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PDF anzeigen[X.] 229/98vom30. März 2000in dem [X.] [X.] hat am 30. März 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juli 1998 - 7 U 17/98 -wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 2.664.080 [X.] Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung ([X.] 54,277). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, gegen die [X.] keine durchgreifenden [X.] erhebt, eine Schadensersatz- und Ent-schädigungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung unddes enteignungsgleichen Eingriffs [X.] 3 -Soweit sich die Revision auf die mangelnde Umsetzung der [X.] vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/[X.]) in [X.] vom 22. Dezember 1986 (87/101/[X.]) durch die Beklagte stützt (vgl.hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Sep-tember 1999 - Rs.[X.]/97 - NVwZ 1999, 1214 in einem von der [X.] gegen die Beklagte eingeleiteten Vertrags-verletzungsverfahren), kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil [X.] - trotz des hierzu Anlaß gebenden Vorbringens der Beklagten in [X.] - nicht im einzelnen darüber Aufschluß gegeben hat, ob er eineAufbereitung von Altöl im Sinn der Richtlinie überhaupt vornimmt. Da sein [X.] in den Vorinstanzen keine hinreichende tatsächliche Grundlage dafürgibt, in eine Klärung über diese Frage einzutreten - sei es mit Hilfe sachver-ständiger Beratung, sei es im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie -, kann dies auchnicht revisionsrechtlich zugunsten des [X.] unterstellt werden.[X.][X.][X.][X.]Galke
Meta
30.03.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2000, Az. III ZR 229/98 (REWIS RS 2000, 2653)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2653
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