Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 27 W (pat) 245/09

27. Senat | REWIS RS 2010, 5735

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Westfalen Sound" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 30 2008 049 467.0

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 17. Juni 2010 durch [X.] [X.] und [X.] und Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat mit Beschluss vom 2. April 2009 die Anmeldung der Wortfolge

2

[X.] Sound

3

als Marke für die Waren und Dienstleistungen

4

Klasse 09 Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische und elektronische, photographische, Film-, optische, Wäge-Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Ton-, Bild- und datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Compactdiscs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, Magnetaufzeichnungsträger, Halbleiteraufzeichnungsträger, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, ausgenommen Brillen, Gläser, Brillenfassungen; Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten); Beschallungsanlagen; Ton-, Licht-, Video-, Konferenz-, Bühnen- und Veranstaltungstechnikwaren, nämlich Lautsprecherboxen, Verstärker, Tonmischpulte, Mikrofone, Sendeanlagen, Elektrokabel, akustische [X.], Amperemeter, [X.], Anschlusskästen, Anschlussteile für elektrische Leitungen, Antennen, elektrische Anzeigegeräte, [X.], Audionen, elektrische Batterien, Belichtungsmesser, Bildschirme, Bildtelefone, Bildfunkgeräte, Blenden, Blitzlichter, [X.], Codierer, Computerperipheriegeräte, Diapositive, Diaprojektoren, Dimmer, Drehzahlmesser, Elektrogeräte, Elektrokondensatoren, Elektromagnetspulen, elektronische Anzeigetafeln, elektronische Stifte für Bildschirmgeräte, Entfernungsmessgeräte, Entstörgeräte, Fernsprechapparate, Fernsteuerungsgeräte, Filme und Filmkameras, Filmschneidegeräte, Filter für fotografische Zwecke, Fluoreszenzschirme, Fotoapparate, Fotokopiergeräte, Frequenzmesser, Funksprechgeräte, Geschwindigkeitsmesser für die Fotografie, Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler, Halbleiter, Hochfrequenzgeräte; Hologramme, Induktoren, Kabelkennfäden für elektrische Leitungen, Korrektionslinsen, kosmografische Instrumente, Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren, Lampen, Laser (nicht für medizinische Zwecke), Laser-Pointer, Lautsprecher, Leuchtschilder, Lichtpausapparate, Lichtstärkemesser, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Monitore, Plattenwechsler, Projektionsgeräte und Projektionsschirme, Radios, Scanner, Schallleitungen, Schallmembranen, Schallmessgeräte, Schalltrichter für Lautsprecher, Schaltpulte, Schalttafeln, Sender für elektronische Signale, Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch), Spektrografen und Spektroskope, Stative für Fotoapparate und Filmkameras, Steuerungseinrichtungen, [X.], Stromstärkemesser, [X.], Stromverlustanzeiger, Stromwandler und Stromwender, Taktmesser, Teleprompter, Transformatoren und Transistoren, Trockenapparate für Fotografien, Überspannungsschutzgeräte, Vergrößerungsapparate, Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen, Verteilerschränke und [X.], Voltmeter, Zeichentrickfilme, vorgenannte Waren auch geeignet zur Ausstattung einer Diskothek;

5

Klasse 11 Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungsgeräte und -anlagen, sanitäre Anlagen;

6

Klasse 35 Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; [X.]; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Internet-, [X.] und Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Werbeprospekten; [X.]; Werbefilmvermietung; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-) Systeme; gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere zwecks Durchführung von Veranstaltungen aller Art;

