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PDF anzeigen[X.]in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Bungeroth, [X.], [X.] die Richterin [X.] 1. Oktober 2002beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der [X.] der 7. Zivilkammer des [X.] 26. März 2002 aufgehoben.Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den [X.] des Amtsgerichts [X.] 16. August 2001 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der [X.] tragen.Wert der Rechtsbeschwerde: 658,50 Gründe:Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerdeist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kosten-festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. Der Kläger kann vom Be-- 3 -klagten weder die Reisekosten seines im früheren Westteil der Stadt [X.] Prozeßbevollmächtigten noch dessen volle im Berufungs-verfahren angefallenen Gebühren erstattet verlangen.Die nach Wegfall des Lokalisierungsprinzips in [X.] Literatur diskutierte Streitfrage, ob die Reisekosten eines auswärti-gen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind (so etwa [X.] [X.] 2000, 597; [X.] [X.] 2002, 255) oder obihre Erstattung nicht oder allenfalls in Höhe ersparter Kosten für Infor-mationsreisen oder für einen Verkehrsanwalt in Betracht kommt (so etwaOLG [X.], 310; [X.] [X.] 2001, 533),ist, was das [X.] verkannt hat, nicht entscheidungserheblich. [X.] ansässige Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist vor dem [X.] erst durch den Wegfall des Lokalisierungsprinzips am [X.] postulationsfähig geworden, konnte die Berufung 1998 also nochnicht wirksam einlegen. Die vom Kläger begehrten strei-- 4 -tigen Mehrkosten resultieren allein daraus, daß er nach Wegfall des Lo-kalisierungsprinzips den Anwalt gewechselt hat. Für eine Notwendigkeit(§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO) des Wechsels ist nichts vorgetragen oder er-sichtlich.[X.] Bungeroth Müller Wassermann Mayen
Meta
01.10.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. XI ZB 11/02 (REWIS RS 2002, 1352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1352
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