Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 243/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2282

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:16. Juli 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: [X.] § 463 Satz 1 a.[X.] als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegendenkonkludenten Zusicherung nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell [X.] des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung [X.], Urteil vom 22. März 2000 - [X.], [X.], 2018).BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. Mai 2003 durch [X.] Hübsch, [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 16. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Im [X.] 2000 schloß die Klägerin mit der [X.] einenLeasingvertrag über ein Neufahrzeug [X.] 523i, Baujahr 2000. Der Vertragwurde durch die Beklagte, die als [X.]-Vertragshändlerin ein Autohaus be-treibt, vermittelt. Zuvor hatte die Klägerin ein mit "Neue Kraftfahrzeuge -Bestellung" überschriebenes Formular unterzeichnet. Das Bestellformular istauf den 19. Juni, die Auftragsbestätigung der Beklagten auf den 21. Juni 2000datiert. Der undatierte [X.] der Klägerin wurde unter dem [X.] von der [X.] Financial Services - [X.] Bank GmbH im Namen und für- 3 -Rechnung der [X.] bestätigt. In dem Leasingvertrag hat [X.] ihre Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten.Am 5. September 2000 übergab die Beklagte das Fahrzeug, das bereitsim Februar 2000 an sie ausgeliefert worden war, an die Klägerin. [X.] die Klägerin ein Anfang 1999 durch die Vermittlung der Beklagten gelea-stes Auto desselben Typs, das sich von dem neuen Fahrzeug nur durch diemanuell gesteuerte Klimaanlage unterschied, zurück.Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Hersteller [X.] bei der 5er-Reihe spätestens im September/Oktober 2000 eine sog. Modellpflege vornahm,die u.a. dazu führte, daß der von der Klägerin geleaste Typ 523i nicht mehrproduziert wurde.Nach vorangegangenem Schriftwechsel begehrt die Klägerin mit ihrerKlage die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege der Wandelung bzw.des Schadensersatzes mit der Begründung, dem Wagen habe eine zugesi-cherte Eigenschaft gefehlt, weil es sich nicht um ein Neufahrzeug gehandelthabe. Überdies habe die Beklagte bei Vertragsabschluß, der tatsächlich erstEnde August 2000 erfolgt sei, ihr gegenüber arglistig verschwiegen, daß eine"Modellpflege" bevorstehe. Zur Verschleierung ihrer diesbezüglichen Hinweis-pflichtverletzung habe die Beklagte die Urkunden auf Juni 2000 zurückdatiert.Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Klägerin darauf hingewiesen,daß es sich bei dem Pkw um ein Lagerfahrzeug gehandelt habe. Eine [X.] Aufklärung über den bevorstehenden Modellwechsel habe nicht bestanden,weil der Vertrag tatsächlich bereits im Juni 2000 abgeschlossen worden sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Revi-- 4 -sion, die der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] hat, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 517 abgedruckt ist,hat im wesentlichen ausgeführt:Entgegen der Auffassung der Klägerin fehle dem Pkw keine [X.]. Zwar liege in dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein Neu-fahrzeug die entsprechende (stillschweigende) Zusicherung des Verkäufers.Auch wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgehe, daß der [X.] Ende August abgeschlossen worden und der Modellwechsel bereits [X.] 2000 erfolgt sei, sei die Zusicherung "Neufahrzeug" noch erfüllt."Fabrikneu" sei ein Neufahrzeug nach der Rechtsprechung insbesondere [X.] dann nicht, wenn das Modell im Zeitpunkt des [X.] mehr unverändert hergestellt werde. Der Zeitpunkt der werksinternen [X.], der dem Händler und dem Käufer häufig verschlossenbleibe, könne nach dieser Rechtsprechung aber nicht eindeutig als maßgeblichangesehen werden. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit einer wettbewerbs-rechtlichen Entscheidung des [X.] vom 3. Dezember 1998(I [X.], NJW 1999, 2190) auf den Zeitpunkt der Auslieferung des [X.] an den Handel abzustellen. Bis dahin sei es gerechtfertigt, die Fahr-zeuge der alten Modellserie noch als Neufahrzeuge im Rechtssinne [X.] 5 -Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals behauptet habe, schonzum Zeitpunkt des Verkaufs sei mit der Auslieferung der neuen Modelle begon-nen worden, sei dies unsubstantiiert.Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch auch nicht unter [X.] des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Solange [X.] der Fahrzeuge der neuen Modellserie an die Händler noch nichtbegonnen habe, sei der Verkäufer nicht verpflichtet, von sich aus auf den be-vorstehenden Modellwechsel hinzuweisen. Wenn es dem Kunden hierauf ent-scheidend ankomme, könne er sich durch Nachfrage beim Händler entspre-chend absichern.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nach-prüfung nicht in vollem Umfang stand. Nach dem bisherigen Sach- [X.] kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Fehlens [X.] zugesicherten Eigenschaft (§ 463 Satz 1 BGB a.F., Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB) nicht verneint [X.] Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein als Neuwagen verkaufterPkw entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherungnicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des [X.] mehr unverändert hergestellt wird (Urteil vom 6. Februar 1980 - [X.]/78, NJW 1980, 1097 unter [X.]; Urteil vom 18. Juni 1980 - [X.]