(1) Für Klagen, in denen
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 20. Januar 2021 01:18
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2020 I 3256
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
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