der Anlageziele zu 1), 2) und 5) bis 7) sei das Muster-feststellungsverfahren zulässig, weil es auch für Kapitalmarktinformatio-nen des grauen Kapitalmarktes eröffnet sei und auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Sanierungsvereinbarung Ziel eines Musterfest-stellungsverfahrens sein könne. Da die Entscheidungsreife von der Wirk-samkeit der Sanierungsvereinbarung abhänge, könne entgegen der [X.] des [X.]s der Musterfeststellungsantrag nicht wegen [X.] nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen werden. 10 2. Diese Ausführungen halten in mehreren wesentlichen Punkten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 11 a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des [X.], dass der Anwendungsbereich des [X.] ([X.]) auch für Kapitalanlagen des unreglementierten so ge-nannten "[X.]auen Kapitalmarktes" eröffnet ist. Nach der gesetzlichen De-finition in § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind öffentliche [X.]en für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensda-12 - 9 - ten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Damit sollten insbesondere auch ge-schlossene Fonds in der Form der Unternehmensbeteiligung (z.B. [X.], Solar-, [X.]) erfasst werden, weil auch Anleger, die in solche Vermögensanlagen investieren, in den Genuss des [X.] kommen sollten (BT-Drucks. 15/5695 S. 5, 23). Dementsprechend hat der [X.] zu der im Zu-sammenhang mit der Einführung des [X.] erlassenen Gerichtsstandsbestimmung des § 32b ZPO ausge-führt, dass zu den dort genannten öffentlichen Kapitalmarktinformationen auch solche des "[X.]auen Kapitalmarktes" gehören ([X.], Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - [X.] 381/06, [X.], 587, 588, [X.]. 10 und vom 7. Februar 2007 - [X.] 423/06, NJW 2007, 1365, [X.]. 11). b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber ausgeführt, dass die Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung und deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Musterfeststellungsanträge zu 6) und 7)) Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein können. 13 [X.]) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] kann in einem Verfah-ren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend ge-macht wird, die Feststellung des Vorliegens oder [X.] an-spruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen begehrt werden ([X.]), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Der [X.] muss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] u.a. Angaben zu allen zur Begründung des [X.] dienenden tatsächlichen 14 - 10 - und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten. Die verwendeten Begriffe [X.] und Streitpunkte weichen von der Terminologie der Zivilprozessordnung ab. Das [X.] ist nicht etwa mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (KK-[X.]/[X.] § 1 [X.]. 92). Unter [X.] hat der Rechtsausschuss des [X.] beispielhaft die Unrichtigkeit eines Börsenprospektes und als Streitpunkte verschiedene falsche Angaben im Prospekt verstanden (BT-Drucks. 15/5695 S. 23; s. auch Gegenäußerung der [X.] zur Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucks. 15/5091 [X.]). Was [X.] sein kann, ist danach auf der [X.]undlage der Norm zu beantworten, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk/Wolf/Vorwerk, [X.] § 1 [X.]. 28; s. auch BT-Drucks. 15/5091 [X.]).
Den Anwendungsbereich des [X.] hat der Gesetzgeber auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten be-schränkt (BT-Drucks. 15/5695 S. 22). Unter § 1 Abs. 1 [X.] fallen deshalb nur [X.] nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ([X.]) sowie Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091 [X.]). Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben - wie etwa solche aus einem Anlageberatungsvertrag - werden vom [X.] nicht erfasst ([X.], [X.] vom 30. Januar 2007 - [X.] 381/06, [X.], 587, 588, [X.]. 11 und vom 7. Februar 2007 - [X.] 423/06, NJW 2007, 1365, [X.]. 12; [X.] [X.], 166, 167; [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2007 - W ([X.]) 34/07, juris, [X.]. 14). Auch nicht verallge-15 - 11 - meinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers können nicht Gegenstand eines Muster-feststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091 [X.]; [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 124, [X.]. 6; [X.], Beschluss vom 10. Juli 2007 - W ([X.]MU) 7/07, juris, [X.]. 18; Vollkommer NJW 2007, 3094, 3096).
