Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2003, Az. V ZR 141/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 827

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:7. November 2003W i l m s,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEG[X.] Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1Nach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] ist die Anwendung des § 892[X.] auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zuZeiten der [X.] in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach [X.] - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitüber-tragen wurde.ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenenTatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen [X.]eil [X.] nehmen und diesem nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun-gen beizufügen, so dürfen sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstel-lungen und der tatsächlichen Feststellungen aus dem [X.]eil der Vorinstanz [X.] ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs eine revisionsrechtli-che Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuhe-ben und die Sache zurückzuverweisen.- 2 -[X.], [X.]. v. 7. November 2003 - [X.]/03 - [X.] Waren ([X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]esDr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil der 1. Zivilkammer [X.] vom 1. April 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Rechtsvorgänger der Kläger erwarben mit notariellem [X.] 6. Mai 1980 von den Eheleuten [X.]ein im Beitrittsgebiet gelegenesGrundstück (Flurstück 202/1). An dem ihnen gehörenden Nachbargrundstück(Flurstück 202/2) räumten die Verkäufer in der Vertragsurkunde "den Käufernund den [X.]folgern" ein Wege- und Überfahrtrecht ein. Das Mitbenut-zungsrecht wurde noch im selben Jahr zu Lasten des Flurstücks 202/2 in [X.] eingetragen. Nach dessen Teilung in die Flurstücke 202/3 und202/4 verkauften die Eheleute [X.] das Flurstück 202/4 mit [X.] vom 12. März 1981 an die Eheleute [X.]. Hierbei wurde verein-- 4 -bart, daß das eingetragene Wege- und Überfahrtrecht für die Eigentümer [X.] von den Erwerbern übernommen wird. Durch ein [X.] wurde bei Anlage eines neuen Grundbuchblatts für [X.] 202/4 das Wege- und Überfahrtrecht nicht mitübertragen. Mit [X.] vom 5. Dezember 1994 verkauften die Eheleute [X.] dieaus dem Flurstück 202/4 neu vermessenen [X.] und 202/8 "la-stenfrei" an den Beklagten. Aus dem Flurstück 202/7, über das der Weg zumGrundstück der Kläger führt, ist inzwischen das Flurstück 202/11 hervorgegan-gen.Die Kläger sind seit dem 25. November 1997 Eigentümer des [X.]1. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen sie von dem Beklagten, zu [X.] seines Grundstücks die Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts zubewilligen. Der Beklagte sieht sich hierzu nicht verpflichtet und meint, er habegutgläubig lastenfrei erworben. Amtsgericht und [X.] haben die [X.]. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, das Mitbenutzungsrecht sei infolge [X.] Erwerbs des Beklagten untergegangen. Nach der Ein-tragung in das Grundbuch habe sich der Schutz nichteintragungspflichtiger- 5 -Rechte an Grundstücken ausschließlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchgerichtet. Art. 233 § 5 EG[X.] habe solche Rechte nur bis zu ihrer Eintragungschützen sollen; nach erfolgter Eintragung sei ein ausreichender Schutz durchdie Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleistet. Hier sei die [X.] schon dem Grunde nach nicht anwendbar, weil die noch zu Zeiten der[X.] erfolgte Eintragung auch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des [X.] fortbestanden habe. Mit dem Beitritt habe sich im übrigen nichts an [X.] geändert; schon zu Zeiten der [X.] hätten nämlich nicht eingetra-gene Rechte als nicht bestehend gegolten. Zur vergleichbaren Regelung desArt. 