7

Klasse 37 Bauwesen, Reparatur von Veranstaltungstechnik, nämlich Lautsprecherboxen, Verstärkern, Tonmischpulten, Mikrofonen, Sendeanlagen, [X.], akustischen [X.]n, Amperemetern, [X.], Anschlusskästen, Anschlussteilen für elektrische Leitungen, Antennen, elektrischen Anzeigegeräten, [X.]n, Audionen, elektrischen Batterien, Belichtungsmessern, Bildschirmen, Bildtelefonen, Bildfunkgeräten, Blenden, Blitzlichtern, [X.], [X.], Computerperipheriegeräten, Diapositiven, Diaprojektoren, Dimmern, Drehzahlmessern, Elektrogeräten, Elektrokondensatoren, Elektromagnetspulen, elektronischen Anzeigetafeln, elektronischen Stiften für Bildschirmgeräte, Entfernungsmessgeräten, Entstörgeräten, Fernsprechapparaten, Fernsteuerungsgeräten, Filmen und Filmkameras, Filmschneidegeräten, Filtern für fotografische Zwecke, Fluoreszenzschirmen, Fotoapparaten, Fotokopiergeräten, [X.], Funksprechgeräten, Geschwindigkeitsmessern für die Fotografie, Geschwindigkeitsreglern für Plattenspieler, Halbleitern, Hochfrequenzgeräten, Hologrammen, Induktoren, Kabelkennfäden für elektrische Leitungen, Korrektionslinsen, kosmografischen Instrumenten, Ladegeräten für elektrische Akkumulatoren, Lampen, Lasern (nicht für medizinische Zwecke), Laser-Pointern, Lautsprechern, Leuchtschildern, [X.], Lichtstärkemessern, Mikroprozessoren, Mobiltelefonen, Monitoren, Plattenwechslern, Projektionsgeräten und Projektionsschirmen, Radios, Scannern, Schallleitungen, Schallmembranen, Schallmessgeräten, Schalltrichtern für Lautsprecher, Schaltpulten, Schalttafeln, Sendern für elektronische Signale, Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch), [X.], Stativen für Fotoapparate und Filmkameras, Steuerungseinrichtungen, [X.]n, Stromstärkemessern, [X.]n, Stromverlustanzeigern, Stromwandlern und Stromwendern; Taktmessern, [X.], Transformatoren und Transistoren, Trockenapparaten für Fotografien, Überspannungsschutzgeräten, Vergrößerungsapparaten, Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen, Verteilerschränken und [X.], [X.], Zeichentrickfilmen, vorgenannte Waren auch geeignet zur Ausstattung einer Diskothek; Installationsarbeiten; Verleih von Beschallungsanlagen, Lichtanlagen und Bühnen; Montage von lichttechnischen tontechnischen und bautechnischen Anlagen; Installationsarbeiten; Verleih von Beschallungsanlagen, Lichtanlagen und Bühnen; Installation und Reparatur von Beschallungsanlagen, Ton-, Licht-, Video-, Konferenz-, Bühnen- und Veranstaltungstechnik, insbesondere Lautsprecherboxen, Verstärkern, Tonmischpulten, Mikrofonen, Sendeanlagen, Kabeln; Aufbau von Bühnenbauten, nämlich transportablen Bauten aus Metall; Vermietung von Veranstaltungstechnik, nämlich Lautsprecherboxen, Verstärker, Tonmischpulte, Mikrofone, Sendeanlagen, Elektrokabel, akustische [X.], Amperemeter, [X.], Anschlusskästen, Anschlussteile für elektrische Leitungen, Antennen, elektrische Anzeigegeräte, [X.], Audionen, elektrische Batterien, Belichtungsmesser, Bildschirme, Bildtelefone, Bildfunkgeräte, Blenden, Blitzlicht, [X.], Codierer, Computerperipheriegeräte, Diapositive, Diaprojektoren, Dimmer, Drehzahlmesser, Elektrogeräte, Elektrokondensatoren, Elektromagnetspulen, elektronische Anzeigetafeln, elektronische Stifte für Bildschirmgeräte, Entfernungsmessgeräte, Entstörgeräte, Fernsprechapparate, Fernsteuerungsgeräte, Filme und Filmkameras, Filmschneidegeräte, Filter für fotografische Zwecke, Fluoreszenzschirme, Fotoapparate, Fotokopiergeräte, Frequenzmesser, Funksprechgeräte, Geschwindigkeitsmesser für die Fotografie, Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler, Halbleiter, Hochfrequenzgeräte, Hologramme, Induktoren, Kabelkennfäden für elektrische Leitungen, Korrektionslinsen, kosmografische Instrumente; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren, Lampen, Laser (nicht für medizinische Zwecke), Laser-Pointer, Lautsprecher, Leuchtschilder, Lichtpausapparate, Lichtstärkemesser, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Monitore, Plattenwechsler, Projektionsgeräte und Projektionsschirme, Radios, Scanner, Schallleitungen, Schallmembranen, Schallmessgeräte, Schalltrichter für Lautsprecher, Schaltpulte, Schalttafeln, Sender für elektronische Signale, Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch), Spektrografen und Spektroskope, Stative für Fotoapparate und Filmkameras, Steuerungseinrichtungen, [X.], Stromstärkemesser, [X.], Stromverlustanzeiger, Stromwandler und Stromwender, Taktmesser, Teleprompter, Transformatoren und Transistoren, Trockenapparate für Fotografien, Überspannungsschutzgeräte, Vergrößerungsapparate, Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen, Verteilerschränke und [X.], Voltmeter, Zeichentrickfilme, vorgenannte Waren auch geeignet zur Ausstattung einer Diskothek; Installation und Montage von Waren der Veranstaltungstechnik, die Unterhaltungs- und kulturellen Zwecken dienen;

8

Klasse 38 Telekommunikation; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Internet-, Rundfunk-, BTX-, [X.], Teletextprogrammen oder -sendungen, insbesondere Werbespots; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer(-Netzwerke), Telefon- und [X.] sowie jegliche weitere Übertragungsmedien;

