Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. X ZR 135/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1405

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[X.]BESCHLUSS X ZR 135/04 vom 11. Oktober 2005 in der [X.]

- 2 - [X.] hat am 11. Oktober 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richte-rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin, das Berufungsverfahren bis zur Ent-scheidung des [X.] über ihre Erinnerung ge-gen den Kostenansatz des [X.] auszusetzen, wird zurückgewiesen.
2. Der weitere Antrag der Klägerin, "die nicht verbrauchten [X.] der Gerichtskosten der Berufungsklägerin der Vollstre-ckung des [X.] im Wege der Justizbeitreibung anheim zu geben", wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren vor dem [X.] ein das [X.] Patent 0 308 449 der Beklagten mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärendes Urteil erstritten, gegen das die Beklagte Berufung eingelegt hat. Die Klägerin wird für die erstinstanzlichen Kosten als Zweitschuldnerin heran-gezogen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer beim [X.] einge-legten Erinnerung. Sie beantragt zum einen, das [X.] - 3 - setzen, weil im Fall des Ausschlusses der Zweitschuldnerhaftung durch gericht-liche Entscheidung keine Sicherheit für die beim [X.] anfallenden Verfahrenskosten bestände. Zum anderen meint sie, dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem [X.] die Notwendigkeit ergebe, nicht verbrauchte [X.] der Berufungsklägerin dazu zu verwen-den, ihre Zweitschuldnerhaftung abzuwenden, und stellt dazu den in der [X.] zu 2 bezeichneten Antrag.
I[X.] Beiden gestellten Anträgen ist nicht stattzugeben.

1. Ein Grund, das [X.] auszusetzen, liegt nicht vor. Ein Grund zur Aussetzung folgt weder aus der entsprechenden Anwendung der Regelung in § 148 ZPO noch aus einem sonstigen Rechtsgrund. Der Streit dar-über, ob die Klägerin für die erstinstanzlichen Kosten als Zweitschuldnerin he-rangezogen werden kann, ist für die Entscheidung im Nichtigkeitsberufungsver-fahren nicht vorgreiflich. Ein anderer Aussetzungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind, worauf die Klägerin inzwischen [X.] worden und was ihr, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 ergibt, auch bewusst ist, von der Berufungsklägerin einbezahlt worden, so dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens [X.] ist. Darüber, dass die Berufungsklägerin - auch als im Ausland [X.] Unternehmen - nicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit ver-pflichtet ist, hat der [X.]at zudem in dieser Sache bereits entschieden ([X.].Beschl. [X.], [X.], 359 = GRUR Int. 2005, 517 - Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren).
2. Ob wegen der erstinstanzlichen Gebührenforderung in den gegenüber dem [X.] gezahlten Vorschuss vollstreckt werden kann, ist [X.] nicht von dem für das Nichtigkeitsberufungsverfahren zuständigen [X.] 3 4 - 4 - nat zu entscheiden. Die ins Auge gefasste Vollstreckung betrifft allenfalls eine Forderung der Staatskasse und damit ein Beitreibungsverfahren wegen einer solchen Forderung oder eine Zwangsvollstreckung der Klägerin in einen (be-dingten) Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung gezahlter Gerichtsgebühren (§§ 1 Nr. 1 Buchst. o, 6, 9, 22 GKG, Nr. 1251 [X.]). Eine Zustän-digkeit des [X.]s als des zweitinstanzlichen Prozessgerichts ist hierfür jedenfalls nicht begründet. Sie ergibt sich unabhängig von der Frage, ob und wieweit nach Zahlung auf die nach § 6 Abs. 1 GKG fälligen Gebühren eine Forderung der Berufungsklägerin als Gebührenschuldnerin in Betracht kommt, in die vollstreckt werden oder die Gegenstand von Beitreibungsmaßnahmen sein kann, auch nicht aus der Justizbeitreibungsordnung, die nur in ihrem hier nicht einschlägigen § 8 eine Zuständigkeit des [X.]ats begründen könnte.
[X.] [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 Ni 8/03 ([X.]) -

Meta

X ZR 135/04

11.10.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. X ZR 135/04 (REWIS RS 2005, 1405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1405

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