Bundespatentgericht, Urteil vom 15.03.2011, Az. 1 Ni 10/09 (EU)

1. Senat | REWIS RS 2011, 8646

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren - europäisches Patent - keine unzulässige Erweiterung - Auslegung des Patentanspruchs


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 853 591

([X.])

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 durch den Richter [X.] als Vorsitzenden sowie [X.], [X.], [X.]. Baumgart und [X.]. Krüger

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 0 853 591 ([X.]treitpatent), das aus der [X.] PCT/[X.]/00382 mit der Veröffentlichungsnummer [X.] 97/12830 hervorgegangen ist, die am 2. Oktober 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Anmeldung 1001327 vom 2. Oktober 1995 angemeldet worden war. Das [X.]treitpatent, das beim [X.] unter der Nr. 696 09 339 geführt wird, ist am 12. Juli 2000 in [X.] veröffentlicht worden, es trägt die Bezeichnung „Running gear for a drive mechanism for a rail-guided displacement device„, übersetzt „Antriebsmechanismuslaufgetriebe für eine schienengeführte Verschiebevorrichtung“ und umfasst 16 Ansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 8 angegriffen sind.

2

Anspruch 1 lautet in der [X.] wie folgt:

3

characterized in that the swivel axle (19, 21) of each frame part (6, 7) is spaced from a respective plane ([X.], [X.]) defined by at least two rotary shafts (32a-c) of respectively the first (8) and second set of guide wheels (9), [X.] (5) comprising the third set of the associated guide wheels (10) which preferably lie approximately in [X.] ([X.]) and which, during use, have a supporting function.”

4

In der [X.] Übersetzung der Patentschrift lautet der Patentanspruch 1 wie folgt:

5

 „Anordnung aus einer Laufschiene und einem Laufgetriebe für einen Antriebsmechanismus einer schienengeführten Verschiebevorrichtung, wie einem Personenaufzug, mit einer Führungsschiene (2), einem Basisteil, einer Antriebseinrichtung und mindestens einem ersten (8), einem zweiten (9) und einem dritten (10) [X.], die in Bewegungsrichtung des [X.] gesehen derart hintereinander angeordnet sind, dass während des Einsatzes das Laufgetriebe von den Laufrädern in einer gewünschten Position entlang der [X.]chiene geführt wird, wobei das Basisteil mindestens einen [X.] (5) sowie einen ersten (6) und einen zweiten (7) Rahmenteil aufweist, die jeweils über eine [X.]chwenkachse (19, 21) beweglich mit dem [X.] verbunden sind, wobei jeder Rahmenteil einen [X.] trägt und die Rahmenteile mittels einer Kupplungseinrichtung (11) miteinander gekoppelt sind, wobei die Kupplungseinrichtung (11) einen mechanischen [X.]piegel bildet, so dass die Bewegungen des ersten und des zweiten Teils auf einer ersten [X.] (5), die sich, relativ zum [X.] gesehen, rechtwinklig zur Antriebsrichtung des [X.] zwischen dem ersten und dem zweiten Rahmenteil erstreckt, immer das [X.]piegelbild der Bewegungen des jeweils anderen darstellen, und wobei der [X.] (5) eine Befestigungseinrichtung (15) für eine zu tragende Last (4) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.]chwenkachse (19, 21) jedes [X.] (6, 7) von [X.] ([X.], [X.]), die von mindestens zwei Drehwellen (32a-c) des jeweils ersten (8) und zweiten [X.]atzes Führungsrädern (9) begrenzt ist, beabstandet angeordnet ist, wobei der [X.] (5) den dritten [X.]atz dazugehöriger Führungsräder (10) aufweist, die vorzugsweise ungefähr auf der [X.] ([X.]) liegen und während des Einsatzes eine [X.]tützfunktion haben.“

6

Wegen der [X.] 2 bis 8 wird auf die [X.]treitpatentschrift Bezug genommen.

