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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“, erfolgloser Zulassungsantrag der Klägerin, Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“, Besuch der Berufsschule in Österreich, fehlende Teilnahme an der Lehrabschlussprüfung, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage, keine Darlegung von Verfahrensfehlern
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21.09.2021
Entscheidung
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: VGH München, Entscheidung vom 21.09.2021, Az. 21 ZB 21.385 (REWIS RS 2021, 2494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2494
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