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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2022 (6 S 38/22) wird zurückgewiesen.
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine von der Beklagten erstrebte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten angegriffenen Beschluss wäre - soweit es die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig betrifft - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO und - soweit es die Zurückweisung ihrer weiteren Anträge betrifft - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die (auch) bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen - wie hier - die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe hierzu nur Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2021 - [X.], [X.], 53 Rn. 8 mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Hinsichtlich der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Zurückweisung der weiteren Anträge der Beklagten wäre eine Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil weder ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[X.] |
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Dr. Liebert |
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Dr. Schmidt |
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Wiegand |
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Dr. Reichelt |
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Meta
26.10.2022
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Bonn, 9. Juni 2022, Az: 6 S 38/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2022, Az. VIII ZA 19/22 (REWIS RS 2022, 6725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6725
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