/79,WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127 unter [X.] und 3; Urteil vom 22. März 2000- [X.], [X.], 1646 = [X.], 2018 unter [X.] a und 2 a= BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 26, BGHR BGB § 463Satz 1, Zusicherung 5). Zwar geht auch das Berufungsgericht von diesemGrundsatz aus; es meint jedoch, der Zeitpunkt der fabrikinternen [X.] 6 -umstellung sei jener Rechtsprechung nicht eindeutig als maßgeblich zu [X.]; vielmehr sei auf den Zeitpunkt der Auslieferung der neuen Modellseriean den Handel abzustellen. Dem ist nicht zu folgen.Wenn der Senat in den angeführten Entscheidungen auf die "unverän-derte Herstellung" eines Fahrzeugmodells abgestellt hat, ist damit ausgespro-chen, daß die Einstellung der Produktion des bisherigen Modells den maßge-benden Zeitpunkt für Beurteilung der Frage darstellt, ob ein angebotenes Fahr-zeug noch als "fabrikneu" in dem dargelegten Sinn anzusehen ist. Dieser Zeit-punkt ist objektiv feststellbar. Darauf, ob der Händler oder Kunde als Außenste-hende ihn erkennen können, kommt es entgegen der Auffassung des [X.] nicht an. Der Umstand, daß die gesamte [X.] einem auf ein neues oder anderes Pkw-Modell wegen der erforderlichenUmrüstung der Produktionsanlagen, etwa damit verbundener Werksferien undder Anlaufzeit für die Herstellung des neuen Typs möglicherweise mehrere [X.] in Anspruch nimmt, spricht deshalb nicht dagegen, die Produktionsum-stellung als maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen, ab wann ein Fahrzeug nichtmehr unverändert hergestellt wird und das betreffende Modell demzufolge nichtmehr als fabrikneu im Sinne der Rechtsprechung des [X.] zubeurteilen ist. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf [X.] des neuen Modells an den Handel abstellen will, würde dies imübrigen den berechtigten Interesssen des Käufers zuwiderlaufen, weil der maß-gebende Zeitpunkt noch weiter hinausgeschoben werden würde.2. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kaufvertrag erst Ende [X.] 2000 geschlossen worden ist. [X.] ist es dabei jedoch, [X.] Revision zu Recht rügt, dem unter Beweis gestellten Vortrag der [X.] nachgegangen, daß das von ihr bestellte Modell ab den Werksferien nichtmehr produziert und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also Ende August- 7 -2000, schon mit der Auslieferung der neuen Modelle begonnen worden sei.Darin lag zugleich die Behauptung, die Produktion des Typs 523i sei bereits vorVertragsschluß eingestellt worden.Das [X.] ist auf diesen - von der erstinstanzlichen Klage-begründung teilweise abweichenden - Vortrag der Klägerin nicht näher [X.], weil es ihn für nicht hinreichend substantiiert gehalten und unter ande-rem Ausführungen dazu vermißt hat, woher die Klägerin ihre Kenntnis von [X.] der Auslieferung hatte. Diese Erwägungen rechtfertigten ein Absehenvon der beantragten Beweiserhebung nicht.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf die Be-weisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache nur dann abgelehnt wer-den, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung so ungenau ist, daß ihre Er-heblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie gleichsam "ins [X.]" aufgestellt und deshalb rechtsmißbräuchlich ist (Senatsurteil [X.] November 1995 - [X.], NJW 1996, 394 unter III = BGHR [X.], [X.] 1 m.w.Nachw.). Beides war hier nicht der Fall.Die Behauptung der Klägerin, die Auslieferung des neuen Modells [X.] habe bereits vor dem - nach ihrem Vorbringen Ende August 2000erfolgten - Abschluß des Kaufvertrages begonnen, war hinreichend genau, umdamit ihre Erheblichkeit beurteilen und bejahen zu können. Insbesondere wares nicht erforderlich, daß die Klägerin den genauen Zeitpunkt des Ausliefe-rungsbeginns benannte; denn es lag auf der Hand, daß sich dieser Vortrag aufeinen eng umgrenzten Zeitraum von allenfalls einigen Wochen vor Ende Augustbezog. Das war ausreichend substantiiert. Anhaltspunkte für eine Behauptung"ins Blaue hinein" liegen nicht vor.- 8 -Schließlich war die Klägerin auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, inihrer Berufungsbegründung in teilweiser Abweichung von ihrem erstinstanzli-chen Vorbringen Ausführungen zum Beginn der Auslieferung des neuen Mo-dells zu machen, zumal der jetzige Vortrag sich nur unwesentlich von der [X.] Behauptung unterschied, die technischen Änderungen seien "mit Wirkungab dem 1. September 2000" vorgenommen worden (vgl. auch Senatsurteil [X.] November 1995 aaO).III.Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. [X.] daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Zugleich war die Sache,da es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO).Sollte die neue Berufungsverhandlung ergeben, daß zum Zeitpunkt [X.] die Produktion des älteren Modells noch nicht eingestelltwar, dennoch aber die neuen Modelle der 5er-Reihe bereits im Handel ange-boten wurden, wird das [X.] erneut zu prüfen haben, ob [X.] der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verschul-dens bei Vertragsverhandlungen wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht- 9 -über den Modellwechsel begründet ist (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. 214).[X.] [X.] [X.]für den wegen Urlaubsabwesen-heit an der Unterschrift verhindertDr. [X.]

Meta

VIII ZR 243/02

16.07.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 243/02 (REWIS RS 2003, 2282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2282

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