[X.]) Nach diesen [X.]undsätzen kann die Wirksamkeit der Sanie-rungsvereinbarung und deren Anfechtung nicht Gegenstand eines [X.] sein. 16 Zwar ist der Prospekt, mit dem die vom Kläger erworbene Immobi-lienkapitalanlage vertrieben wurde, eine öffentliche Kapitalmarktinforma-tion. Das gilt aber nicht für die Sanierungsvereinbarung. Die [X.] ist keine gesetzliche Voraussetzung eines Anspruchs aus deliktischer Prospekthaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB. Entgegen der Ansicht des [X.] können nicht alle beliebigen Tatsachen oder Rechtsfragen, die ei-nem Schadensersatzanspruch aus einer fehlerhaften [X.] entgegenstehen können, Gegenstand eines Musterfeststellungs-antrags sein. Im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens können vielmehr nur solche Tatsachen und Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die die Anwendung der Anspruchsnorm selbst begründen oder ausschließen oder der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung der Norm dienen. Dass die individuelle Aktivlegitimation des [X.] von der Sanierungsverein-barung abhängt, führt daher nicht dazu, dass die Wirksamkeit der [X.] - 12 - einbarung Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein kann, auch wenn mehrere Anleger sie unterzeichnet haben. Die Sanierungsverein-barung enthält einen Verzicht auf Ansprüche wegen Prospektfehler und stellt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf eine neue [X.]und-lage. Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger um eine ihn betreffende individuelle Frage, die von vornherein nicht im Muster-klageverfahren geltend gemacht werden kann.
c) Entgegen der Ansicht des [X.] ist das [X.] zutreffend von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits insgesamt ausgegangen, so dass der Musterfeststellungsantrag auch hinsichtlich der [X.] zu 1) bis 5) unzulässig und aus diesem [X.]und auch die Anschlussrechtsbeschwerde betreffend die [X.] zu 3) und 4) zurückzuweisen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 [X.]). 18 [X.]) [X.] von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] besteht dann, wenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Ge-richts aus - der Tatsachenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt ist und die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststellungsantrag als [X.] ge-nannt ist. Ob diese Rechtsfrage im Musterverfahren klärungsbedürftig ist, hat das Gericht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] gesondert zu prüfen ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 124, [X.]. 5 m.w.Nachw.). 19 - 13 - [X.]) Die Voraussetzung der Entscheidungsreife ist hier erfüllt. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der in der wirksam zustande gekommenen Sanierungsvereinbarung erfolgten Abtretung, die er nicht wirksam angefochten hat, die Aktivlegitimation für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Fonds fehlt. Die Richtigkeit dieser Ausführungen hat auch das Beschwerdegericht nicht in Zweifel gezogen. Rechtsfehler weisen sie nicht auf (vgl. auch KG [X.], Urteil vom 31. Januar 2007 - 26 U 143/06, Umdruck S. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - [X.] ZR 172/07). Da die Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung und ihre An-fechtung wie dargelegt nicht Gegenstand des Musterfeststellungsverfah-rens sein kann, stehen die [X.] zu 6) und 7) der Entschei-dungsreife des Klageverfahrens nicht entgegen. 20 cc) Das gilt auch für die Klärung der [X.] zu 1) bis 5). Der in § 300 ZPO verankerte zivilprozessuale [X.]undsatz, dass das Gericht bei Entscheidungsreife ein Urteil zu erlassen hat, ist auch bei Verfahren nach dem [X.] von Be-deutung ([X.]/Keul [X.], 482, 484; auch BT-Drucks. 15/5091 [X.]). In Bezug auf anspruchsbegründende oder anspruchsausschlie-ßende Tatsachen gilt das selbst dann, wenn sie zulässigerweise Ge-genstand eines [X.], aber unstreitig oder bewiesen sind. Einer durchgeführten Beweisnahme darf durch einen [X.] nicht nachträglich der Boden entzogen werden (BT-Drucks. 