Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. V ZR 246/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3339

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZR 246/10

vom

15. September 2011

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am
15. September 2011
durch [X.] [X.], die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen
Dr. Brückner
und Weinland
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. November 2010 wird auf Kosten der [X.] zurück-gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 800.000

Gründe:

I.

Die Beklagte wollte in [X.] errichten und erhielt dafür 1959 und 1963 Nutzungsrechte an damals volkseigenen Grundstücken. Für die Gebäude wurden Gebäudegrundbücher angelegt. Die Stadt verkaufte 1993 die ehemals volkseigenen Grundstücke an eine Wohnungsbaugenossen-schaft

C.
e.G. In das dabei
neu angelegte Grundbuch-blatt wurde

eingetragen. Eine andere Eintragung zu dem Gebäudeeigentum und dem Nut-zungsrecht der [X.] enthielt das neue Blatt nicht. Mit Bewilligungen vom 10. Februar 1995, 29. Mai 1997, 11. Januar 1999 und 4. Februar 1999 bestellte
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die Erwerberin
verschiedenen Banken Grundschulden über insgesamt rund 16
Mio. DM. Die ihr am 29. Mai 1997
bewilligte zweitrangige Grundschuld mit einem Betrag von 1,5 Mio. DM trat die Gläubigerin an die Klägerin ab, die am 15. November 2004 als
neue Gläubigerin in das Grundbuch eingetragen [X.]. Diese verlangt Berichtigung des Gebäudegrundbuchs dahin, dass diese
Grundschuld am Grundstück seitdem auch auf dem Gebäudeeigentum lastet.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde, mit welcher sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen will.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entschei-dungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entschei-dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs. 2 ZPO).

1. Der rechtliche Ansatz
des Berufungsgerichts
ist zutreffend.

a) Die Grundschuld lastete bei ihrer Bestellung nur an dem Grundstück, nicht auch an dem Gebäudeeigentum der [X.]. Dieses
war rechtlich selbständig. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt weder das Nutzungsrecht noch das Gebäudeeigentum der [X.] im [X.] für das [X.] eingetragen war, wirkte sich zu diesem Zeitpunkt nicht aus. Der öffentli-che Glaube des Grundbuchs für das Grundstück umfasste seinerzeit nicht auch 2
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das Nichtbestehen von
dort nicht gebuchten Nutzungsrechten oder von dort nicht gebuchtem Gebäudeeigentum.

b) Das änderte sich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000. Wird näm-lich nach diesem Zeitpunkt
das Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet oder

wie hier

ein solches Recht erworben, so gilt nach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Inhaber des Rechts das Gebäude als Bestandteil des Grundstücks. Das setzt nach Art. 231 §
5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 EGBGB
indes voraus, dass das Nutzungsrecht oder das Gebäudeeigentum nicht in dem Grundbuch für das Grundstück eingetragen ist und dem Erwerber das nicht eingetragene Gebäudeeigentum oder Nutzungsrecht nicht bekannt war. Das führt dazu, dass ein nicht im Grundbuch für das Grundstück gebuchtes Gebäudeeigentum durch die Abtretung von
Grundpfandrechten nach dem 31.

kann.

2. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt stellt die Beklagte nicht in Frage. Sie meint, das Berufungsgericht sei in zulassungsbegründend fehlerhafter Weise zu dem Ergebnis gelangt, das Gebäudeeigentum sei nicht im Grund-buch für das Grundstück eingetragen
gewesen. Das trifft nicht zu.

a) Das Gebäudeeigentum der [X.]
ist auf Grund eines Nutzungs-rechts entstanden und hätte nach § 5
[X.] im Grundbuch des Grundstücks unter Eintragung des Nutzungsrechts in dessen zweiter Abteilung gebucht werden müssen. Das war bei Erwerb der Grundschuld durch die Klägerin nicht der Fall. Im Sinne von Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 EGBGB nicht eingetragen ist das Gebäudeeigentum allerdings, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, indessen nicht schon dann, wenn es an der vorgesehenen Bu-6
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chungsstelle auf dem [X.] nicht eingetragen ist, sondern erst dann, wenn es auch nicht an anderer Stelle auf dem Blatt nicht eingetragen ist (vgl. BayObLG, [X.] 1995, 413, 417 f.). Das hat das Berufungsgericht aber entgegen der Ansicht der [X.] keineswegs verkannt. Es hat sich vielmehr gerade deshalb mit der E73

im Bestandsverzeichnis des [X.]s des Grundstücks überhaupt befasst und geprüft, ob diese An-gabe als Eintragung des Nutzungsrechts oder des [X.] werden kann.

