Bundespatentgericht, Urteil vom 28.12.2015, Az. 4 Ni 15/10 (EU) verb. m. 4 Ni 20/10 (EU)

4. Senat | REWIS RS 2015, 59

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Unterdruckwundverband II (europäisches Patent)" – zum Vorliegen eines Teilurteils des BGH – Teilrechtskraft – zur Zulässigkeit der weiteren Verteidigung des Patents in eingeschränkter Fassung - zum Umfang der Bindungswirkung für die Beurteilung der erweiterten Zulässigkeitsprüfung von geänderten Patentansprüchen


Leitsatz

Unterdruckwundverband II

1. Hat der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren das angefochtene Urteil des Bundepatentgerichts aufgehoben und das Streitpatent für nichtig erklärt soweit sein Gegenstand über die im Urteilsausspruch enthaltene Fassung hinausgeht, ohne zugleich die Berufung im Übrigen zurückzuweisen, sondern im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung  zurückverwiesen, so liegt ein Teilurteil vor.

2. Wegen der durch das Berufungsurteil eingetretenen Teilrechtskraft ist die Verteidigung des Streitpatents nur noch insoweit zulässig, als dieses in der im Urteilsausspruch des Berufungsurteils genannten Fassung oder einer weiter eingeschränkten Fassung verteidigt wird.

3. Zum Umfang der Bindungswirkung nach § 119 Abs. 4 PatG für die Beurteilung der erweiterten Zulässigkeitsprüfung von geänderten Patentansprüchen.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 088 569 ([X.] 696 29 507)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden [X.] sowie die Richterin [X.], [X.]. Univ. Dr. [X.], [X.] und der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer

für Recht erkannt:

1. Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1 zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1 zu 1/3, im Übrigen jede [X.] selbst. Die gerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1 zu 1/3, zu 2/3 die Beklagte selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

(Hinweis: Die [X.] vom 24. März 2016 sowie vom 6. April 2017 wurde von juris in den oben stehenden Text eingearbeitet)

Tatbestand

1

[X.]ie [X.] ist eingetragene [X.]nhaberin des auch mit Wirkung für das [X.]oheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 088 569 (Streitpatent), das auf eine Teilanmeldung aus der [X.]/18007 zurückgeht, die als [X.] PCT/[X.]/02802 bei dem [X.] mit unter anderem [X.] als Bestimmungsland am 14. November 1996 unter [X.]nanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung [X.]B 9523253 vom 14. November 1995 angemeldet wurde. [X.]as Streitpatent, dessen Erteilung am 13. August 2003 bekannt gemacht worden ist, wurde in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nr. 696 29 507 geführt. Es betrifft eine tragbare Wundbehandlungseinrichtung und weist 5 Patentansprüche auf. Patentanspruch 1 lautet in [X.] Sprache:

2

1. Apparatus for applying negative pressure to a superficial wound in a mammal which comprises a porous pad (102) of open, [X.] flexible foam, a pump (6), a suction tube (101) for connecting the porous pad to the pump (6), [X.], a surgical drape (701) for forming an [X.], [X.], [X.] (602) for connecting to the end of the suction tube (101) [X.] (6) to the wound site, [X.] in that the connector comprises a disc-like cup (601) having its lower face in contact with said porous pad.

3

und in [X.] Übersetzung:

4

1. Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberflächenwunde in einem Säuger, die umfasst: ein poröses Polster (102) aus offenem, eine Verbindung schaffendem, zellförmigem Weichschaum, eine Pumpe (6), eine Saugleitung (101) zum Verbinden des porösen Polsters mit der Pumpe (6), einen Verbinder zum Verbinden des Polsters mit der Saugleitung, eine chirurgische Abdeckung (701) zum Bilden einer luftdichten Abdichtung über der [X.], über dem Polster und über dem Verbinder, wobei der Verbinder einen Ausguss (602) zum Verbinden des von der Pumpe (6) ferngelegenen Endes der Saugleitung (101) mit der [X.] aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbinder eine scheibenartige Schale (601) umfasst, deren untere [X.]läche mit dem porösen Polster in [X.]ontakt steht.

5

Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die [X.] 1 088 569 [X.] Bezug genommen.

6

Mit ihren Nichtigkeitsklagen greifen beide [X.] das Streitpatent an, da sein [X.]egenstand unzulässig erweitert und nicht patentfähig sei.

