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PDF anzeigen[X.] 4 StR 178/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2007 im ge-samten Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Re-vision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "in der [X.] von 1998 bis 2004" [[X.]] sieben Missbrauchstaten zum Nachteil seiner am 8. Januar 1990 geborenen Schwester [X.] begangen, 2 - 3 - unter anderem die [X.] der Urteilsgründe "im Frühjahr oder [X.] 1998" und die [X.] und 4 der Urteilsgründe "im vorbezeichneten [X.]raum vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten"; hinsichtlich der [X.] der [X.] fehlt es an einer näheren Eingrenzung der Tatzeit. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass der am geborene Angeklagte bei Begehung dieser vier Taten noch Heranwachsender (§§ 1, 105 [X.]) war. Das [X.] hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, [X.] Jugendstrafe anzuwenden wäre. Auch die für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben. Zwar ergeben die Feststellungen zu den weiteren Miss-brauchstaten zum Nachteil seiner Schwester [X.] und zu der sexuellen Nöti-gung zum Nachteil der Zeugin [X.], dass der Angeklagte bei [X.] dieser Taten das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Sollte die nun entschei-dende [X.] hinsichtlich der Taten [X.] bis 4 der Urteilsgründe zur Anwendung von Jugendstrafrecht kommen, so würde die Verurteilung teils zu Jugend- teils zu [X.] gegen § 32 [X.] verstoßen. Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugend-strafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf [X.] als auch auf [X.] zu erkennen (vgl. [X.]St 29, 67 m.w.N.), vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. 3 Welches Recht einheitlich auf mehrere in verschiedenen Alterstufen be-gangene Taten anzuwenden ist, richtet sich danach, wo deren Schwergewicht liegt. Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu [X.]. Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den 4 - 4 - vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen und nach Jugendstraf-recht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Straf-recht anzuwenden (vgl. [X.]R [X.] § 32 Schwergewicht 4 m.w.N.; [X.], [X.] vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99). [X.] [X.] [X.]
Meta
27.05.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. 4 StR 178/08 (REWIS RS 2008, 3816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3816
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