7

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 8 des [X.]treitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. [X.]ie ist der Auffassung, dass die Formulierung im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1, „[X.] (19, 21) of each frame part (6, 7) is spaced from a respective plane ([X.], [X.]) defined by at least two rotary shafts (32a-c) of respectively the first (8) and second set of guide wheels (9) …” eine beliebige Beabstandung der [X.]chwenkachsen 19, 21 der beiden Rahmenteile 6 und 7 von [X.] gestatte, so dass der Abstand der ersten [X.]chwenkachse 19 zur [X.] ein anderer sein könne, als der Abstand der zweiten [X.]chwenkachse 21 zur [X.] [X.]. Dies sei dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung nicht zu entnehmen und stelle demgegenüber eine unzulässige Verallgemeinerung einer dargestellten bevorzugten Ausführungsform dar. Die [X.] 97/12830 A1 (Anlage [X.]) offenbare nur, dass - gesehen von der [X.] [X.] aus, die [X.]chwenkachsen 19, 21 und die [X.] immer vom Betrag her identische, in der Richtung aber gegensätzliche Abstände zur [X.] [X.] aufwiesen, wobei bevorzugt der Abstand zwischen den [X.]chwenkachsen bzw. der ersten und zweiten Rotationsachse der Hälfte der Entfernung zwischen den [X.]n [X.] und [X.] entspreche. Dass im Gegensatz zum nunmehr Beanspruchten ursprünglich nur gleiche Abstände offenbart seien, ergebe sich auch aus der die Rahmenteile miteinander koppelnden Kupplungseinrichtung in Gestalt eines mechanischen [X.]piegels, wie er auch in den Figuren dargestellt sei. Die ursprünglich offenbarte Lehre habe auch im Anspruch 1 der [X.]-[X.]chrift Niederschlag gefunden.

8

Die auf Anspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 enthielten ebenfalls die unzulässige Erweiterung. Erst der erteilte Anspruch 9 enthalte eine der ursprünglichen Offenbarung entsprechende Formulierung.

9

Die Klägerin beantragt,

das Patent EP 0 853 591 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 mit Wirkung für die [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

[X.]ie tritt dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang entgegen und ist der Auffassung, dass eine unzulässige Erweiterung nicht vorliege.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten [X.]chriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet und abzuweisen, da die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 8 des [X.] in ihrer erteilten Fassung nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen und daher der gemäß Art. 138 Abs.1 lit c EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.] geltend gemachte [X.] nicht vorliegt.

1) [X.] betrifft eine mittels Rädern an einer Laufschiene geführte Verschiebevorrichtung mit einer Antriebsvorrichtung. Derartige Anordnungen kommen beispielsweise bei Treppenliften zum Einsatz, um eine auf einem an der Verschiebevorrichtung angeordneten [X.]itz sitzende Person die Treppe herauf- und herabzubewegen, wobei sich die Verschiebevorrichtung entlang der dem Treppenverlauf folgend angebrachten, ggf. in Kurven verlegten Laufschiene bewegt.

Nach den Angaben des [X.] bedingt der Aufbau von darin als allgemein bekannt vorausgesetzten [X.] (vgl. Absätze 0002 und 0006 in EP 0 853 591 [X.]) beim Durchfahren von Kurven eine relative Fehlstellung der Räder gegenüber der Laufschiene („the guide wheels will assume an [X.] position relative to the running rail“, vgl. Absatz 0005). Um beim Durchfahren enger Kurven („sharper curves“) eine hierdurch erhöhte Anpressung der Räder zu vermeiden, muss ausreichend [X.]piel vorgesehen sein, wodurch allerdings der Kontakt zwischen Rädern und Führungsschiene verlorengehen kann, vgl. Absatz 0008.

Zur Vermeidung dieser Nachteile schlägt das [X.]treitpatent u. a. die Ausrüstung der Verschiebevorrichtung mit drei [X.]ätzen [X.]n in spezieller Anordnung vor; in den Unterlagen sind Aufbauten unterschiedlicher [X.] beschrieben, die einen Betrieb mit optimalen Kontaktbedingungen („optimally cooperating contact“) ohne (gleitend) ziehende oder stockende Bewegung („dragging, dribbling“) an einfach (zweidimensional in [X.]) oder sogar räumlich (dreidimensional) gekrümmten [X.]chienen ermöglichen sollen (vgl. Absätze 0038 und 0036).