187 EG[X.] habe zudem auch der [X.] entschieden, [X.] erfolgter Eintragung der öffentliche Glaube des Grundbuchs gelte.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.] der Ansicht des Berufungsgerichts kann nach den bisher ge-troffenen Feststellungen ein Anspruch der Kläger auf Grundbuchberichtigung(§ 894 [X.]) nicht ausgeschlossenen werden. Die Rechtsvorgänger der Klägerhaben nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EG[X.] durch Überleitung des Wege- [X.] zunächst ein dingliches Recht an dem inzwischen dem [X.] gehörenden Grundstück erworben und diese Position nicht auf Grundeines gutgläubig [X.] Erwerbs des Beklagten verloren. Das nicht ein-getragene dingliche Recht der Kläger kann aber nach § 8 Abs. 1 GBBerG erlo-schen sein.- 6 -1. Die Rechtsvorgänger der Kläger erwarben bereits auf Grund der [X.], die sie am 6. Mai 1980 im Rahmen des notariellen [X.] mit den früheren Eigentümern des - damals noch ungeteilten -Nachbargrundstücks abschlossen, ein dauerhaftes Mitbenutzungsrecht in derbesonderen Form eines Wege- und Überfahrtrechts nach §§ 321, 322 [X.] nach § 322 Abs. 1 ZGB für ein Wege- oder Überfahrtrecht mögliche undhier auch vereinbarte Eintragung in das Grundbuch war keine Voraussetzungfür das Entstehen des Rechts, sondern hatte lediglich deklaratorische Bedeu-tung (vgl. Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom [X.]., 1985, § 322 [X.]. 1.1).2. Dieses Recht wurde durch die Veräußerung der betroffenen [X.] belasteten Grundstücks an die Eheleute [X.] nicht berührt. Auch [X.] erlangte die Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts in das [X.] Bedeutung, sie war insbesondere nicht für den Übergang der [X.] aus dem Mitbenutzungsrecht auf die Erwerber der Teilfläche [X.]. Erheblich war die Eintragung gemäß § 322 Abs. 2 ZGB nur für den [X.] des [X.] auf den [X.]folger des Berechtigten,während für die Verpflichtungen aus dem Mitbenutzungsrecht § 297 Abs. 2Satz 2 ZGB den Übergang auf den Erwerber des betroffenen Grundstücks [X.], falls keine abweichende Vereinbarung getroffen war (OG, [X.] 1989,80, 81; [X.], [X.], 617). Nachdem es hier an einer [X.] Vereinbarung fehlt, bestand kein Hindernis für den Übergang [X.] aus dem Wege- und Überfahrtrecht an der veräußerten [X.] (Flurstück 202/4) auf die Eheleute [X.]als neue Eigentümer.- 7 -3. Da die Begründung des Wege- und Überfahrtrechts nach § 321Abs. 1 Satz 3 ZGB der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedurfte, [X.] durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EG[X.] mit dem bisherigen Inhalt und Rang in einarteigenes dingliches Recht an den betroffenen Grundstücken übergeleitetworden. Für die Anwendung dieser Überleitungsvorschrift erlangte die Eintra-gung des Rechts in das Grundbuch wiederum keine Bedeutung (vgl. [X.],in [X.], Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2003], Art. 233 § 5EG[X.] Rdn. 13).4. Das dingliche Recht lastet auch auf der vom Wege- und Überfahrt-recht betroffenen Teilfläche (Flurstück 202/7, jetzt 202/11), die der [X.] von den Eheleuten [X.] erwarb.a) Insoweit ist es unerheblich, ob das neue Grundbuchblatt, auf dem das- versehentlich nicht übertragene - Wege- und Überfahrtrecht nicht vermerktwar, vor oder erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts der [X.] zur [X.] angelegt wurde. Mithin ist es im Ergebnis unschädlich,daß das Berufungsurteil Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts zuläßt, zu dem [X.] bei Anlegen des neuen Grundbuchblatts unterlief.aa) Macht das Berufungsgericht - wie hier - von der Möglichkeit Ge-brauch, seinem [X.]eil keinen eigenen umfassenden Tatbestand beizufügen,sondern gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststel-lungen im erstinstanzlichen [X.]eil Bezug zu nehmen und diesen nur eine [X.] etwaiger Änderungen oder Ergänzungen beizufügen, so ist [X.] aus erst- und zweitinstanzlichem [X.]vortrag Grundlage [X.] gemäß § 559 ZPO (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdn. 13).- 8 -Deshalb muß das Berufungsgericht bei einer Bezugnahme auf das angefoch-tene [X.]eil darauf achten, daß sich bei einer Zusammenschau seiner [X.] und der - in das Berufungsurteil inkorporierten - tatsächlichenFeststellungen aus dem [X.]eil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben(Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdn. 3). [X.] das Berufungsurteil gleichwohlden Sach- und Streitstand widersprüchlich, so ist das Revisionsgericht an die-se Darstellung nicht gebunden ([X.], [X.]. v. 9. Juli 1993, [X.], [X.]W1993, 2530, 253; [X.], [X.]. v. 19. November 1998, [X.], [X.]W 1999,641, 642). Dies führt, wenn dem Revisionsgericht - wie im Regelfall - einerechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht möglich ist, von Amts wegenzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache(MünchKomm-ZPO/[X.], [X.], § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball,aaO, § 559 Rdn. 18; vgl. auch [X.], [X.]. v. 17. Mai 2000, [X.], [X.]W2000, 3007 zu § 561 ZPO a.F.).bb) Im vorliegenden Fall ist nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen[X.]eils davon auszugehen, daß das neue Grundbuchblatt, auf dem die Eintra-gung des Wege- und Überfahrtrechts fehlt, noch vor dem Beitritt der [X.] zurBundesrepublik Deutschland angelegt wurde. Hingegen nimmt das Berufungs-gericht im Rahmen der Begründung seines [X.]eils ohne weitere [X.], daß dies erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ge-schehen ist. Insoweit könnte das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 ZPO eine abändernde eigene Darstellung an die Stelle der tatsächlichenFeststellung der Vorinstanz gesetzt haben. Mangels eines klärenden Hinwei-ses durch das Berufungsgericht ist es aber auch möglich, daß das [X.] keine solchermaßen geänderte Feststellung enthält, sondern das Gerichtauf der Basis des unveränderten Tatbestands des erstinstanzlichen [X.]eils sei-- 9 -ner Begründung lediglich einen tatbestandswidrigen Sachverhalt zugrundelegt.In diesem Fall wären in dem Berufungsurteil widersprüchliche Feststellungengetroffen, so daß es schon aus diesem Grund keinen Bestand haben könnte(vgl. [X.], [X.]. v. 17. April 1996, [X.], [X.]W 1996, 2235, 2236; [X.]. [X.] April 1997, [X.], [X.]W 1997, 1917).b) Der mithin zweifelhafte Zeitpunkt der Anlegung des neuen [X.] bedarf jedoch keiner Aufklärung, weil die versehentliche Übertra-gung des Wege- und Überfahrtrechts weder vor noch nach dem Beitritt zu ei-nem Erlöschen dieses Rechts führte. Wurde das neue Grundbuchblatt schonzu Zeiten der [X.] angelegt, so folgt aus der fehlenden Eintragung des [X.] § 7 Abs. 2, § 9 [X.] lediglich eine widerlegbare Vermutung des Erlö-schens (vgl. [X.], Bodenrecht, 1989, [X.]) und mithin nicht das tatsächlicheErlöschen des Rechts. [X.] die Übertragung des Rechts auf das neueGrundbuchblatt erst zu einem Zeitpunkt nach dem Beitritt, so kann das [X.] des Rechts ebenfalls nicht berühren. Über das Erlöschen ist [X.] materiellem Recht zu befinden. Die Regelung des § 46 Abs. 2 GBO, nachder ein nicht mitübertragenes Recht als gelöscht gilt, hat lediglich die [X.] des Grundbuchs zur Folge ([X.], [X.]Z 104, 139, 143).c) Das demnach trotz der versehentlich unterbliebenen Übertragungfortbestehende dingliche Recht haben die Rechtsvorgänger der Kläger nichtgemäß § 892 [X.] infolge eines gutgläubig [X.] Erwerbs des [X.]