(1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.10.2024 I Nr. 302
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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22.07.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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