Mit dem Patentanspruch 1 ist [X.]chutz für einen Gegenstand beansprucht, der insgesamt folgende Merkmale aufweist (Merkmalsgliederung hinzugefügt mit Einfügungen der in der englischsprachigen Fassung der Patentschrift verwendeten Begriffe in eckigen Klammern).

1. Anordnung aus einer Laufschiene und einem [X.] für einen Antriebsmechanismus einer schienengeführten Verschiebevorrichtung, wie einem Personenaufzug,

2. - mit einer Führungsschiene (2),

3. - mit einer Antriebseinrichtung,

4. - mit mindestens einem ersten (8), einem zweiten (9) und einem dritten (10) [X.]atz [X.],

4.1 - die in Bewegungsrichtung des [X.] gesehen derart hintereinander angeordnet sind, dass während des Einsatzes [„use„, d. h. Betriebs] das [X.] von den Laufrädern [„guide wheels„, d. h. [X.]] in einer gewünschten [X.]ition entlang der [X.]chiene geführt wird, und

5. - mit einem Basisteil, das

5.1 - mindestens einen [X.] (5) sowie

5.2 - einen ersten (6) und einen zweiten (7) Rahmenteil aufweist,

5.3 - die jeweils über eine [X.]chwenkachse (19, 21) beweglich mit dem [X.] verbunden sind,

6. - jeder Rahmenteil trägt einen [X.]atz [X.],

7. die Rahmenteile sind mittels einer Kupplungseinrichtung (11) miteinander gekoppelt,

7.1 wobei die Kupplungseinrichtung (11) einen mechanischen [X.]piegel bildet, so dass die Bewegungen des ersten und des zweiten Teils auf einer ersten [X.]ymmetrieebene ([X.]), die sich, relativ zum [X.] gesehen, rechtwinklig zur Antriebsrichtung des [X.] zwischen dem ersten und dem zweiten Rahmenteil erstreckt, immer das [X.]piegelbild der Bewegungen des jeweils anderen darstellen,

8. - der [X.] (5) weist eine Befestigungseinrichtung (15) für eine zu tragende Last (4) auf,

9. - die [X.]chwenkachse (19, 21) jedes [X.] (6, 7) ist von [X.] ([X.], [X.]) beabstandet [X.] - - - - [X.] ist von mindestens zwei Drehwellen (32a - c) des jeweils ersten (8) und [bzw.] zweiten [X.]atzes [X.]n (9) begrenzt [„defined“, d. h. definiert],

10. - der [X.] (5) weist den dritten [X.]atz dazugehöriger [X.] (10) auf,

10.1. - die [X.] des dritten [X.]atzes liegen vorzugsweise un [X.] auf der [X.]ymmetrieebene ([X.]) und haben während des Einsatzes [„use„, d. h. Betriebs] eine [X.]tützfunktion.

2) Als zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Maschinenbauingenieur (FH) anzusehen, bei dem aufgrund seiner Vorbildung die Kenntnis und das Verständnis fundamentaler geometrischer Gesetzmäßigkeiten beim [X.]-[X.]chiene-[X.]ystem wie folgt vorausgesetzt werden können:

Beim Abrollen weisen [X.] und [X.]chiene unabhängig von deren Krümmung im Berührpunkt (~ Durchmesser des [X.]es bzw. [X.]ius des [X.]chienenverlaufs) immer eine gemeinsame Berührnormale (= [X.]enkrechte auf der gemeinsamen Tangente an die gekrümmten Flächen) im Kontaktpunkt auf. [X.]oweit mindestens zwei mit unveränderlicher Ausrichtung ihrer Achsen in [X.] gekoppelte Räder gemeinsam an einer [X.]chiene anliegend geführt werden sollen, muss sich dieser [X.] insgesamt, d. h. die von den Achsen aufgespannte Ebene zwangsläufig so ausrichten können, dass die jeweiligen Berührnormalen in den Berührpunkten durch denselben Krümmungsmittelpunkt der [X.]chiene verlaufen. Aufgrund des vorgegebenen Abstandes für eine gemeinsame, zur seitlichen Führung - insoweit ohne [X.]piel - erforderliche Anlage umfänglich der [X.]chiene (z. B. 2 gegenüberliegend angreifende oder 3 im Abstand von jeweils 120° eine Rohrschiene in einer Normalebene umschließende [X.] - dieser Fall ist in der EP 0 853 591 [X.] in der Figur 5 für die [X.] [X.]. 31 gezeigt) ist eine Verschwenkung gegenüber der geometrisch für jeden Krümmungsradius vorgegebenen Relativstellung nicht möglich - ein entlang einer geraden [X.]chiene ohne [X.]piel geführter [X.]satz kann keine [X.]chwenkstellung einnehmen, eine aufgezwungene Fehlstellung führt theoretisch zu einer Durchdringung, praktisch zu einer Zwängung/örtlichen Pressungsüberlastung. Hierauf ist auch in der Patentschrift a. a. O. (s. o.) abgestellt.

