Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. IX ZB 138/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 270

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[X.][X.] 138/05 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 14. Dezember 2005 beschlossen: Der Antrag des [X.], ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Fristen für die Einlegung und die [X.] zu gewähren, wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. Dezember 2004 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 3.386,68 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Das [X.]eil des Amtsgerichts ist dem Kläger am 27. Juli 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger am 13. September 2004 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] beantragt. Diesen Antrag hat das [X.] mit dem angefochtenen Be-schluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der [X.] - 3 - schluss ist dem Kläger am 30. Dezember 2004 zugestellt worden. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] am 13. Januar 2005 beim [X.] eine [X.] gemäß § 321a ZPO angebracht. Der Hinweis des Landge-richts auf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vom 4. Februar 2005 ist dem Kläger am 2. März 2005 zugestellt worden. Am 15. März 2005 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und die [X.] dieses Rechtsmittels nachgeholt; am 4. April 2005 hat er die Rechtsbe-schwerde begründet. I[X.] Dem Kläger kann die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Er hat nicht ohne Verschulden die Fristen für die Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt (§ 233 ZPO). Vielmehr muss er sich das Verschulden seines zweitinstanzlichen [X.] gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 2 1. Dessen Verschulden liegt darin, innerhalb der [X.] und -begründungsfrist lediglich eine - gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unzulässige (BT-Drucks. 15/3706 S. 15; [X.] NJW 2005, 97, 99; so schon [X.], [X.]. v. 5. November 2003 - [X.], [X.], 1598 f; v. 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 343, 344 zu § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.) - [X.] erhoben zu haben; die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO ließ er ungenutzt verstreichen. 3 - 4 - 2. Zwar schließt nur ein für die Versäumung der Frist ursächliches Ver-schulden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus ([X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 233 Rn. 22). Entgegen der Auffassung des [X.] entfällt hier die Ursächlichkeit aber nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. 4 a) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung in Fällen, in denen die Rechtsmittelschrift an das vorbefasste, unzuständige Gericht adres-siert war. Insoweit ist in der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] anerkannt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn zwischen dem Eingang beim unzuständigen [X.] und dem Fristablauf eine Zeitspanne liegt, während der das Gericht den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang unter Fristwahrung an das [X.] Gericht hätte weiterleiten können ([X.] 93, 99, 112 ff; [X.] NJW 2005, 2137, 2138; [X.]Z 151, 42, 44; [X.], [X.]. v. 1. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 908 f). So liegt der Fall hier indes nicht. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des [X.] hat nicht eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen [X.]uss beim [X.] eingelegt (und begründet). Die von ihm erhobene [X.] war vielmehr an den judex a quo zu richten (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO). Dieser Rechtsbehelf war nur wegen der in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO angeordneten Subsidiarität unzulässig. Seine Weiter-leitung an den [X.] stand daher nicht in Frage. Dem und einer Umdeutung in eine Rechtsbeschwerde stand zudem die fehlende Postulations-fähigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] entgegen (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 5 b) Lediglich hilfsweise beruft der Kläger sich darauf, das [X.] hät-te den ihm später erteilten Hinweis noch vor dem 31. Januar 2005 - dem Tag des Ablaufs der [X.] und -begründungsfrist (Montag) - per 6 - 5 - Telefax erteilen müssen, auch dies jedoch zu Unrecht. Nach der Rechtspre-chung des [X.] besteht für ein im vorausgegangenen Rechtszug mit der Sache befasst gewesenes Gericht keine Verpflichtung, die [X.] oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der [X.] durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung einer Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten ([X.] NJW 2001, 1343; [X.]/[X.], aaO § 233 Rn. 22b). Ein Tätigwerden des Gerichts kann stets nur im Zuge des [X.] Geschäftsgangs erwartet werden ([X.] 93, 99, 115). Das Berufungsgericht war daher - entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht verpflichtet, vor Ablauf der Monatsfrist zu prüfen, ob der Prozessbevollmächtigte des [X.] unabhängig von der von ihm eingeleg-ten [X.] rechtzeitig für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim [X.] durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt Sorge getragen hat. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der [X.] gesetzt ([X.], [X.]. v. 15. Juni 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1364). Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der [X.] ent-gegenzuwirken. So darf es nicht sehenden Auges zuwarten, bis die [X.] Rechtsnachteile erleidet. Der Kläger hat jedoch schon nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht das dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] unterlaufene Versehen vor Ablauf der Frist bemerkt hat; ausweislich der Akten war das nicht der Fall. Dies in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO darzu-legen ist jedoch Sache der [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO). Der Kläger könnte sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass eine dahin ge-hende Prüfung zeitnah mit dem Eingang der [X.] zu erfolgen gehabt hätte. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der [X.] erst bei der Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der 7 - 6 - Fristen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, hier der [X.] gemäß § 321a ZPO, überprüft ([X.], [X.]. v. 15. Juni 2004, aaO). II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat die Fristen zu ihrer Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und Begründung (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ver-säumt. 8 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.2004 - 29 C 438/02-81 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 2/1 S 172/04 -

Meta

IX ZB 138/05

14.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. IX ZB 138/05 (REWIS RS 2005, 270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 270

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