Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. VI ZR 239/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 643

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 239/08 vom 11. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 vom 5. November 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 wird [X.]. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu 3 zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 295, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 20. Oktober 2009 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, bei dem geltend gemachten [X.] handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch. Wie sich aus 2 - 3 - der dem Beschluss beigefügten Kurzbegründung ergibt, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch jedoch um einen Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG, der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestal-tung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zu-rückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2006 - [X.]/05 - [X.], 200 [X.]. 11), so dass auch der [X.] gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversi-cherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. begründet ist. [X.][X.] [X.] [X.]

von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.08 - 14 U 145/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

VI ZR 239/08

11.11.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. VI ZR 239/08 (REWIS RS 2009, 643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 643

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