Der Fachmann fasst den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 daher so auf, dass das [X.] als Bestandteil des Verschiebemechanismus („running gear“ und „displacement device“, Merkmal 1) einen [X.] 5 mit einer Befestigungseinrichtung für eine zu tragende Last (Merkmal 8) wie einen [X.]tuhl aufweist. Weil den zugehörigen [X.]n 10 (Merkmal 10) im Betrieb eine [X.]tützfunktion zukommt (Merkmal 10.1), also die Last vom [X.]tuhl über den [X.] auf diese an der [X.]chiene anliegenden [X.] übertragen wird, folgt für die Verbindung dieses (dritten) [X.]atzes Räder, den der [X.] aufweist (Merkmal 10), dass diese ortsfest am [X.] angeordnet sind. In der Figur 5 sind diese die Führungsschiene [X.]. 2 umschließenden Räder in [X.] bei einer Ansicht von links entsprechend der zur [X.]. 14 in Figur 1 gehörend eingezeichneten Pfeilrichtung auch mit den Bezugszeichen 34 versehen bzw. angrenzend an das Antriebsrad [X.]. 12 dargestellt.

Mit dem [X.] sind weiterhin zwei Rahmenteile jeweils über eine [X.]chwenkachse (19, 21) beweglich verbunden und somit verschwenkbar gegenüber dem [X.] angeordnet (Merkmalsgruppe 5). Diese Rahmenteile tragen jeweils einen [X.]atz [X.] (Merkmal 6), auch diese sollen daher im Betrieb der Führung dienen, müssen also in ihrer Mehrzahl gemeinsam anliegen und der Krümmung der [X.]chiene folgen können. Die [X.] weisen Drehwellen auf (Teil des Merkmals 9.1), die deren geometrische Achsen repräsentieren. Diese Achsen müssen in [X.] liegen, um diese zu definieren („…plane defined by […] two rotary shafts“). Dies ist eine notwendige Bedingung für eine gleichermaßen zwängungsfreie spielfreie Anlage an der [X.]chiene, d. h. eine Führung entsprechend Merkmal 4.1, die beim Betrieb der Verschiebevorrichtung für drei [X.]ätze von [X.]n gleichermaßen erfüllt sein muss: Tatsächlich wäre ein spiel- bzw. zwängungsfreier Betrieb einer Verschiebevorrichtung mit drei in Reihe hintereinander an einem gemeinsamen Träger starr angeordneten [X.]sätzen entlang einer [X.]chiene mit variablem Krümmungsradius nicht möglich, weil drei Räder in unveränderlicher [X.]tellung gegenüber dem Träger über ihre Berührnormalen einen einzigen möglichen (konstanten) Krümmungsradius für eine gemeinsame Anlage bedingen (…drei Punkte definieren genau einen Kreis) - eine derartige Anordnung ohne relative Beweglichkeit der [X.]ätze [X.] untereinander blockierte sich aufgrund der Zwängungen selbst oder wäre nur mit ausreichend [X.]piel funktionsfähig.

Weil der dritte [X.]atz [X.] ortsfest am gemeinsamen Träger angeordnet ist, müssen jedenfalls die beiden in Bewegungsrichtung davor und dahinter liegenden [X.]ätze [X.] nicht nur mit [X.] die durch den jeweiligen Krümmungsradius in der [X.] vorgegebene Winkelstellung einnehmen können, vielmehr muss auch ein radialer Versatz gegenüber dem dritten [X.]atz [X.] möglich sein.