. Zwar war dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-richts die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht bekannt, die sich aus der [X.] Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts zu Lasten des betroffenenGrundstücks ergibt. Unter den - hier gegebenen - Voraussetzungen des- 10 -Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] behalten aber auch Mitbenutzungsrechte,die im Grundbuch nicht eingetragen sind, ihre Wirksamkeit selbst gegenübereinem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstücks; die Anwendung des§ 892 [X.] ist insoweit ausgeschlossen. Es kommt daher nicht auf die - von [X.] mit dem Hinweis auf den [X.] zu § 15 Abs. 3HGB angesprochene - Frage an, inwieweit nicht eintragungspflichtige Rechteüberhaupt durch gutgläubig [X.] Erwerb erlöschen können (vgl. dazu[X.]/[X.], [X.] [2002], § 892 Rdn. 26).aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt Art. 233 § 5 Abs. 2Satz 1 EG[X.] auch dann, wenn ein Mitbenutzungsrecht bereits zu Zeiten der[X.] in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt- versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertra-gen wurde. Ob § 892 [X.] auch dann ausgeschlossen ist, wenn die [X.] Mitbenutzungsrecht betrifft, das erst nach dem Beitritt in das [X.] wurde (Art. 233 § 5 Abs. 3 EG[X.]), bedarf im vorliegenden [X.]) Dem Gesetzeswortlaut läßt sich kein Hinweis dafür entnehmen, daßder Ausschluß des gutgläubig [X.] Erwerbs für zunächst eingetragene,zum Zeitpunkt des Erwerbs aber zu Unrecht gelöschte oder als gelöscht anzu-sehende Wege- und Überfahrtrechte nicht gelten soll. Entscheidend ist allein,daß ein Art. 233 § 5 Abs. 1 EG[X.] unterfallendes Mitbenutzungsrecht gegen-über einem Erwerber des belasteten Grundstücks oder eines Rechts an diesemGrundstück nach der zuvor in der [X.] maßgeblichen Regelung auch dannbestehen bleiben kann, wenn das Mitbenutzungsrecht nicht in das Grundbuch- 11 -eingetragen war. Nicht eingetragen ist aber auch ein Recht, das nach einervorherigen Eintragung im Grundbuch gelöscht [X.]) Sinn und Zweck des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] rechtfertigenkeine teleologische Reduktion mit dem Ziel, die Fälle von dem [X.] auszuschließen, bei denen ein auf Grund des § 322 Abs. 1ZGB in der [X.] eingetragenes Mitbenutzungsrecht versehentlich gelöschtworden ist.Der in Art. 233 § 5 Abs. 1 EG[X.] geregelte Fortbestand der [X.] als nicht eintragungspflichtige arteigene Rechte an dem belaste-ten Grundstück machte es erforderlich, die Folgen zu regeln, die der im [X.] geregelte öffentliche Glaube des Grundbuchs für die neugeschaffenen dinglichen Rechte haben sollte ([X.]/[X.],3. Aufl., Art. 233 § 5 Rdn. 17). Mit Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] wurdeeine Regelung eingeführt, nach der sich - bis zu dem für die volle Wiederher-stellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs bestimmten Termin (vgl.[X.], [X.]