9

Klasse 41 Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, [X.], Internet-, Teletextprogrammen oder -sendungen; Bild- und Tonträgervermietung; Veröffentlichung und Herausgabe von [X.], insbesondere Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Produktion (Vervielfältigung) von belichteten oder bespielten Ton- und Bildträgern für Dritte; entgeltliche Zurverfügungstellung eines Ton-, Film-, Fernseh- oder Videostudios, einschließlich der Benutzung der technischen Einrichtungen auch mittels technischer Unterstützung durch Bedienungspersonal; Ton- und Bildaufzeichnung für Dritte; Vermittlung von Künstlern; Produktion von Musik- und Sprachaufnahmen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, insbesondere Stadtfesten, privaten und öffentlichen Feiern, Ton-, Licht-, Video- und Bühnenveranstaltungen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von [X.], insbesondere Seminaren, Workshops, Kolloquien; Vermietung von Waren der Veranstaltungstechnik, welche Unterhaltungs- und kulturellen Zwecken dienen;

Klasse 42 Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Serviceplanung, nämlich Beratung bei der technischen Planung und Durchführung von Veranstaltungen in den Produktsparten Lichttechnik, Video- und Großbildübertragungstechnik sowie Beschallungstechnik; Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; gewerbliche und Bauberatung auf dem Gebiet des [X.] (soweit in Klasse 42 enthalten)

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 12. Januar 2009, zu welchem die Anmelderin keine Stellung genommen hatte, als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. In dem Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass die angemeldete Bezeichnung als geografische Angabe angesehen werden könne, mit der auf den Herkunfts-, Erbringungs- oder Bestimmungsort der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie deren Art, Inhalt, Thematik oder Bestimmung hingewiesen werde; für das Freihaltungsbedürfnis spreche, dass vergleichbare Angaben bereits jetzt beschreibend verwendet würden. Die hiergegen eingelegte, nicht näher begründete Erinnerung der Anmelderin wurde mit Beschluss vom 4. August 2008, auf den Bezug genommen wurde, ebenfalls zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die [X.] sei schutzfähig, weil sie keine beschreibende Angabe darstelle. Dem Wort „[X.]“ komme kein konkret waren- oder dienstleistungsbeschreibender Sinngehalt zu; es beschreibe weder die Art der [X.] noch der Musiktechnik. Der weitere Begriff „Sound“ habe verschiedene Bedeutungen, was allein schon schutzbegründend sei. Auch die Zusammensetzung beider Bestandteile weise keinen beschreibenden Sinngehalt auf, sondern bezeichne die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Für die Schutzfähigkeit spreche auch die Eintragung vergleichbarer Drittmarken.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des [X.] vom 2. April 2009 und 4. August 2009 aufzuheben.

Ihren zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 4. März 2010 zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

II.

A. Da die Anmelderin ihren Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eine solche nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

B. Die nach § 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1 [X.] versagt, weil ihr jedenfalls die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.], welche nach Art. 234 EGV, Art. 101 [X.] für alle nationalen Gerichte in allen Entscheidungen bindend ist, da die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der [X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ([X.]. Nr. L 40 vom 11.2.1989) zurückgeht und die Auslegung der europarechtlichen Normen dem [X.] als [X.] vorbehalten ist, ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – [X.]/[X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. [X.] [X.], 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – [X.]/[X.];  [X.] 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; [X.] 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Dies ist aber bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung der Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. [X.], 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], [X.], 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - [X.]; [X.] 2003, 450, 453 [Rz. 32] - [X.]; [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 97] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).

3. In ihrer Verbindung wird das Publikum die [X.] ohne Mühe im Sinne „Klang (-Farbe) (für oder aus) [X.]“ verstehen. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die - Gegenteiliges hat die Anmelderin jedenfalls nicht geltend gemacht - allesamt mit der Klangerzeugung und -wiedergabe in Zusammenhang stehen können, indem sie ihr dienen oder diese ihren Inhalt und Gegenstand darstellen kann, wird das Publikum die [X.] nur als Sachhinweis auf diesen Umstand, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ansehen. Damit fehlt ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft.

4. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sich die Anmelderin auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken berufen hat. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder nämlich keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. [X.] [X.] 2008, 163, 167 [Rz. 39] - [X.]; [X.], 674, [X.]. 43, 44 - Postkantoor; [X.], 428, Nr. 63 - [X.]; BPatG [X.] 2007,351, 352 f. - Topline; [X.], 333, 335 ff. - [X.]; [X.], 423 - amazing discoveries; [X.], 425 - [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] verbietet die [X.] es daher den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. [X.], [X.], 667, 668 [Rz. 15 ff.] -

5. Da der [X.] bereits die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sie auch, wie von der Markenstelle angenommen wurde, nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] freizuhalten ist.

C. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der [X.] zutreffend die Eintragung wegen wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 [X.] besteht ebenso wenig Veranlassung wie für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 [X.] oder § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Meta

27 W (pat) 245/09

17.06.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 27 W (pat) 245/09 (REWIS RS 2010, 5735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5735

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