7

Mit Urteil vom 3. [X.]ezember 2012 hat der Senat das Streitpatent wegen des von den [X.] zulässig geltend gemachten [X.] der nach Art. [X.][X.] § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ für nichtig erklärt, da sein [X.]egenstand insoweit unzulässig erweitert sei, als das in Patentanspruch 1 erteilter [X.]assung nach [X.]auptantrag wie auch nach sämtlichen [X.] enthaltene Merkmal M1.7b, wonach die untere [X.]läche der vom Verbinder umfassten scheibenartigen Schale mit dem porösen Polster in [X.]ontakt stehe, der [X.]esamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen der [X.] nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen sei. Zudem stelle das nicht offenbarte Merkmal M1.7b keine Einschränkung gegenüber dem [X.]nhalt der Anmeldung, d. h. keine [X.]onkretisierung der ursprünglich zur Erfindung gehörend offenbarten technischen Lehre dar, welche eine sogenannte uneigentliche Erweiterung begründe und die nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung; [X.]RUR 2011, 1003 – [X.]ntegrationselement) im Anspruch verbleiben könne, ohne dass dies zur Nichtigkeit des Patents führe; vorliegend werde vielmehr durch Aufnahme dieses Merkmals eine veränderte technische Lehre gebildet, es liege ein [X.] vor. Während nämlich in der [X.] der [X.]achmann die Lehre entnehme, dass die scheibenförmige Schale so ausgebildet sei, dass sie mit dem Rand, jedenfalls aber nicht mit der unteren [X.]läche der Schale auf das poröse Polster aufgesetzt werde, setze das kennzeichnende Merkmal M1.7b genau dies voraus. [X.]ie [X.]rage, ob die nach der Rechtsprechung des [X.] für nationale Patente vertretene Rechtsauffassung zu den Rechtsfolgen uneigentlicher Erweiterungen auch für EP-Patente übertragen werden könne, stelle sich deshalb auch nach der Rechtsprechung des [X.] nicht. [X.]enn im [X.]alle eines [X.]s müsse das Streitpatent für nichtig erklärt werden ([X.] 2011, 1003 – [X.]ntegrationselement). Bei dieser Sachlage könne auch dahinstehen, ob auch der weitere [X.] fehlender Patentfähigkeit des [X.] begründet sei. Es erübrige sich deswegen eine Betrachtung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik.

8

Auf die Berufung der [X.]n hat der [X.] am 17. [X.]ebruar 2015 durch Urteil vom 17. [X.]ebruar 2015 ([X.] 161/12 = B[X.][X.]Z 204, 199 = [X.]RUR 2015, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung) das angefochtene Urteil des Senats aufgehoben und das [X.] Patent 1 088 569 mit Wirkung für die [X.] für nichtig erklärt, soweit sein [X.]egenstand über folgende [X.]assung hinausgeht:

9

1. Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberflächenwunde in einem Säuger, die umfasst: ein poröses Polster (102) aus offenem, eine Verbindung schaffendem, zellförmigen Weichschaum, eine Pumpe (6), eine Saugleitung (101) zum Verbinden des porösen Polsters mit der Pumpe (6), einem Verbinder zum Verbinden des Polsters mit der Saugleitung, eine chirurgische Abdeckung (701) zum Bilden einer luftdichten Abdichtung über der [X.], über dem Polster und über dem Verbinder, wobei der Verbinder einen Ausguss (602) zum Verbinden des von der Pumpe (6) ferngelegenen Endes der Saugleitung (101) mit der [X.] aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbinder eine scheibenartige Schale (601) umfasst, deren untere [X.]läche mit dem porösen Polster in [X.]ontakt steht, und wobei die Saugleitung (101) als innere Bohrung (606) in einer Multilumenleitung ausgebildet ist, die ferner [X.]anäle (607) umfasst, mittels deren ein Aufnehmer (108) den [X.]ruck an der [X.] misst.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei das poröse Polster (102) einen Polyvinylalkoholschaum umfasst.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, wobei die chirurgische Abdeckung (701) ein Loch (702) für den Ausguss (602) aufweist, durch das dieser sich hindurch erstreckt.

