Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.07.2016, Az. B 4 AS 12/16 B

4. Senat | REWIS RS 2016, 7606

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - Beschwerdewert - Klagebegehren - Arbeitslosengeld II - keine Beschränkung der Klage auf die Höhe der Unterkunftskosten - zusätzlich Forderung eines höheren Regelbedarfs - Willkür oder Rechtsmissbrauch


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 14. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Streitig sind [X.] II-Leistungen in dem Zeitraum von September 2012 bis Febr[X.]r 2013.

2

Der alleinstehende, [X.] II-Leistungen beziehende Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum eine knapp 56 qm große Wohnung, für die ihm Unterkunftskosten in Höhe von 370 Euro monatlich entstanden. Nach Anhörung zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Aufforderung zur Kostensenkung (Schreiben des Beklagten vom [X.]) bewilligte der Beklagte für die Monate September 2012 bis Febr[X.]r 2013 [X.] II unter Berücksichtigung des Regelbedarfs für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten und monatlicher Unterkunftskosten in Höhe von nur noch 257 Euro bis Dezember 2012 bzw 271,60 Euro ab Jan[X.]r 2013 (Bescheide vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, hinsichtlich der Regelleistung sei die Klage unzulässig, weil der Kläger seinen Widerspruch wirksam auf die Kosten der Unterkunft begrenzt habe (Urteil vom 6.8.2015). Die Klage sei auch unbegründet. Das [X.] habe in seiner Entscheidung vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - festgestellt, dass die Regelleistung - bezogen auf den streitigen Zeitraum - nicht verfassungswidrig ermittelt worden sei. Hinsichtlich der Unterkunftskosten sei die Klage unbegründet. Eine wirksame Begrenzung der Angemessenheit sei durch die vom Kreistagsausschuss für Familie und Soziales beschlossene Richtlinie des [X.] erfolgt, die auf einem schlüssigen Konzept beruhe. Die hiergegen von dem Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des Sächsischen L[X.] vom 14.12.2015 - L 2 [X.]/15 NZB).

4

Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 6.8.2015 hat das L[X.] nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 16.9.2015/29.10.2015) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 14.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, bezogen auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung seien nur noch 648,80 Euro streitig. Die "einzige weitere Rüge" des [X.] zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistung für Alleinstehende mit einer "höchsten Erhöhung der Regelleistung" um 60 Euro monatlich wirke sich nicht erhöhend auf den [X.] aus. Er könne sich nach der Entscheidung des [X.] vom 23.7.2014 zur Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen nicht mehr auf die von diesem Gericht eingeholten Stellungnahmen zu höheren Regelleistungen berufen.

5

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht [X.] sinngemäß geltend, das [X.] und das L[X.] hätten eine Sachentscheidung treffen müssen.

6

II. Auf die Beschwerde des [X.] war der angefochtene Beschluss des L[X.] vom 14.12.2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückzuverweisen. Er hat formgerecht - den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 [X.]G entsprechend - und auch in der Sache zutreffend einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) gerügt.

7

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Vorbringen, sein Anspruch auf [X.] sei verletzt, weil der Berufungssenat selbst und ohne Stellungnahmen einzelner Senatsmitglieder über den Befangenheitsantrag entschieden habe, einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG; § 60 [X.]G iVm §§ 41 ff ZPO) in dem für eine konkrete [X.] geforderten Maße dargetan hat. Er hat jedenfalls in seinem Vortrag im Rahmen einer [X.] die Voraussetzungen eines [X.] - Entscheidung durch Prozessurteil anstelle eines [X.] - ausreichend dargelegt.

8

Insofern trägt der Kläger vor, das L[X.] weiche in seinem Beschluss von der Rechtsprechung des B[X.] ab, nach der sich der [X.] aus der Zusammenrechnung von mehreren streitgegenständlichen Ansprüchen ergebe (Hinweis auf B[X.]E 24, 260, 261 - [X.] zu § 149 [X.]G). Er legt dar, dass die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze sowie die "unrechtmäßige Kappung" der Unterkunftskosten weiterhin im Streit gestanden hätten. Weder vor dem [X.] noch in der Berufungsinstanz habe er die Klage auf höhere Regelleistungen zurückgenommen. Zur Begründung seines Begehrens auf höhere Regelleistungen bezieht er sich auf die Ergebnisse der vom [X.] in Auftrag gegebenen Gutachten des [X.], des [X.] und des [X.] und stellt dar, dass sich unter Beachtung dessen ein [X.] von über 750 Euro ergebe.