Durch die von der [X.] definierte Maßnahme ist die eine hierfür notwendige Bedingung erfüllt, dass der erste und zweite [X.]atz [X.] relativ gegenüber dem [X.], d. h. dem daran angeordneten dritten [X.]atz [X.] einstellbar ist.

Die durch die [X.] definierte Maßnahme schafft darüber hinaus die weitere, ebenfalls notwendige Bedingung für den Betrieb mit einer definierten Lagezuordnung des die Last mittels der Befestigungseinrichtung tragenden [X.]s, bei der alle [X.] der drei [X.]ätze an der [X.]chiene anliegend im Wortsinn der Führung dienen können: Jedenfalls für eine geometrisch exakte Einstellbarkeit auf [X.]chienen mit stetig verlaufender Krümmung müssen die [X.]chwenkachsen der Rahmenteile derart am Rahmen angeordnet sein, dass diese jeweils den Mittelpunkt eines [X.] bilden, der an der vom dritten [X.]atz [X.]wellen aufgespannten ([X.]ymmetrie-) Ebene genauso wie an der vom verschwenkbar gelagerten [X.]atz [X.]wellen aufgespannten Ebene anliegt (…bei gerader [X.]chiene und dann parallel ausgerichteten Ebenen befindet sich dieser Punkt genau in der Mitte jeweils zwischen den Ebenen auf der Mittellinie der [X.]chiene.)

Die Kupplungseinrichtung ([X.]) bewirkt hierbei eine mechanische Zwangskopplung der Bewegungen der Rahmenteile, indem beide Rahmenteile um den gleichen Winkel verschwenkt werden - der jeweilige [X.]chwenkwinkel der von dem ersten und zweiten [X.]atz [X.]wellen aufgespannten Ebenen gegenüber der vom dritten [X.]atz [X.]wellen aufgespannten Ebene ist hierbei gleich groß; diese spiegelbildliche Bewegungseinstellung gegenüber einer [X.]ymmetrieebene folgt dem allgemein bekannten optischen Prinzip, dass bei einem [X.]piegel der Einfallswinkel eines auftreffenden Lichtstrahls gleich dem Ausfallswinkel ist. Dieses gebotene Verständnis des Ausdrucks mechanischer [X.]piegel („mechanical mirror“) im Kontext des Merkmals 7.1 folgt auch aus der ausdrücklichen Begriffsbestimmung in der Patentschrift Absatz 0011 selbst. Aufgrund dieser Zwangskopplung stellt sich im Betrieb unter Last eine stabile Gleichgewichtslage des Basisteils ein, wobei eine korrekte Ausrichtung der von den Drehwellen der Räder des dritten [X.]atzes aufgespannten, den Krümmungsmittelpunkt der [X.]chiene enthaltenden Ebene gewährleistet ist - somit werden ein Abkippen des [X.]s und eine Fehlstellung des dritten [X.]atzes [X.] wie auch die hieraus resultierenden Zwängungen vermieden. Diese Winkeleinstellbarkeit der Rahmenteile gegenüber dem [X.] verdeutlichen jedenfalls die Figuren [X.] und 4B.

II.

1) Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] in der erteilten Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

a) Gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ und Art. II § 6 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 3

IntPatÜbkG ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Danach ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Geschützt durch das Patents ist die durch die Patentansprüche bestimmte Lehre, wobei zur Ermittlung des darin zum Ausdruck kommenden [X.] - wie auch Art. 69 Abs. 1 [X.]atz 2 EPÜ ausdrücklich bestimmt - Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind (st. Rspr. [X.] GRUR 2007, 959 – Pumpeinrichtung; GRUR 1999, 909 – [X.]pannschraube; [X.]Z 105,1,10 - Ionenanalyse; [X.]Z 98, 12, 18 - Formstein). Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentansprüchen dabei eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entscheidend für die Beurteilung einer unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem [X.]chutzbegehren mit umfasst werden sollte ([X.] [X.], 509, [X.]. 28 - Hubgliederungstor) und den ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörig zu entnehmen ist (vgl. [X.], 513 [X.]. 29 - Hubgliedertor II; [X.]Z 110, 123, 125 = GRUR 1990, 432, 433 - [X.]pleißkammer). Zum [X.] einer Patentanmeldung gehört allerdings nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen „unmittelbar und eindeutig” zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann ([X.] [X.], 910, [X.]. 62 - [X.] Dokument).