4. Vorrichtung nach Anspruch 3, wobei die chirurgische Abdeckung (701) eine [X.]unststofffolie (701) umfasst, die mit einem druckempfindlichen [X.]lebstoff zum Befestigen des porösen Polsters (102) und des [X.] an der Wunde beschichtet ist."

[X.]arüber hinaus hat der [X.] die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.]osten des Berufungsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Ein Ausspruch einer Zurückweisung der Berufung im Übrigen, mit welcher die [X.] die vollständige [X.]lageabweisung verfolgt hat, ist nicht erfolgt. [X.]er [X.] hat zur Begründung ausgeführt, das Patentgericht habe zwar zu Recht angenommen, dass der [X.]egenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten [X.]assung hinsichtlich des Merkmals 4b über den [X.]nhalt der [X.] in der ursprünglich eingereichten [X.]assung hinausgehe, da ein flächiger [X.]ontakt zwischen der konkaven Seite der Schale und dem Polster in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart sei. [X.]ies führe aber nicht zu einem [X.], sondern nur zu einer Einschränkung gegenüber dem [X.]nhalt der Anmeldung mit der [X.]olge, dass es auch bei einem [X.] Patent im Patentanspruch verbleiben könne und nur bei der Prüfung der Patentfähigkeit insoweit außer Betracht zu lassen sei, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden dürfe. [X.]a jedenfalls [X.]ilfsantrag 6 (neu), den die [X.] im Berufungsverfahren als [X.]ilfsantrag [X.] verteidigt hat und welcher dem Urteilsausspruch des Berufungsurteil entspricht, auch im Übrigen nicht mehr über die ursprüngliche Anmeldung hinausgehe, sei die Verteidigung des [X.] nach diesem [X.]ilfsantrag auch unter Beibehaltung des unzulässig erweiterten Merkmals 4b zulässig. Bei dieser Sachlage sei der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 in dieser [X.]assung auf seine Patentfähigkeit ohne Berücksichtigung des unzulässigen Merkmals zu prüfen. [X.]ie Beurteilung des Patentgerichts halte mithin der Prüfung im Berufungsverfahren nicht stand. [X.]a die Patentfähigkeit des [X.]egenstands von Patentanspruch 1 in der [X.]assung dieses [X.] bislang nicht geprüft worden sei, führe dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

[X.]ie [X.] hat mit [X.] vom 14. [X.]uli 2015, bei [X.]ericht eingegangen am 17. [X.]uli 2015, neue [X.] bis [X.] eingereicht ([X.] 2, [X.] 3), die nicht vollständig neu gefasst seien, sondern Modifikationen enthielten im [X.]inblick auf die [X.]eststellung des [X.], dass der „Verbinder“ nur zusammen mit einer weiteren Leitung sowie [X.] offenbart sei.

[X.]er Senat hat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung [X.]inweise vom 23. [X.]uli 2015 und vom 24. [X.]uli 2015 (vgl. [X.]. 426, 430 d. A.) erteilt und die [X.] darauf hingewiesen, dass die [X.] bis [X.] im [X.]inblick auf die [X.]assung der Patentansprüche unzulässig seien, da deren jeweiliger [X.]egenstand über die im Urteilsausspruch des Berufungsurteils des [X.] enthaltene [X.]assung hinausgehe. [X.]iese bilde jedoch die verbleibende maximale [X.]assung des [X.], welche im fortzuführenden Verfahren vor dem Senat noch einer Verteidigung zugänglich sei und von der [X.]estaltungswirkung des Berufungsurteils nicht erfasst sei.

[X.]ie [X.]lägerin zu 2 hat mit [X.] vom 27. [X.]uli 2015 mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf Widerruf des [X.] mit der im Berufungsurteil ausgeurteilten beschränkten [X.]assung dem mit der [X.]lage angegriffenen Umfang der erteilten Ansprüche 1 bis 4 voll entsprochen worden sei; ein weitergehender Angriff werde nicht verfolgt und sei nicht gewollt; sie werde deshalb an der mündlichen Verhandlung am 28. [X.]uli 2015 nicht teilnehmen. [X.]er [X.]n seien insoweit vollständig die auf die [X.]lägerin zu 2 entfallenden [X.]osten des Verfahrens aufzuerlegen.