. v. 28. März 2003, [X.], [X.] 2003, 237) - die Wirksamkeitder Mitbenutzungsrechte gegen den öffentlichen Glauben des Grundbuchsdurchsetzte, falls die Mitbenutzungsrechte nach dem zuvor geltenden Rechtder [X.] auch gegenüber einem Erwerber namentlich des belasteten Grund-stücks bestehen blieben. Im Vergleich zu dem früheren Rechtszustand sollteder Schutz der Mitbenutzungsrechte also - zunächst - weder verstärkt nochabgeschwächt werden ([X.]/[X.], aaO, Art. 233 § 5 Rdn. 17;[X.]/[X.], [X.] [1996], Art. 233 § 5 EG[X.] Rdn. 25). [X.] ein Mitbenutzungsrecht, das noch zu Zeiten der [X.] in das [X.] wurde, und dem Berechtigten eine entsprechende, durch Art. 233§ 5 EG[X.] übergeleitete Rechtsposition vermittelte, kann daher die [X.] -liche Löschung dieses Rechts keine anderen Folgen als nach dem Recht der[X.] haben.Die Funktion des Art. 233 § 5 Abs. 2 EG[X.] als einer Überleitungsvor-schrift führt zumindest bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu einer ande-ren Einschätzung. Der [X.] hat zwar für eine "altrechtliche" Grunddienstbar-keit, die gemäß Art. 184 EG[X.] nach dem Inkrafttreten des [X.] fortbesteht und bei fehlender Eintragung durch Art. 187 Abs. 1Satz 1 EG[X.] ebenfalls vor gutgläubigem Erwerb geschützt wird, entschieden,daß nach Eintragung und späterer unberechtigter Löschung dieses Rechts [X.] [X.] Erwerb des belasteten Grundstücks nach § 892 [X.]möglich ist ([X.]Z 104, 139, 142 f). Im Unterschied dazu wurde hier das [X.] erst unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches in das [X.]. Es wurde vielmehr ein bereits eingetragenes Recht übergeleitet,für dessen Löschung aber das nach der Überleitungsvorschrift zunächst fort-geltende frühere Recht eine Regelung bereithält. Zudem fehlt es - anders [X.]. 189 Abs. 3 EG[X.] für eingetragene "altrechtliche" Grunddienstbar-keiten (vgl. dazu [X.], [X.]Z 104, 139, 142) - an einer Bestimmung, der [X.] werden kann, daß vom Zeitpunkt der Eintragung an die [X.] den gutgläubigen Erwerb Anwendung finden sollen. Dafür kann insbeson-dere aus Art. 233 § 3 Abs. 2 EG[X.] kein Hinweis hergeleitet werden. [X.] nach verweist diese Vorschrift nur für noch eingetragene Rechte aufdas Bürgerliche Gesetzbuch. Ferner ist ihre Funktion, zu verhindern, daß [X.] nur zum Zweck seiner Löschung in das Grundbuch eingetragen werdenmuß ([X.]/[X.], aaO, Art. 233 § 3 EG[X.] Rdn. 11; [X.]/[X.], aaO, Art. 233 § 3 Rdn. 69), für ein bereits zu Unrecht gelöschtesRecht ohne Bedeutung. Schließlich ergibt sich aus der in Art. 233 § 5 Abs. 2- 13 -EG[X.] getroffenen Regelung, daß mit ihrer Anwendung auf zu Zeiten der[X.] eingetragene und später gelöschte Mitbenutzungsrechte keine Gefahrdauerhafter Rechtsunsicherkeit verbunden ist. Sie enthält nämlich im Gegen-satz zu Art. 187 Abs. 1 EG[X.] (vgl. dazu [X.], [X.]Z 104, 139, 143) mit [X.] der vollen Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grund-buchs am 1. Januar 2001 einen Termin, von dem an die geregelten Ausnah-men von dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr gelten ([X.],[X.]. v. 28. März 2003, [X.], aaO). Damit ist die bereits erwähnteStreitfrage für die durch Überleitung der Mitbenutzungsrechte entstandenendinglichen Rechte dahin entschieden, daß sie von diesem Zeitpunkt an- obwohl sie weiterhin nicht eintragungspflichtig sind - durch gutgläubig lasten-freien Erwerb erlöschen können ([X.]/[X.], aaO, Art. 233 § 5EG[X.] Rdn. 21; [X.], Rpfleger 1997, 244, 245).bb) Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des § 892 [X.] durchArt. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] sind im vorliegenden Fall erfüllt.