Maßgeblich ist allein der objektive Gehalt der auszulegenden Anmeldungsunterlagen, nicht die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders ([X.] [X.], 933, [X.]. 23 - [X.]). Nicht entscheidend ist deshalb, wie die Beklagte ihr [X.]chutzbegehren später interpretiert hat, worauf die Klägerin unter Hinweis auf [X.] im [X.] (Anlage [X.]) jedenfalls implizit abgestellt hat.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit allen seinen Merkmalen für den Fachmann in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Für die Überprüfung der ursprünglichen Offenbarung ist die PCT-Anmeldung [X.] - von der Klägerin als Anlage [X.] vorgelegt - heranzuziehen und als Ganzes zu untersuchen. [X.] sind die darin enthaltenen Ansprüche, die Beschreibung mit allgemeinem Teil wie auch den sich auf das oder die Ausführungsbeispiele beziehenden Teilen sowie die Zeichnung. Die auf die Kenntnis fundamentaler geometrischer Gesetzmäßigkeiten abstellenden, für das Verständnis des allgemeinen [X.] wesentlichen Beschreibungsteile (s. o.) sind gleichlautend bereits in der [X.] enthalten, vgl. u. a. [X.]eite 1, Zeilen 22 bis 33 sowie [X.]eite 2, Zeilen 8 bis 16, auch [X.]eite 10, letzte Zeile bis [X.]eite 11, Zeile 5.

Dies gilt auch entgegen der Auffassung der Klägerin, [X.] des erteilten Anspruchs 1 stelle eine unzulässige Verallgemeinerung dar, weil sie eine nicht ursprünglich offenbarte beliebige Beabstandung der [X.]chwenkachsen von den Ebenen [X.], [X.] umfasse. Die Klägerin berücksichtigt insoweit bereits im Ausgangspunkt ihrer Argumentation nicht, dass im Rahmen der dargelegten und nach Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ zulässigen Gestaltung Patentansprüche bis zur Erteilung weiter ([X.] [X.], 910, [X.]. 46 - [X.] Dokument, [X.]; [X.], 936 [X.]. 25 - Heizer) oder anders ([X.] [X.], 509, [X.]. 29 - Hubgliederungstor) gefasst werden können als in der Anmeldung: Insbesondere ist es mit dem Anmelder auch nach Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ verbliebenen Gestaltungsfreiheit unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen werden (vgl. [X.] GRUR 2006, 316, [X.]. 22 - Koksofentür). Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter [X.]chutz gestellten Erfindung, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. ([X.] GRUR 1990, 432, 433 - [X.]pleißkammer).

Tatsächlich beruht der erteilte Anspruch 1 auf einer Zusammenfassung der Merkmale der Ansprüche 1, 3, 7 und 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß [X.]. Die [X.] offenbart als zur Erfindung gehörend darüber hinaus dieselben Ausführungsbeispiele, die auch in der Patentschrift enthalten sind. Insbesondere sind bei dem ab [X.]eite 6, Zeile 15 bis [X.]eite 11, Zeile 5 in [X.] beschriebenen Aufbau - gleichlautend in der [X.]chrift in den Absätzen 0028 bis 0038 enthalten - gleichfalls alle Merkmale dieser zusammengefassten Ansprüche und somit des erteilten Anspruchs 1 verwirklicht. [X.]o zeigen die zu berücksichtigenden, ursprünglichen Figuren - abgesehen von offensichtlich falschen Eintragungen der [X.]itionszeichen 19 und 21 in der Figur 2 (richtiggestellt in der [X.]chrift) - deutlich eine beabstandete Anordnung der [X.]chwenkachsen jedes [X.] zwischen den durch die Drehwellen der [X.]ätze [X.] aufgespannten Ebenen entsprechend [X.]. Die Merkmale gemäß dem geltenden Anspruch 1 sind daher für einen Fachmann mit der vorstehend definierten Qualifikation in der beanspruchten Kombination mit der [X.] in den ursprünglichen Unterlagen als erfindungsgemäß offenbart. Dem steht nicht entgegen, dass in der weiten Fassung des Anspruchs 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung der [X.] insbesondere die [X.] noch nicht enthalten war, die als Ausführungsbeispielvariante dieser Lehre offenbart war. Denn dies konnte die Anmelderin nicht hindern, im Rahmen des Prüfungsverfahrens eingeschränkten [X.]chutz für eine gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 eingeschränkten Lehre zu beanspruchen, bei der nicht alle der Erfindung förderlichen Merkmale des offenbarten Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen werden und dieser sich deshalb (nur) insoweit als Verallgemeinerung darstellt.

