Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2011, Az. 2 WNB 9/10

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2011, 10108

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Gegenstand

Einfache Disziplinarmaßnahme; Anhörung der Vertrauensperson; Rechtsbeschwerdeverfahren; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Leitsatz

1. Einer weiteren Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 SBG bedarf es nicht, wenn nach der ersten Anhörung durchgeführte weitere Ermittlungen zu keiner Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geführt haben.

2. Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels reicht es nicht aus, dass aus dem mitgeteilten Sachverhalt sich unter Umständen ein Verfahrensmangel herleiten lässt. Vielmehr muss die Beschwerde zu erkennen geben, dass sie (auch) auf den Zulassungsgrund des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO gestützt wird und welcher nach Ansicht der Beschwerde entscheidungserhebliche Verfahrensmangel gerügt werden soll.

Gründe

...

3

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

ob die nach § 27 Abs. 1 [X.] zwingend vorgeschriebene, jedoch unterlassene Anhörung der Vertrauensperson zur Rechtswidrigkeit der dennoch verhängten Disziplinarmaßnahme führt,

ist bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 [X.] 3.10 - ) und würde sich im Übrigen in dieser Allgemeinheit in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Ausweislich des eigenen Vortrags der Beschwerde und des Inhalts der vom [X.] in Bezug genommenen Disziplinarbeschwerdeakte hat am 10. Januar 2010 vor Erlass der angefochtenen Disziplinarmaßnahme eine Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 [X.] stattgefunden. Allerdings hält die Beschwerde diese Anhörung deswegen nicht für ausreichend, weil der Disziplinarvorgesetzte am 12. und 13. Januar 2010 weitere Ermittlungen angestellt habe. Zu den Ergebnissen dieser Ermittlungen sei die Vertrauensperson dann nicht erneut angehört worden. Soweit die Beschwerde damit die Frage aufwirft, ob es einer erneuten Anhörung der Vertrauensperson bedarf, wenn nach der ersten Anhörung weitere Ermittlungen durchgeführt wurden, bedarf es - jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation - ebenfalls keiner Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens, weil ihre Beantwortung auf der Hand liegt.

4

Der Senat hat in dem genannten Beschluss zwar nur entschieden, dass eine unterbliebene oder unzureichende Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 [X.] die Rechtswidrigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme zur Folge hat. Die weitere Rechtsfrage, welche Folgen es hat, wenn eine erneute Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 [X.] unterbleibt, obwohl nach der ersten Anhörung weitere Ermittlungen stattgefunden haben, ist bisher in der Rechtsprechung des Senats noch nicht behandelt worden. Sie lässt sich aber dahingehend beantworten, dass es einer erneuten Anhörung der Vertrauensperson dann nicht bedarf, wenn die weiteren Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt haben. Hat sich der für die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme entscheidungserhebliche Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung nicht verändert, besteht kein Bedürfnis, eine erneute Anhörung der Vertrauensperson durchzuführen (vgl. auch [X.], wonach die Anhörung wiederholt werden muss, wenn sich "neue Tatsachen" ergeben). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 27 Abs. 1 [X.] ist es, dass die Vertrauensperson, nachdem sie über den Sachverhalt unterrichtet worden ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 [X.]), vor der Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß Stellung nehmen kann. Nur wenn die neuen Ermittlungen zu einem veränderten Sachverhalt oder gegebenenfalls zu neuen Erkenntnissen über die Person des Soldaten geführt haben oder wenn der Disziplinarvorgesetzte nunmehr eine andere Maßnahme verhängen will, besteht das Bedürfnis einer erneuten Anhörung. Liegt aber keiner dieser drei Fälle vor, kann es bei der ursprünglichen Anhörung verbleiben.

5

So liegt der Fall hier. ... (wird ausgeführt)

6

2. Da der Soldat die Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich damit begründet hat, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschluss des [X.]s - wie der [X.] ([X.]) meint - auf einem Verfahrensmangel beruht. Die zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen [X.] müssen wenigstens so deutlich angeführt werden, dass sich für das [X.] ohne Weiteres ergibt, auf welchen Zulassungsgrund oder auf welche mehreren Zulassungsgründe des § 22a Abs. 2 [X.] die Beschwerde gestützt wird. Dabei reicht es nicht aus, dass sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt unter Umständen ein Verfahrensmangel herleiten lässt. Vielmehr muss die Beschwerde zu erkennen geben, dass sie (auch) auf den Zulassungsgrund des § 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.] gestützt wird und welcher nach Ansicht der Beschwerde entscheidungserhebliche Verfahrensmangel gerügt werden soll. Dies ist hier nicht geschehen. ...

Meta

2 WNB 9/10

26.01.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WNB

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 14. April 2010, Az: S 6 BLc 3/10

§ 27 Abs 1 SBG, § 22a Abs 2 Nr 3 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2011, Az. 2 WNB 9/10 (REWIS RS 2011, 10108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10108

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