(1) So wurde nicht nur der Antrag des Beklagten auf Umschreibung [X.] an den genannten Grundstücken vor Wiederherstellung des öffent-lichen Glaubens des Grundbuchs am 1. Januar 2001 gestellt. Vielmehr folgtauch aus § 297 Abs. 2 Satz 2 ZGB, daß das Wege- und Überfahrtrecht nachdem insoweit weiterhin maßgeblichen Recht der [X.] auch ohne Eintragung indas Grundbuch gegenüber dem Beklagten als Erwerber des belasteten Grund-stücks wirksam blieb. Wie bereits ausgeführt, war nach § 297 Abs. 2 Satz 2ZGB die Grundbucheintragung für den Übergang der Verpflichtungen auch auseinem Wege- und Überfahrtrecht nicht entscheidend. Die Wirksamkeit [X.] 14 -Rechts gegenüber einem Erwerber konnte daher auch durch die versehentlicheLöschung eines Eintrags grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden.Aus den Regelungen über den Schutz des gutgläubigen Erwerbs, die inder [X.] nur ausnahmsweise eingriffen ([X.], [X.]. v. 22. Oktober 1999, [X.]/97, [X.], 320, 322), folgt nichts anderes. Bei einer gelöschten Eintra-gung war zwar nach § 7 Abs. 2 [X.] für das Eigentum und auf Grund des § 9[X.] auch für sonstige Rechte an Grundstücken davon auszugehen, daß [X.] nicht mehr besteht. Es wurde bereits ausgeführt, daß aus § 7 Abs. 2[X.] - falls der Anwendung dieser Vorschrift auf ein Wege- und Überfahrtrechtnicht die nur deklaratorische Wirkung der Eintragung entgegensteht - lediglicheine widerlegbare Vermutung für das Erlöschen des Rechts folgt. Für eine sol-che Vermutung fehlt hier aber bereits die Grundlage, weil trotz der fehlendenEintragung zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Beklagten zwischen [X.] außer Streit ist, daß das Wege- und Überfahrtrecht zumindest bis da-hin noch fortbestand. Der Beklagte wendet lediglich ein, er habe damals vondem Wege- und Überfahrtrecht keine Kenntnis gehabt.(2) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Anwendungdes Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] nicht entgegen, daß im [X.] zwischen den Eheleuten [X.] als Verkäufern und demBeklagten als Käufer ein [X.] Verkauf vereinbart wurde. Zwar fehlt esan der Voraussetzung eines Fortbestandes des [X.] gegen-über dem Erwerber des belasteten Grundstücks, wenn eine abweichende [X.] getroffen wurde, die nach § 297 Abs. 2 Satz 2 ZGB einen Übergangder Verpflichtungen auf den Erwerber hindert ([X.]/[X.], aaO,Art. 233 § 5 Rdn. 25; [X.]/[X.], aaO, Art. 233 § 5 [X.] -Rdn. 20). Hierfür reicht aber eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Er-werber, wie sie hier mit Blick auf die [X.] geschlossen worden ist,nicht aus. Der Ausschluß des Übergangs der Verpflichtungen auf den Erwerbermuß vielmehr mit dem Berechtigten des [X.] vereinbart sein(Kommentar zum ZGB, aaO, § 297 [X.]. 2.2; [X.], aaO, [X.]; Pa-landt/Bassenge, [X.], 62. Aufl., Art. 233 § 5 EG[X.] Rdn. 5; a.[X.], [X.], 617; [X.]/[X.], aaO, Art. 233 § 5 Rdn. 25;[X.]/[X.], aaO, Art. 233 § 5 EG[X.] Rdn. 20; [X.]/[X.], [X.]1974, 721, 724). Andernfalls hätten es Dritte in der Hand, dem [X.] Anlaß der Veräußerung des Grundstücks das Mitbenutzungsrecht- abweichend von der gesetzlichen Regelung - faktisch zu entziehen und ihnauf Schadensersatzansprüche gegen den Veräußerer (vgl. § 90 Abs. 3 ZGB)zu verweisen. Dies steht in Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenenRegelung, nach der die Aufhebung eines Vertrages einer - ggf. gerichtlich er-setzbaren - Vereinbarung der Vertragspartner vorbehalten war (§§ 77, 78ZGB).5. Das angefochtene [X.]eil kann danach keinen Bestand haben (§ 562Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen erforderlich sind, kann der [X.] nichtgemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst [X.]) Der geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchberichtigung