Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2022, Az. 2 BvR 232/22

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 2360

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Der Ablehnungsantrag gegen den Richter [X.] und die Richterinnen [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

[X.] ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme war nicht erforderlich (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

Die Ungeeignetheit der Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits daraus, dass die abgelehnten [X.]innen und der abgelehnte [X.] nicht zur Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde berufen sind und auch nicht ersichtlich ist, wie ihre Mitwirkung an der Entscheidung über andere Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin die Besorgnis der Befangenheit begründen soll.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] offensichtlich nicht gerecht wird.

4

Die von der Beschwerdeführerin am 8. April 2022 gestellten und als "[X.]anklagen nach Art. 98 Abs. 2 GG" bezeichneten Anträge sind bei verständiger Würdigung ihres Begehrens als Bestandteil der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde und nicht als eigenständige Anträge zu werten. Zur [X.]anklage ist nach Art. 98 Abs. 2 GG allein der [X.] berechtigt. Die zur Begründung ihres Begehrens gegebenen Ausführungen legen vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Mitwirkung der ihrer Auffassung nach befangenen [X.] im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen wünscht.

5

Der Beschwerdeführerin gelingt es jedoch nicht, die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte darzulegen oder auch nur den Gang des fachgerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar darzustellen.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 232/22

19.05.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Konstanz, 2. Juli 2021, Az: 6 Ns 21 Js 17353/20, Urteil

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2022, Az. 2 BvR 232/22 (REWIS RS 2022, 2360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2360

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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