Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. III ZR 4/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 669

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[X.] [X.] vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein BGHR: ja [X.]. 288; Richtlinie 68/151/[X.] des Rates vom 9. März 1968 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6; Richtlinie 78/660/[X.] des Rates vom 25. Juli 1978 Art. 47; HGB ([X.]: 19. Dezember 1985) §§ 325 Abs. 1, 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 Die [X.], die nach den Urteilen des [X.]s der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 ([X.]. [X.]/96 - Dai-hatsu - Slg. 1997 [X.]) und vom 29. September 1998 ([X.]. [X.]/95 - Kommission/[X.] - Slg. 1998 [X.]) dadurch gegen ihre [X.] aus den [X.]/[X.] und 78/660/[X.] verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet ei-nem [X.], der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein [X.] des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz. [X.], Beschluss vom 24. November 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2004 - 9 U 229/03 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 535.556,90 • (unter Einschluss von 15.000 • für den [X.]eststellungsantrag). Gründe: [X.] Der Kläger, der die beklagte [X.] aus dem [X.] auf Schadensersatz in Höhe von 520.556,90 • und auf [X.]eststellung ihrer weiteren Ersatzpflicht in Anspruch nimmt, stand seit 1991 mit der [X.] in Geschäftsbeziehung, der er Gelder zur Verwaltung anvertraut hatte. Am 28. Dezember 1993 unterzeichnete er einen [X.] über eine Anlagesumme von 750.000 DM, wobei 450.000 DM auf ein Konto der GmbH zu überweisen und bestehende Beteiligungen von 300.000 DM umzubu-chen waren. Am 16. März 1994 wurde über das Vermögen der [X.] Konkursverfahren eröffnet. Auf die im Konkursverfahren angemeldete [X.]orde-rung wurde der Kläger nur in Höhe einer Quote von 20,0548 v.H. befriedigt. Jahresabschlüsse und Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen hatte die 1988 gegründete [X.] nicht eingereicht. Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe die [X.]/[X.] des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbe-stimmungen, die in den Mitgliedstaaten den [X.]en im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der [X.]er sowie Dritter vor-geschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten ([X.], [X.], und die [X.]/[X.] des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den [X.] von [X.]en bestimmter Rechtsformen ([X.], [X.]) nicht hinreichend umgesetzt. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 68/151/[X.] hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Ge-schäftsjahr der [X.]en offen gelegt würden. Zwar habe der [X.] in § 325 Abs. 1 HGB in der [X.]assung des [X.] vom 19. Dezember 1985 ([X.]) eine entsprechende Offenlegungspflicht der gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften bestimmt. Indem er jedoch nach § 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 HGB ein Einschreiten des Registergerichts we-gen der Nichtoffenlegung nur auf Antrag eines [X.]ers, Gläubigers oder des (Gesamt-)Betriebsrats der [X.] vorgesehen habe, habe er seine Verpflichtung aus Art. 6 der Richtlinie 68/151/[X.] verletzt, geeignete [X.] anzudrohen, um die Offenlegungspflicht durchzusetzen. Wäre die [X.] ihren Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien nachgekommen, hätte er keinen Schaden erlitten, weil die [X.] um die Jahreswende 1993/1994 nicht in der geschehenen Weise am Markt hätte auftreten können; 2 - 4 - bei hinreichender Umsetzung hätte sie nämlich nicht mehr als Anbieter auf dem Markt auftreten dürfen, sondern wäre von Amts wegen gelöscht gewesen. Demgegenüber habe er - auch ohne Nachfrage beim Handelsregister - auf richtlinienkonformen Verbraucherschutz vertraut. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. 3 I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine [X.]ragen aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssten oder die eine Vorlage nach Art. 234 [X.] an den [X.] ver-langten. 4 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch sind in der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] Gemeinschaften und des [X.]s geklärt. Danach kommt eine Haf-tung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechts-norm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstan-denen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.]. [X.]/01 - [X.] - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; [X.]surteile [X.] 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - [X.]