kann aneinem Untergang des [X.] der Kläger mit dem Ablauf des31. Dezember 2000 scheitern. Denn nach § 8 Abs. 1 GBBerG (i.V.m. § 13 Sa-chenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EG[X.]) erlischt ein nicht im Grundbuch einge-tragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges beschränktes dingliches Rechtmit dem Ablauf des genannten Tages, wenn nicht der Eigentümer vorher in- 16 -notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts aner-kannt und seine Eintragung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Ei-gentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der [X.] nach § 209 [X.] a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die Vorausset-zungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt; denn das Wege- und Überfahrtrechtder Kläger war zum Stichtag nicht in das Grundbuch eingetragen. Für die da-nach notwendige Wahrung der Frist kommt nur die vorliegende Klage aufGrundbuchberichtigung in [X.]) Daß die Klage noch vor Ablauf der Frist am 18. Dezember 2000 beidem Gericht eingereicht wurde, genügt nicht für das notwendige Verlangen ineiner "zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 [X.] a.F. geeignetenWeise." Nach § 209 Abs. 1 [X.] a.F. wurde die Verjährung durch die Klageer-hebung unterbrochen, mithin erst durch die Zustellung der Klageschrift (§ 253Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, daß die Klageschrift erstnach dem 31. Dezember 2000 und damit verspätet zugestellt worden ist. Dieswäre mit Blick auf die erforderliche Eignung zur Verjährungsunterbrechung [X.] dann unschädlich, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgte und [X.] § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt § 167 ZPO) auf den Zeitpunkt der Klageein-reichung zurückwirken konnte. Für die Prüfung dieser Voraussetzung ist keinausschließlich zeitlicher Maßstab anzulegen ([X.], [X.]. v. 29. Juni 1993, [X.], [X.]W 1993, 2811, 2812). Ziel der Regelung soll es nämlich sein, die [X.] bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung vor Nachteilen durch Zustel-lungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen, von der [X.] nicht zu beein-flussenden Geschäftsbetriebs zu schützen. Hingegen sind der [X.] [X.] zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85Abs. 2 ZPO) bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können ([X.],- 17 -[X.]. v. 29. Juni 1993, [X.], aaO). Hiernach ist eine Zustellung jedenfallsdann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende [X.] den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet ([X.], [X.]. v. 20. [X.], [X.], [X.]W 2000, 2282 m.w.N.). Die Dauer der Verzögerung istvon dem Zeitpunkt des Fristablaufs und nicht bereits von dem Zeitpunkt [X.] der Klageschrift aus zu berechnen ([X.], [X.]. v. 27. [X.], [X.], [X.]W 1995, 3380, 3381), entscheidend ist die [X.], um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der- 18 -Nachlässigkeit des [X.] verzögert ([X.], [X.]. v. 20. April 2000, [X.], aaO). Zu alle dem hat das Berufungsgericht - von seinem Rechts-standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Durch die [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO) erhält das Berufungsgericht Gele-genheit, die hiernach erforderlichen Feststellungen nachzuholen.[X.] Krüger Klein Gaier [X.]

Meta

V ZR 141/03

07.11.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2003, Az. V ZR 141/03 (REWIS RS 2003, 827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 827

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