Im Übrigen übersieht die Klägerin bei ihrem Vortrag, wonach diese [X.] beliebige Beabstandungen zulasse, dass aufgrund der Implikationen der [X.] und 10 nach dem Verständnis des Fachmanns die Abstände nach der in der Anmeldung beanspruchten Lehre überhaupt nicht willkürlich festlegbar sind, sondern den geometrischen Gesetzmäßigkeiten genügen müssen, die der Fachmann unmittelbar und eindeutig als selbstverständliche Randbedingung beim gedanklichen Nachvollziehen des Ausführungsbeispiels gemäß Figur 1 in der [X.] bzw. der hierauf gerichteten Lehre des geltenden Anspruchs 1 impliziert und die sein Verständnis der insoweit offenbarten Lehre bestimmen. [X.] ist hierbei, wenn entsprechende konkrete Maßnahmen zur Erfüllung der Randbedingungen erst in Unteransprüchen - wie hier im geltenden Anspruch 9 - definiert sind. [X.]o muss bei der Anordnung der [X.]chwenkachsen der Rahmenteile am [X.] eine die Rahmenteile miteinander koppelnde Kupplungseinrichtung (Merkmal 7.1) aufgrund des ortsfest angeordneten dritten [X.]atzes [X.] zwangsläufig einen „mechanischen [X.]piegel“ - dessen Definition bereits in der [X.] gleichlautend enthalten ist, vgl. [X.]eite 2 ab Zeile 34 - mit beidseitig der [X.]ymmetrieebene gleich weit beabstandeten [X.]chwenkachsen bilden, weil sich ansonsten Fehlstellungen der Räder aller [X.]ätze untereinander ergäben, die bei der erfindungsgemäßen Lösung gerade vermieden werden sollen. Ein tangential entlang einer Kreisbahn mit kleinem [X.]ius verschwenkbarer [X.]atz [X.] müsste für eine korrekte Ausrichtung an einer gekrümmten [X.]chiene um einen kleineren Winkel (nämlich um den halben Winkel zwischen der [X.]ymmetrie- und der von den [X.]wellen definierten Ebene) verschwenkt werden als ein gegenüberliegender, mit größerem [X.]ius verschwenkbarer [X.]atz [X.]. Dieser Fall ungleich beabstandeter [X.]chwenkachsen der Rahmenteile ist bei einer Zwangskopplung nach Art eines mechanischen [X.]piegels gemäß Merkmal 7.1 nicht möglich, weil keine spiegelbildlichen Bewegungen, sondern Verschwenkungen um unterschiedliche Winkel erforderlich wären.