b) Diese Frage hat es ohne, jedenfalls ohne zulassungsbegründenden Rechtsfehler verneint.

aa) Für den Ausschluss einer gutgläubigen Nachbelastung des Gebäu-deeigentums nach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 EGBGB wäre es zwar unerheblich, wenn das Gebäudeeigentum der [X.] an der (falschen) Buchungsstelle nicht so eingetragen gewesen wäre, wie es § 5 Abs. 1 [X.] verlangt, also etwa statt des Nutzungsrechts wie bei nutzungsrechtslosem [X.] nach § 6 [X.] das Gebäudeeigentum selbst eingetragen [X.] wäre. Aus der falsch plazierten Eintragung müssen
aber, worauf das [X.] zu Recht abgestellt hat, Art und Inhalt des Rechts hervorgehen. Daran fehlt es hier.

[X.]) Die Abkürzung lässt weder
erkennen, dass überhaupt ein Recht ein-getragen werden soll, noch, ob es sich dabei um ein Nutzungsrecht
oder ein nutzungsrechtloses Gebäudeeigentum handeln soll. Daran änderte es nichts, wenn die Buchung des Nutzungsrechts von nutzungsrechtsbewehrtem Gebäu-deeigentum mit diesem Kürzel seinerzeit tatsächlich, wie die Beklagte behaup-tet
hat, üblich gewesen sein sollte.
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cc) Dass das so war, hat die Beklagte zudem nicht hinreichend substan-tiiert vorgetragen. Die vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften über die Eintragung von nutzungsrechtsbewehrtem
Gebäudeeigentum
auf dem Grund-buchblatt für das Grundstück sind in der [X.] zwar nicht selten außer [X.] ge-lassen worden. Hier liegt der Fehler aber nicht in der Buchung des Nutzungs-rechts
vor dem 3. Oktober 1990, sondern darin, dass das Nutzungsrecht weder bei der Anlegung des neuen [X.]s für das verkaufte Grundstück im Jahr 1993 nach der gemäß § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 GBO
fortgeltenden Rege-lung in Nr. 18 Abs. 2 der Colido-Grundbuchanweisung (abgedruckt bei [X.]/[X.], Enteignung und offene
Vermögensfragen, 2. Aufl.,
Bd. 3 Nr. 4.14.1) in dessen zweite Abteilung übernommen noch bei der Eintragung der Grundpfandrechte in den Jahren 1995, 1997 und 1999 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] von Amts wegen nachträglich eingetragen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften im [X.] [X.] auch zu den genannten Zeitpunkten
üblicherweise missachtet worden wären, hat die [X.] nicht vorgetragen.

3. Ohne, jedenfalls ohne zulassungsbegründende Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die anderweitige Kenntnis der Klägerin von dem [X.] (oder dem Nutzungsrecht) der [X.] verneint. Die [X.] leitet die Kenntnis der Klägerin aus einer Gesamtwürdigung des Inhalts der obilien-s-gericht befasst. Seine Würdigung lässt (zulassungsbegründende) Rechtsfehler nicht erkennen und wirft entgegen der Ansicht der [X.] auch nicht die grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nach den Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis auf. Das Kürzel im Bestandsverzeichnis mag einem 12
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nicht die nach § 892 BGB erforderliche Kenntnis von der wahren
Rechtslage. Die in der Grundbuchbestellungsurkunde enthaltenen

nicht ausgefüllten

Vorratsklauseln besagen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Gebäu-deeigentum nichts.

4. Ob die Beklagte ohne Einschränkungen zu der Abgabe der [X.] hätte verurteilt werden dürfen, ist allerdings nicht frei von Zweifeln. Der
Grundschuld der Klägerin an dem Gebäudeeigentum der [X.] dürfte nämlich ein Teil des erstrangigen Grundpfandrechts an dem Grundstück in [X.] von 150.000
DM vorgehen, der vorher abgetreten und mit dem das Gebäu-deeigentum der [X.] vorher erstrangig gutgläubig nachbelastet worden sein dürfte.
Das bedarf keiner Entscheidung, weil die Beklagte diesen Ge-sichtspunkt nicht geltend gemacht
hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2010 -
3 O 735/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.11.2010 -
5 U 344/10 -

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Meta

V ZR 246/10

15.09.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. V ZR 246/10 (REWIS RS 2011, 3339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3339

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V ZR 246/10

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