Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2007, Az. 2 StR 107/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4338

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[X.] vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Zuhälterei - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu Ziff. 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung der [X.] am 11. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2006 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Zuhälterei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. 1 Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Ange-klagten hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. 2 1. Nach den Urteilsfeststellungen unterstützte die selbst als Prostituierte tätige Angeklagte ihren Zuhälter bei der Überwachung von zwei Frauen, die dieser im [X.] 2005 in [X.] "gekauft" und in den Monaten August und September 2005 in einem [X.] Bordell zwecks Ausübung der Prostitution untergebracht hatte. Die Unterstützungshandlungen der Angeklagten bestan-den darin, zeitweise im [X.] wie die Geschädigten zu übernachten 3 - 3 - und diese zu überwachen, ihrem Zuhälter die Anzahl der Freier sowie die [X.] ermittelte Höhe der Einnahmen der Geschädigten bekannt zu geben und zumindest gelegentlich auch die Einnahmen zu kassieren und an ihren Zu-hälter weiterzuleiten. 2. Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch, belegen aber nicht, dass die am 23. August 1984 geborene Angeklagte auch schon bei [X.] ihrer unterstützenden Tätigkeit bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Ist dies aber unklar, so ist davon auszugehen, dass dies noch nicht der Fall war ([X.]St 5, 366). 4 Dieser Mangel führt zwar nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da der Umstand, dass nicht die gemäß § 108 [X.] zuständige Jugendkammer, sondern die allgemeine [X.] entschieden hat, im Revisionsverfahren nur aufgrund einer hier nicht erhobenen Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO zu beachten gewesen wäre ([X.]St 18, 79, 83; 26, 191, 199). Es stellt jedoch einen auf die Sachrüge zu beachtenden Mangel dar, wenn die gemäß § 32 [X.] i.V.m. § 105 Abs. 1 [X.] gebotene Überprüfung unterblieben ist, ob die Angeklagte nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen ist ([X.] NStZ-RR 1996, 250). § 32 [X.] i.V.m. § 105 Abs. 1 [X.] ist auch an-wendbar, wenn mehrere strafrechtlich bedeutsame Vorgänge (hier: verschie-denartige Unterstützungshandlungen über einen längeren Zeitraum), die, wie die [X.] zutreffend angenommen hat, im Rechtssinne als eine Tat zu werten sind, sich über mehrere Altersstufen hinziehen ([X.] StV 1989, 308). 5 Die Entscheidung, bei welchen Teilen einer Tat deren Schwergewicht liegt, betrifft im Wesentlichen eine Tatfrage und kann daher vom [X.] nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden ([X.] aaO). Gleiches gilt für die Frage, ob dann, wenn die entsprechende Prüfung ergäbe, dass das 6 - 4 - Schwergewicht bei den Tatteilen liegt, bei deren Begehung die Angeklagte noch nicht ganz 21 Jahre alt war, Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden wäre ([X.]R [X.] § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 1 m. w. Nachw.). [X.] - wie hier - entsprechende Erwägungen deshalb nicht angestellt, weil der Tatrichter offensichtlich übersehen hat, dass die Anwend-barkeit des [X.] überhaupt im Raum steht, können daher nicht eigene Erwä-gungen des [X.] an deren Stelle treten. 3. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an die zuständige Jugend-kammer zurückzuverweisen ([X.] NStZ-RR 1996, 250), die zunächst ergän-zende Feststellungen dazu zu treffen haben wird, welche [X.] die Angeklagte vor und welche nach ihrem 21. Geburtstag begangen hat, um dann entscheiden zu können, bei welchem Verhalten das Schwerge-wicht gemäß § 32 [X.] liegt. 7 [X.] Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 107/07

11.04.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2007, Az. 2 StR 107/07 (REWIS RS 2007, 4338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4338

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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