/03 - NJW 2005, 747; [X.]surteil 5 - 5 - vom 20. Januar 2005 - [X.] - NJW 2005, 742, zum Abdruck in [X.] 162, 49 vorgesehen). 2. Durch die Urteile des [X.]s der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1997 ([X.]. [X.]/96 - [X.] - Slg. 1997 [X.] = NJW 1998, 129) und vom 29. September 1998 ([X.]. [X.]/95 - Kommission/ [X.] [X.]. 1998 [X.] = EuZW 1998, 758) ist ferner geklärt, dass die beklagte [X.] dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtli-nien 68/151/[X.] und 78/660/[X.] verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Sanktionen für den [X.]all vorgesehen hatte, dass Kapitalgesellschaften die ihnen aufgrund dieser Richtlinien obliegende Offenlegung der Jahresabschlüsse un-terließen. Der [X.] hat ausgeführt, soweit in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g [X.]V, auf den die Richtlinie 68/151/[X.] gestützt sei, vom Schutz der Interes-sen Dritter gesprochen werde, könne dieser Begriff nicht auf Gläubiger der [X.] beschränkt werden. Die vierte Begründungserwägung der Richtlinie verdeutliche, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter diene, die die wirtschaftliche Situation der [X.] nicht hinreichend kennen (könnten). Auch Art. 3 der Richtlinie, der die [X.]ührung eines öffentlichen Registers sowie für jedermann die Möglichkeit vorsehe, [X.] der Jahresabschlüsse zugesandt zu bekommen, bestätige das Be-streben, diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen (Urteil vom 4. Dezember 1997 aaO zu Rn. 19 bis 22). Art. 6 der Richtlinie, der von den Mitgliedstaaten die Androhung geeigneter Maßregeln für den [X.]all ver-lange, dass die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f vorgeschriebene Offenlegung unter-bleibe, stehe daher einer nationalen Regelung wie § 335 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 HGB a.[X.]. entgegen, nach der das Recht, die Verhängung von Maßregeln zu verlangen, nur den [X.]ern, den Gläubigern und dem [X.] bzw. Betriebsrat der [X.] eingeräumt sei (aaO Rn. 23). 6 - 6 - Der [X.] hat nach dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des [X.]s keine Zweifel, dass die in Art. 2 der Richtlinie geforderte Offenle-gung die Unterrichtung derjenigen Personen bezweckt, die sich eine Grundlage für ihre Beurteilung verschaffen wollen, ob sie in Rechtsbeziehungen zu der in Rede stehenden [X.] treten wollen, dass ihnen also durch diese Be-stimmung ein Recht verliehen ist, das durch die unzureichende Umsetzung der Beklagten verletzt worden ist. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber die Auffassung vertritt, die Richtlinien dienten zwar dem Informationsinteresse von [X.], verliehen aber kein subjektives Recht auf effiziente staatliche Durchset-zung der Offenlegungspflichten, vermag der [X.] dem nicht zu folgen. [X.] kann dies nicht aus dem Urteil des [X.]s der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 ([X.]. [X.]/02 - [X.] u.a. - NJW 2004, 3479) geschlossen werden, das auf den Vorlagebeschluss des [X.]s vom 16. Mai 2002 ([X.] - NJW 2002, 2464) ergangen ist. Zwar hat der [X.] in der angeführten Entscheidung zur Richtlinie 94/19/[X.] vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl[X.] Nr. L 135, [X.]) einerseits ein Recht des Einlegers festgestellt, im [X.]all der Nichtverfügbarkeit von Einlagen nach Art. 7 Abs. 1 und 6 der Richtlinie entschädigt zu werden (aaO S. 3480 zu Rn. 26, 27). Soweit den Behörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie verschiedene Verpflichtungen obliegen, die der Einrichtung und dem ordnungs-gemäßen [X.]unktionieren des Einlagensicherungssystems dienen, hat er ande-rerseits ein Recht der Einleger, dass die zuständigen Behörden in ihrem Inte-resse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (aaO zu Rn. 28 bis 30). Diese Überlegungen lassen sich aber nach dem Urteil des [X.]s vom 4. Dezember 1997 nicht in der Weise auf die Richtlinie 68/151/[X.] über-tragen, dass zwar ein subjektives Recht auf Offenlegung anerkannt, ein solches auf Durchsetzung hingegen verneint wird. Auch wenn sich der [X.] im 7 - 7 - Hinblick auf die [X.]rage des vorlegenden Gerichts nicht ausdrücklich damit [X.] musste, ob hinsichtlich der in Rede stehenden Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie durch § 335 HGB a.[X.]. ein subjektives Recht auf Durchsetzung der Offenlegung anzuerkennen ist, ist seiner Entscheidung doch der enge Zusam-menhang der eindeutig ein Recht verleihenden Offenlegungspflicht mit der [X.] bereits durch Art. 10 [X.] geforderten und speziell in Art. 6 der Richtlinie hervorgehobenen Verpflichtung des Mitgliedstaates zu entnehmen, geeignete Maßregeln gegen eine Verletzung von Offenlegungspflichten vorzusehen. Dementsprechend beanstandete der [X.], dass nach § 335 Satz 2 HGB a.