VGH München, Entscheidung vom 21.09.2021, Az. 21 ZB 21.385

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Gegenstand

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“, erfolgloser Zulassungsantrag der Klägerin, Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“, Besuch der Berufsschule in Österreich, fehlende Teilnahme an der Lehrabschlussprüfung, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage, keine Darlegung von Verfahrensfehlern


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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21 ZB 21.385

21.09.2021

VGH München

Entscheidung

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: VGH München, Entscheidung vom 21.09.2021, Az. 21 ZB 21.385 (REWIS RS 2021, 2494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2494

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