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PDF anzeigen[X.]/03vom25. März 2003in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am25. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2002 im [X.] den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in 13 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt undseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der [X.] sich hiergegen mit seiner die Verletzung formellen und materiellenRechts [X.] Revision. Die Beanstandung des Verfahrensrechts ist nichtausgeführt und somit nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). [X.] hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Maßregelanordnung [X.] übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Das[X.] hat den [X.] in formeller Hinsicht zunächst auf- 3 -§ 66 Abs. 2 StGB gestützt und im übrigen auch die Voraussetzungen von § 66Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bejaht. Abgesehen davon, daß es geboten gewesenwäre, bei § 66 StGB zunächst die zwingende Vorschrift des Abs. 1 vor der- subsidiären - Ermessensvorschrift des Abs. 2 zu prüfen, hält beides rechtli-cher Prüfung nicht stand.1. Die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind inden Urteilsgründen nicht ausreichend belegt; denn den mitgeteilten [X.] ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte zweimal jeweils zu einerEinzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (vgl.BGHSt 34, 321 m. w. N.). Entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafen erfüllendiese Voraussetzungen nicht (vgl. [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6m. w. [X.] Zwar hat das [X.] die formellen Voraussetzungen von § 66Abs. 2 StGB und die materielle Voraussetzung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGBohne Rechtsfehler bejaht. Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, daßdie Strafkammer sich bewußt war, daß die Anordnung der Unterbringung in [X.] nach dieser Vorschrift im pflichtgemäßen [X.] liegt. Es hätte dabei auch ausgeführt werden müssen, aus wel-chen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer [X.] Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentschei-dung 4 und 5 jeweils m. w. N.). Die Formulierung "ist anzuordnen" auf [X.] besorgen, daß das [X.] bei Vorliegen der formellen Voraussetzun-gen nach § 66 Abs. 2 StGB von einer zwingenden Anordnung ausgegangen ist.[X.] [X.]
Meta
25.03.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 3 StR 58/03 (REWIS RS 2003, 3752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3752
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