Es bedurfte deshalb für den Fachmann keiner eigenen, von seinem Fachwissen getragenen Überlegungen, insbesondere auf der Anmeldung aufbauender eigenständiger Erwägungen, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte, um darin die unabdingbaren Randbedingungen der offenbarten Lehre „mitzulesen“ und zu erkennen, dass die erfindungsgemäß angestrebten Ziele für den Betrieb der offenbarten Vorrichtungen mit dem „mechanischen [X.]piegel„ nur unter bestimmten geometrischen Voraussetzungen realisiert werden können (vgl. [X.] [X.], 509, [X.]. 39 - Hubgliedertor I). Der Fachmann konnte diese Erkenntnisse vielmehr unmittelbar und eindeutig dem [X.] der ursprünglichen Unterlagen entnehmen. Hieran war der Fachmann auch nicht durch die für sich - weil noch ohne zwingenden Bezug auf eine die [X.] aufweisende Kombination - ursprünglich offenbarte Verallgemeinerung gehindert, wonach die [X.] des dritten [X.]atzes „vorzugsweise un[X.]“ auf der [X.]ymmetrieebene liegen können (vgl. Anspruch 6 in [X.], Zusatz im Merkmal 10.1 des geltenden Anspruchs 1). Andererseits lässt das erst im geltenden Anspruch 9 wie im ursprünglichen Anspruch 9 enthaltene Wort un[X.] („approximately“) bei der Definition der Lage der die [X.]chwenkachsen enthaltenden Ebene keine Verallgemeinerung auf Lösungen zu, bei denen die kinematischen Randbedingungen nicht erfüllt wären.

Aus diesem Grund hat sich auch die Auslegung des geltenden Patentanspruchs 1 und der darin enthaltenen Begriffe an diesem durch sein Grundlagenwissen bestimmten Verständnis des Fachmanns auszurichten und darf sich nicht philologisch am vermeintlich weiten Wortlaut des Patentanspruchs und der darin verwendeten Begriffe unter Missachtung der nach dem Gesamtinhalt der Anmeldung offenbarten technischen Lehre und der darin implizierten geometrischen Grundlagen und Merkmalskombinationen richten. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind vielmehr so zu deuten, wie sie der angesprochene [X.] nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht ([X.] GRUR 1999, 909, 911 – [X.]pannschraube). Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsabstimmung. Der Inhalt einer Patentschrift kann daher den [X.] eines Patents begrenzen, wenn der Fachmann der Gesamtheit der Patentschrift eine engere Lehre entnimmt, als diejenige, die der Wortlaut eines Merkmals zu vermitteln scheint ([X.] GRUR 1999, 909, 912 – [X.]pannschraube). [X.]o ist es auch vorliegend. Dem steht nicht entgegen, dass angesichts der Maßgeblichkeit des durch den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs festgelegten Patentgegenstands eine Auslegung durch eine sachlich einengende oder erweiternde Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen nur insoweit gerechtfertigt ist, als sie gerade in dem zu beurteilenden Patentanspruch Niederschlag gefunden hat ([X.] Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf; GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Denn vorliegend steht nicht die in das Belieben des Erfinders gestellte Ausgestaltung einer technischen Lehre in Rede, die im Patentanspruch nicht zum Ausdruck kommt, sondern das zwingende Verständnis eines Merkmals, das von dem Grundlagenwissen des angesprochenen Fachmann über die geometrischen Gesetzmäßigkeiten und deren technische Implikationen bestimmt ist und eines einschränkenden begrifflichen Zusatzes nicht bedarf, um diesen - insbesondere ohne weiteres Nachdenken - in dem erläuterten einschränkenden [X.]inn aufzufassen. Auch die weiteren Patentansprüche lassen kein anderes, außerhalb des ursprünglichen [X.]es liegendes Verständnis des geltenden Anspruchs 1 zu.

In Anbetracht des vorauszusetzenden Grundlagenwissens des hier zuständigen Fachmanns, der technisch inkompatible Abwandlungen gedanklich ausschließt, ist somit in den Angaben im geltenden Anspruch 1 eine zulässige Verallgemeinerung des Ausführungsbeispiels im Rahmen der Ursprungsoffenbarung zu sehen; der Fachmann wird die benannten Merkmale aufgrund seines technischen Grundverständnisses zwangsläufig folgerichtig auslegen und technisch funktionsfähig realisieren.

2) Entsprechendes gilt für die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2 bis 8, die ebenfalls keinen über den ursprünglichen [X.] des Inhalts der Anmeldung hinausgehenden Gegenstand enthalten, so dass die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.

[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 [X.]. 1 und 2 ZPO.

Meta

1 Ni 10/09 (EU)

15.03.2011

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.03.2011, Az. 1 Ni 10/09 (EU) (REWIS RS 2011, 8646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8646

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