9

Damit rügt der Kläger zu Recht, dass das L[X.] in der Sache hätte entscheiden müssen. Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Wird zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines [X.] erlassen, so ist ein Verfahrensmangel gegeben, weil beides jeweils eine q[X.]litativ andere Entscheidung ist und sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel gegeben sind (B[X.] Beschluss vom 4.7.2011 - B 14 [X.]/11 B - juris; B[X.] [X.] 1500 § 160a Nr 55).

Bereits das [X.] ist in seiner Begründung, nicht jedoch im Tenor seiner Entscheidung, irrtümlich davon ausgegangen, dass sich das Begehren des [X.] auf die Anfechtung der Höhe der Unterkunftskosten beschränkt hat. Gegenstand des Klageverfahrens waren jedoch die Bescheide vom [X.] idF des Widerspruchsbescheids vom [X.], die Regelungen und Ausführungen sowohl zur Höhe der Regelbedarfe als auch zu den Unterkunftskosten enthielten. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Erhöhung der Regelbedarfe und eines höheren Betrags für Unterkunftskosten war der [X.] erreicht.

Soweit das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertreten hat, dass die Regelleistung bei der Ermittlung des [X.]es außer Betracht bleiben müsse, folgt der Senat dem nicht. Es liegt kein "willkürlicher bzw rechtsmissbräuchlicher" Antrag zur Erreichung der Berufungsfähigkeit vor. Soweit sich das L[X.] insoweit auf eine Kommentierung ([X.] in [X.]/ [X.]/[X.], 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 14a mwN) bezogen hat, ist ein solcher, allenfalls ausnahmsweise anzunehmender Sachverhalt hier nicht zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des B[X.] ist von solchen Umständen nur auszugehen, wenn eine eindeutig funktionswidrige Inanspruchnahme einer an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit vorliegt, indem etwa ein Anspruch nur ins Spiel gebracht wird, um eine [X.]voraussetzung "gezielt" herbeizuführen (B[X.] Urteil vom [X.] - 9 RV 44/78 - [X.] 1500 § 148 [X.]) oder - entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung - [X.] nur deshalb und ohne gesetzliche Grundlage gestellt werden, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen (B[X.] Urteil vom 22.8.1990 - 10 [X.] 29/88 - B[X.]E 67, 194, 195 = [X.] 3-5870 § 27 [X.]). Die gezielte Umgehung von Prozessvorschriften muss als "willkürlich" in dem Sinne erscheinen, dass für das Verhalten des Rechtsmittelklägers ein vernünftiger Grund nicht erkennbar ist (B[X.] Urteil vom 28.2.1978 - 4 RJ 73/77 - [X.] 1500 § 146 Nr 7).

Eine "gezielte Erweiterung" des prozess[X.]len Begehrens zur Erlangung einer Berufungsfähigkeit ist hier jedoch schon im Ansatz nicht erkennbar. In seiner Klage an das [X.] vom 28.3.2013 hat der Kläger mit Bezug auf die Vorlage des [X.] Berlin an das [X.] formuliert, nach seiner Ansicht müssten höhere Regelleistungen erbracht werden. Auch im Berufungsverfahren hat er sowohl zu deren Höhe als auch zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorgetragen. Es handelt sich daher nicht um eine "Erweiterung des Klagebegehrens" zur Erlangung einer Berufungsfähigkeit, sondern um ein Klagebegehren, das von vornherein und - nach im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangener Entscheidung des [X.] vom 23.7.2014 - möglicherweise wenig erfolgversprechend, gleichwohl aber weiterhin zulässig verfolgt wurde. Eine "Rechtsverpflichtung" des [X.], einer Beschränkung des prozess[X.]len Anspruchs zuzustimmen bzw dies ausdrücklich zu erklären (dies aber ist erforderlich, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - mehrere eigenständige abtrennbare Verfügungen enthält), kann der Senat nicht erkennen.

Nach § 160a Abs 5 [X.]G kann das B[X.] in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliegen, was - wie ausgeführt - der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil sich das L[X.] bisher nicht mit den Einwänden des [X.] gegen die [X.] des [X.] vom 24.2.2011 unter Berücksichtigung der von der Firma Analyse und Konzepte ermittelten Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten ([X.]) befasst hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des L[X.] vorbehalten.

Meta

B 4 AS 12/16 B

26.07.2016

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Chemnitz, 6. August 2015, Az: S 16 AS 1499/13, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.07.2016, Az. B 4 AS 12/16 B (REWIS RS 2016, 7606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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