15/5091 [X.]). Auch wenn eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klä-rungsbedürftig [X.] von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] ist, ist der 21 - 14 - Rechtsstreit entscheidungsreif und ein Urteil zu erlassen (KG [X.], 1147, 1148). 22 So liegt der Fall hier. Da die Klage bereits wegen fehlender Aktiv-legitimation des [X.] abweisungsreif ist, kommt es für die Entschei-dung auf die mit den [X.]n zu 1) bis 5) aufgeworfenen tat-sächlichen und rechtlichen Fragen eines Schadensersatzanspruchs, des-sen Inhaber der Kläger nicht mehr ist, nicht an. d) Hinzu kommt, dass die [X.] zu 1) bis 5) auch un-abhängig von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits unzulässig sind. 23 [X.]) Mit den [X.]n zu 1) und 2) will der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB feststellen lassen. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft überse-hen, dass das die Feststellung eines Anspruchs als solchen nicht Fest-stellungsziel eines Musterfeststellungsantrags sein kann (KK-[X.]/ [X.] § 1 [X.]. 92). [X.] können, wie oben unter I[X.] 2. b) [X.]) näher ausgeführt, vielmehr nur einzelne Voraussetzungen einer [X.]snorm sein (Vorwerk/Wolf/[X.], [X.] Einl. [X.]. 28). 24 [X.]) [X.] ist weiter die Ansicht des [X.], der Antrag zu 5) auf Feststellung der Verjährung bzw. Verwirkung könne Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein. Der Beginn der re-gelmäßigen Verjährungsfrist ist von der Frage der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch be-gründenden Umständen und der Person des Schuldners abhängig (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hierbei handelt es sich um eine individuelle [X.] - 15 - setzung des Verjährungsbeginns, die in der Person des Gläubigers [X.] und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt wer-den muss (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 199 [X.]. 23 m.w.Nachw.). Gleiches gilt für die Frage der Verwirkung. 26 cc) Entgegen der Ansicht des [X.] hat das Beschwerdegericht die Anträge zu 3) und 4) zu Recht zurückgewiesen. Mit diesen Fragen begehrt der Kläger die Klärung von Rechtsfragen [X.] des § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.], die nicht klärungsbedürftig sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.]). Die Anträge sind ihrem Wortlaut nach in einer abstrakt generellen Form dahingehend formuliert, dass im Rahmen des Schadensersatzan-spruchs als entgangener Gewinn eine Anlage in Bundesschatzbriefen herangezogen werden kann bzw. im Rahmen des Schadensersatzan-spruchs kein Vorteilsausgleich im Hinblick auf erlangte Steuervorteile vorzunehmen ist. Diese Fragen sind, wie das Beschwerdegericht zutref-fend ausgeführt hat, abstrakt und generell durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 2. Dezember 1991 - [X.], [X.], 143, 144 und Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - [X.] ZR 355/02, [X.], 422, 425; vgl. auch [X.] Sonderbeilage Nr. 1 S. 9 f. m.w.Nachw. aus der [X.]). Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde geltend macht, es gehe dem Kläger hier um den konkreten Schadensersatzanspruch der Anleger des Fonds, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Kläger seinen entgangenen Gewinn anhand der Zinsen von [X.] kann und ob ihm zugeflossene Steuervorteile anzurechnen sind 27 - 16 - oder nicht, im konkreten Einzelfall zu entscheiden und einer generell ab-strakten Klärung nicht zugänglich ist.
No[X.]e [X.] Ellenberger [X.] [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 29.05.2007 - 10 OH 16/07 + 10 O 502/06 - KG [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 24 Kap 9/07 -

Meta

XI ZB 26/07

10.06.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. XI ZB 26/07 (REWIS RS 2008, 3540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3540

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