(1) 1Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. 2§ 23 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932
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