[X.]. nur ein beschränkter Kreis, nicht aber - wie zwanglos zu ergänzen ist - je-der auf die Offenlegung angewiesene Dritte berechtigt war, Zwangsmaßnah-men des Registergerichts zu beantragen. Der enge Zusammenhang der [X.] und ihrer Durchsetzung wird auch in den Schlussanträgen des [X.] mehrfach hervorgehoben (Slg. 1997, [X.] ff, insbesondere zu Rn. 14, 18 f, 22). 3. Das Berufungsgericht hat die [X.]rage offen gelassen, ob die Beklagte durch die vom [X.] beanstandete Regelung in qualifizierter Weise das Gemeinschaftsrecht verletzt hat. Der [X.] braucht diese [X.]rage nicht abschlie-ßend zu entscheiden und muss auch nicht - wie die Beschwerde meint - im [X.] prüfen, ob die jetzige Regelung in §§ 335 und 335a HGB den [X.] der beiden Richtlinien gerecht wird. Denn das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der [X.] beruhe nicht auf der der Beklagten zuzurechnenden Verletzung des Gemeinschaftsrechts. 8 a) Der Kläger hat seine Entscheidung, der später in Konkurs gefallenen [X.] Geld anzuvertrauen, nicht davon abhängig gemacht, sich anhand 9 - 8 - der Jahresabschlüsse über deren wirtschaftliche Verhältnisse ein Bild zu ma-chen. Das ist unstreitig. Weder bei seiner ersten Anlage noch bei Abschluss des hier in Rede stehenden [X.]s hat er den [X.] unternommen, sich über die Verhältnisse der [X.] zu unterrichten. Dabei hätte ihm aufgrund seiner Stellung als Gläubiger der [X.] vor Abschluss des [X.] nach § 335 Satz 2 HGB a.[X.]. das Recht zugestanden, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, um die vertretungsberechtigten Organe der [X.] zu ei-ner Einhaltung der Offenlegungspflicht anzuhalten. Soweit die Beschwerde [X.], dem Kläger sei hiermit nicht gedient gewesen, weil mit einem solchen Verfahren Verzögerungen verbunden seien, die bei richtiger Umsetzung der Richtlinien von vornherein vermieden worden wären, ändern diese Überlegun-gen nichts an dem Befund, dass der Kläger in der Lage war, für seine Person zu entscheiden, ob er mit einem Unternehmen in weitere geschäftliche [X.] treten wollte, das seinen Offenlegungspflichten in der Vergangenheit nicht nachgekommen war und von dem offen war, wie es sich im [X.]all einer dem Kläger möglichen und zumutbaren Einschaltung des Registergerichts verhalten würde. b) Da der Kläger selbst nicht verkennt, dass er die ihm nach der [X.] verliehenen Rechte, auch soweit sie umgesetzt waren, nicht genutzt hat, möchte er unter Zuhilfenahme von Beweiserleichterungen so gestellt werden, als sei die später in Konkurs gefallene [X.] zum Zeitpunkt seines [X.] gar nicht mehr am Markt gewesen. Die Brücke hierfür sollen Umsetzungspflichten bilden, denen die Beklagte aus Sicht des [X.] nicht nachgekommen ist. 10 - 9 - Mit diesen Überlegungen verlässt der Kläger - auch wenn man ihm Beweiserleichterungen für den auf einem Umsetzungsfehler beruhenden Scha-den zubilligen mag - aber den Schutzbereich der beiden hier in Rede stehenden Richtlinien. Art. 2 der Richtlinie 68/151/[X.] und Art. 47 der Richtlinie 78/660/[X.] sehen die Offenlegung bestimmter Angaben der [X.]en vor, um [X.] die Möglichkeit zu geben, sich hierüber zu unterrichten. Die Richtlinien enthalten keine Vorschriften, die es verlangen würden, Gesellschaf-ten, die ihren Offenlegungspflichten nicht nachkommen, aufzulösen oder vom Markt zu nehmen. Das ist so eindeutig, dass der [X.] diese [X.]rage nicht dem [X.] vorlegen muss. Zwar sind die Mitgliedstaaten nach Art. 6 der Richtlinie 68/151/[X.] verpflichtet, mit der [X.] geeigneter Maßregeln einer Verletzung von [X.]. Dabei steht ihnen jedoch ein Handlungsspielraum zu, der nicht dahin verengt werden kann, dass eine [X.], die ihren Pflichten nicht nachkommt, aus dem Rechtsleben entfernt werden müsste. Primär geht es vielmehr darum, die Offenlegung sicherzustellen, damit der hierdurch geschütz-te Personenkreis seine Informationsrechte wahrnehmen kann. Einen weiterge-henden Zweck haben auch die in Art. 6 der Richtlinie 68/151/[X.] angespro-chenen Maßregeln nicht. 11 - 10 - 4. Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-begründenden Rechtsfehler erkennen. Insoweit wird von einer näheren [X.] abgesehen. 12 [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.04.2003 - 23 O 406/02 - [X.], Entscheidung vom 19.11.2004 - 9 U 229/03 -

Meta

III ZR 4/05

24.11.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. III ZR 4/05 (REWIS RS 2005, 669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 669

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