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PDF anzeigen[X.]/03vom21. August 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 21.August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. März 2003 im [X.] mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die [X.] in der Sicherungsverwahrung ange-ordnet worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es gegen ihn eine [X.] für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Mit seiner Revision [X.] -der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das [X.] hat hinsichtlich des [X.]s zum Teil Erfolg.Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-rung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Vorliegen der formellen Vor-aussetzungen nach Nummer 1 dieser Vorschrift ist in den Urteilsgründen nichtausreichend belegt; den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß [X.] vor der verfahrensgegenständlichen Tat schon zweimal wegen [X.] Straftaten jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens ei-nem Jahr verurteilt worden ist.Die mit Urteil des [X.]s Würzburg vom 15. März 1990 ausge-sprochene Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gilt trotz der darin [X.] vier [X.] von zwei bis vier Jahren nur als eine einzigeVerurteilung (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB). Die erforderliche zweite Vorverurtei-lung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auch dem [X.] [X.] vom 5. November 1982 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und acht Monaten nicht entnommen werden. Denn [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt nur dann die Voraussetzun-gen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelfreiheitsstrafe von minde-stens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 321). [X.] zugrundeliegenden Einzelstrafen werden jedoch im angefochte-nen Urteil nicht mitgeteilt. Angesichts der geringen Höhe der Gesamtstrafe fürsechs verschiedene Straftaten kann auch nicht ohne weiteres davon [X.] werden, daß zumindest eine der sechs Einzelstrafen das [X.] erreicht hat.Die Maßregel kann auch nicht, wie der Generalbundesanwalt erwogenhat, gestützt auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB aufrechterhalten werden. Zwar hat- 4 -das [X.] die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen ohne Rechtsfehlerals erfüllt angesehen; die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieserVorschrift steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHR [X.] 66 Abs. 3 Begründung 1). Daher müssen die Urteilsgründe erkennen lassen,daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefug-nis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5). Daran fehlt es hier: Das [X.]hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung aus-drücklich auf die vorrangige Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt, wonachdie Anordnung der Maßregel bei Vorliegen der formellen und materiellen Vor-aussetzungen zwingend ist. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermes-sensentscheidung nicht ersetzen; sie ist dem neuen [X.] 5 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtferti-gung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. RiBGH [X.] ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.[X.] Miebach [X.] RiBGH [X.] ist durch [X.]an der Unterschrift gehindert. von [X.] [X.]
Meta
21.08.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2003, Az. 3 StR 251/03 (REWIS RS 2003, 1870)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1870
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