[X.]ie [X.]lägerin zu 1 vertritt die Ansicht, die [X.] bis [X.] der [X.]n gingen über den vom [X.] zurückverwiesenen Anspruch hinaus; die [X.]ilfsanträge E bis [X.] und [X.] bis [X.] seien zudem nicht erfinderisch; [X.]ilfsantrag [X.] sei unzulässig erweitert. [X.]er Annahme einer erfinderischen Tätigkeit im [X.]inblick auf Anspruch 1 nach den [X.] stünden insbesondere auch hinsichtlich [X.]ilfsantrag E, in erster Linie [X.], aber auch [X.] sowie [X.], [X.], [X.], [X.] und VP18b entgegen.

Zur [X.]rage der Patentfähigkeit hat die [X.]lägerin zu 1 folgende [X.]okumente vorgelegt:

VP-P [X.]B-Anmeldung 9523253.4 (Prioritätsanmeldung zum Streitpatent)

VP1 EP 1 088 569 [X.] (Streitpatent)

VP1a [X.]/18007 [X.] ([X.] der [X.] des [X.])

[X.] [X.]E 696 29 507 T2 ([X.] Übersetzung des [X.])

[X.] bzw. [X.]neu Merkmalsgliederung

[X.] [X.] 94/20041 [X.]

[X.]Ü [X.] Übersetzung der [X.]

[X.] [X.], [X.]. ; SAN[X.]EN, [X.].; SVE[X.]MAN, [X.]: Continous Wound [X.]rrigation in the Pig. [X.]n: [X.]. 1990, Volume 3, Seiten 399-407. URL: http://dx.doi.org/10.3109/08941939009140367

[X.]Ü [X.] Übersetzung der [X.]

VP6 [X.] 4 605 399

VP6Ü [X.] Übersetzung der VP6

[X.] [X.]E 43 06 478 [X.]

[X.] [X.] 4 459 139

[X.]a Römpp-Lexikon Chemie, 10. Auflage, Seite 1840

[X.] [X.] 4 969 880

[X.] [X.]ewan, [X.]: An Alternative Approach to Skin [X.]raft [X.]onor Site [X.]ressing.

VP11 [X.]E 38 09 539 [X.]

[X.] [X.] 5 384 174

VP13 [X.] 4 917 929

[X.] EP 0 081 987 [X.]

[X.] [X.] 4 569 674

[X.]-Ü Übersetzung der [X.]

[X.] [X.]E 36 40 124 [X.]

VP17a [X.]E 35 02 290 [X.]

VP17b [X.]E 35 24 893 [X.]

VP17c [X.] 5 002 529

VP17d [X.] 4 826 494

VP18a [X.]/12830 [X.]

VP18b [X.]/05575 [X.]

VP18c EP 0 617 913 [X.]

VP18d [X.] 94/20152 [X.]

VP18e [X.] 94/17842 [X.]

VP18f [X.] 94/17849 [X.]

VP19a [X.] 2 568 566

VP19b EP 0 630 657 [X.]

VP19c [X.] 2 802 466

[X.] [X.] 96/05873 [X.]

[X.]-Ü Übersetzung der [X.]

[X.]2 [X.] 4 872 450

[X.]3 [X.] 4 261 363

[X.]ie [X.]lägerin zu 1 beantragt,

das [X.] Patent 1 088 569 mit Wirkung für das [X.]oheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

[X.]ie [X.]lägerin zu 2 beantragt,

der [X.]n in vollem Umfang die [X.]osten aufzuerlegen.

[X.]ie [X.] beantragt sinngemäß,

die [X.]lagen abzuweisen, hilfsweise die [X.]lagen abzuweisen, soweit das Streitpatent mit [X.] A bis E, [X.] bis [X.], [X.], [X.]1, [X.], [X.], [X.], [X.] in der wiedergegebenen Reihenfolge verteidigt wird ([X.]-E, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] eingereicht mit [X.] vom 14. [X.]uli 2015, [X.] [X.] bis [X.] und [X.]1 eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015).

[X.]ilfsantrag E entspricht der tenorierten [X.]assung des Berufungsurteils. Wegen der [X.]assungen der [X.] bis [X.], [X.] bis [X.], [X.], [X.]1, [X.], [X.], [X.] und [X.] wird auf den [X.] der [X.]n vom 14. [X.]uli 2015 (vgl. [X.]. 358 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28. [X.]uli 2015 (vgl. [X.]. 449 ff. d. A.). Bezug genommen.

[X.]ie [X.] hat in der mündlichen Verhandlung die weiteren [X.]ilfsanträge [X.], [X.], [X.] und [X.]1 überreicht, während sie [X.]ilfsantrag [X.] fallengelassen hat. Sie vertritt die Auffassung, dass die vom Senat geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der [X.] bis [X.] vom 14. [X.]uli 2015 nicht durchgriffen, da eine Rechtskraft durch die teilweise Sachentscheidung des [X.] lediglich hinsichtlich der Ansprüche des [X.] in der erteilten [X.]assung eingetreten sei; im zurückverwiesenen Verfahren könne sie jedoch neue [X.]ilfsanträge stellen. [X.]er [X.]n müsse es möglich bleiben, das Streitpatent mit einer Anspruchsfassung zu verteidigen, die zwar gegenüber dem erteilten Anspruch 1 eine Einschränkung darstelle, gleichzeitig aber den Spielraum, der gegenüber der tenorierten [X.]assung des Berufungsurteils verbleibe, vollständig ausschöpft, wie dies bei den [X.] A bis [X.] der [X.]all sei. Auch die [X.] bis [X.] seien demnach zulässig wie auch die Patentfähigkeit sämtliche Ansprüche der verteidigten [X.]assungen zu bejahen sei.

[X.]ie [X.]lägerin zu 1 hat die Zurückweisung der [X.]ilfsanträge [X.] bis [X.] und [X.]1 als verspätet und hilfsweise Vertagung beantragt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. [X.]uli 2015 sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klage, soweit sie nach Zurückverweisung durch den [X.] noch zur [X.]ntscheidung ansteht und mit der die Klägerin zu 1 die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 [X.]PÜ) und der unzulässigen [X.]rweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. c [X.]PÜ) weiter verfolgt, ist zulässig, jedoch unbegründet. [X.]enn in der vom [X.] im [X.]erufungsurteil tenorierten Fassung, welche dem [X.]ilfsantrag [X.] entspricht, erweist sich der Nichtigkeitsangriff fehlender Patentfähigkeit als unbegründet.

[X.]

1. Soweit das Streitpatent in einer Fassung verteidigt wird, welche über die dem Urteilsanspruch des [X.]s hinausgeht, ist dem [X.] eine Sachprüfung bereits nach § 322 ZPO deshalb verwehrt, weil das Streitpatent insoweit durch das Urteil des [X.]s gestaltet worden ist und keinen [X.]estand mehr hat. [X.]er [X.] geht deshalb entgegen der Rechtsauffassung der [X.]eklagten davon aus, dass aufgrund des Tenors im [X.]erufungsurteil eine Verteidigung des Patents nur noch insoweit ermöglicht ist, als dieses in der dort genannten Fassung – jetzt [X.]ilfsantrag [X.] – oder einer weiter eingeschränkten Fassung verteidigt wird, während der [X.] das Patent im Übrigen bereits vernichtet hat und deshalb die von der [X.]eklagten nunmehr verteidigten Fassungen, deren [X.] weiter ist – hier die Fassungen gemäß [X.]auptantrag und den [X.]ilfsanträgen A bis [X.] – daher im [X.]inblick auf die insoweit eingetretene Teilrechtskraft nicht mehr verteidigt werden können.

[X.]ie Urteilsformel enthält zwar abweichend von einer Schlussentscheidung keine Zurückweisung der [X.]erufung im Übrigen erfolgt ist, sondern nur eine Zurückverweisung im Übrigen an das Patentgericht (vgl. dagegen z. [X.] 2012, 1124 – [X.]), andererseits aber eine Teilvernichtung des Patents als [X.]ndentscheidung des Inhalts enthält, dass der [X.] das Patent vernichtet hat, soweit es über die tenorierte Fassung hinausgeht. [X.]ätte der [X.] dem [X.]eklagten noch einen weiteren Gestaltungsspielraum einräumen wollen, wäre es dem [X.] unbenommen gewesen, das Streitpatent nur in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären und im Übrigen die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen oder aber von einer Teilvernichtung ganz abzusehen.

2. [X.]er [X.] hat gemäß § 119 Abs. 4 [X.] die rechtliche [X.]eurteilung, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 3. [X.]ezember 2012 durch das Urteil des [X.]s vom 17. Februar 2015 geführt hat, seiner erneuten [X.]ntscheidung zugrunde zu legen.

2.1. [X.]er [X.] hat deshalb seiner Sachprüfung die Rechtsauffassung des [X.]s zugrunde zu legen, dass auch bei der Verteidigung eines europäischen Patents der Nichtigkeitsangriff wegen einer unzulässigen Änderung des Inhalts einer Anmeldung nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c [X.]PÜ im Falle einer nicht ursprungsoffenbarten bloßen Konkretisierung einer Anweisung zum technischen [X.]andeln, der sogenannten uneigentlichen [X.]rweiterung, nicht zur Nichtigerklärung führt, sondern nur die Rechtsfolge bei einer gebotenen Prüfung der Patentfähigkeit eintritt, dass das nicht-ursprungsoffenbarte Merkmal insoweit außer [X.]etracht zu lassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf.

2.2. [X.]er [X.] ist ferner daran gebunden, dass der [X.] in der [X.]erufungsentscheidung (siehe [X.]. 55) ausdrücklich klargestellt hat, dass es auch der Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung nicht entgegen steht, wenn das im erteilten Patentanspruch enthaltene nicht – ursprungsoffenbarte Merkmal – hier Merkmal [X.].7b – bereits im erteilten Patentanspruch 1 enthalten war und sich die Zulässigkeit des [X.] im Übrigen als unbedenklich erweist. [X.]enn der [X.] hat auch insoweit die Zulässigkeit der im [X.] des [X.]erufungsurteils enthaltenen hilfsweise verteidigten Fassung des [X.], welche [X.]ilfsantrag [X.] entspricht, abschließend nicht nur unter dem Aspekt des Angriffs nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c [X.]PÜ beurteilt, sondern hinsichtlich der gesamten erweiterten Zulässigkeitsprüfung.

[X.].7b, im Übrigen hinsichtlich der weiteren [X.]ilfsanträge nur die Prüfung sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen.

2.3. Ferner ist der [X.] auch an die weitere [X.]eurteilung des [X.]s gebunden, soweit dieser in den Gründen des [X.]erufungsurteils die Fassung des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung als unzulässig verallgemeinert gesehen hat, diejenige nach dem dortigen [X.]ilfsantrag 1 (jetziger [X.]ilfsantrag [X.]) jedoch als zulässig. [X.]ies bedeutet, dass zur weiteren Verteidigung des [X.] zusätzliche zulässige [X.]eschränkungen aufgenommen werden dürfen, nicht jedoch ursprünglich nicht offenbarte verallgemeinernde Formulierungen, die aus der Sicht des [X.]s zu einer unzulässigen [X.]rweiterung führen würden.

2.4. [X.]anach sind die verteidigten [X.]ilfsanträge A-[X.] bereits im [X.]inblick auf die durch das [X.]erufungsurteil geschaffene Teilrechtskraft unzulässig, da sie über die im [X.] des [X.]erufungsurteils enthaltene Fassung inhaltlich hinausgehen. Schließlich sind die [X.]ilfsanträge A-[X.] auch deshalb unzulässig, soweit sie die Rechtsauffassung des [X.]s zur Rechtsfrage der unzulässigen Verallgemeinerung missachten. Genau dies ist aber auch hinsichtlich der verteidigten [X.]ilfsanträge A-[X.] der Fall, was aufzuzeigen sein wird.

I[X.]

1. [X.]as Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Stimulieren der [X.]eilung von oberflächlichen Wunden (siehe [X.] [0001]). Wie die [X.]chrift (Abs. [0002], [0003]) ausführt, beschreibt die im Prioritätsintervall veröffentlichte [X.] 96/05873 [X.] eine Vorrichtung zum Stimulieren der [X.]eilung von Wunden, umfassend ein poröses Polster zum [X.]inführen in die Wunde, das für Fluide durchlässig ist, einen Verband zum Abdecken der Wunde und [X.]ereitstellen einer luftdichten [X.]ichtung um die Wunde herum, eine Abflussröhre, die das Polster mit einer Saugpumpe verbindet, so dass ein Unterdruck an die Wunde angelegt werden kann, um Fluide von derselben abzusaugen, und einen [X.]ehälter zum Sammeln von Fluiden, die von der Wunde abgesaugt wurden. [X.]iese Vorrichtung sei effektiv zum [X.]ehandeln einer Vielzahl von verschiedenen Arten und Größen von Wunden geeignet, erfordere jedoch, dass der Patient sich einer [X.]ehandlung an der Vorrichtung für einen langen [X.]raum unterzieht. [X.]as bedeute, dass ein Patient, der mobil ist, während der [X.]ehandlung für lange [X.]dauer eingeschränkt sei.

2. [X.]em Streitpatent liegt daher gemäß der [X.]chrift die Aufgabe zugrunde (Abs. [0004]), eine Vorrichtung bereitzustellen, die von Patienten, die einigermaßen mobil sind, auf bequemere Weise verwendet werden kann, und die weitere Vorteile aufweist.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Streitpatent im Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

[X.] Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberflächenwunde in einem Säuger, die umfasst:

[X.] ein poröses Polster (102) aus offenem, eine Verbindung schaffendem, zellförmigem Weichschaum,

[X.] eine Pumpe (6),

[X.].3 eine Saugleitung (101) zum Verbinden des porösen Polsters mit der Pumpe (6),

[X.].4 einen Verbinder zum Verbinden des Polsters mit der Saugleitung,

[X.].5 eine chirurgische Abdeckung (701) zum [X.]ilden einer luftdichten Abdichtung über der [X.], über dem Polster und über dem Verbinder,

[X.] wobei der Verbinder einen Ausguss (602) zum Verbinden des von der Pumpe (6) ferngelegenen [X.]ndes der Saugleitung (101) mit der [X.] aufweist,

[X.] der Verbinder eine scheibenartige Schale (601) umfasst,

[X.].7b deren untere Fläche mit dem porösen Polster in Kontakt steht.

4. Soweit die [X.]eklagte das Streitpatent hilfsweise mit geänderten Patentansprüchen verteidigt, ergeben sich gegenüber dem Patentanspruch 1 erteilter Fassung folgende Änderungen.

[X.]ilfsantrag A wird der Patentanspruch 1 dahingehend beschränkt verteidigt, dass der kennzeichnende Teil folgendes weitere Merkmal enthält:

[X.] und wobei die Saugleitung (101) und eine zweite Leitung (106), mittels derer ein Aufnehmer (108) den [X.]ruck an der [X.] misst, zu einer mehrfach unterteilten Röhre kombiniert sind.

[X.]ilfsantrag [X.] wird der Patentanspruch 1 dahingehend beschränkt verteidigt, dass der kennzeichnende Teil folgende weitere Merkmale enthält:

[X.] wobei die Saugleitung (101) und eine zweite Leitung (106), mittels derer ein Aufnehmer (108) den [X.]ruck an der [X.] misst, zu einer mehrfach unterteilten Röhre kombiniert sind,

[X.].9 und wobei die Vorrichtung einen [X.]ehälter (100) für abgesaugte Partikel umfasst,

[X.] sowie einen Aufnehmer (105), der eine Zunahme des Unterdrucks in einer Leitung (103) aufgrund eines verstopften Filters (109) als gefüllten [X.]ehälter (100) interpretiert.

[X.]ilfsantrag C wird der Patentanspruch 1 dahingehend beschränkt verteidigt, dass der kennzeichnende Teil folgendes weitere Merkmal enthält:

[X.] und wobei die Saugleitung (101) und eine zweite Leitung (106), mittels derer ein Aufnehmer (108) den [X.]ruck an der [X.] misst, Teil einer Multilumenleitung sind.

[X.]ilfsantrag [X.] wird der Patentanspruch 1 dahingehend beschränkt verteidigt, dass der kennzeichnende Teil folgende weitere Merkmale enthält:

[X.] wobei die Saugleitung (101) und eine zweite Leitung (106), mittels derer ein Aufnehmer (108) den [X.]ruck an der [X.] misst, Teil einer Multilumenleitung sind,

[X.].9 und wobei die Vorrichtung einen [X.]ehälter (100) für abgesaugte Partikel umfasst,

[X.] sowie einen Aufnehmer (105), der eine Zunahme des Unterdrucks in einer Leitung (103) aufgrund eines verstopften Filters (109) als gefüllten [X.]ehälter (100) interpretiert.

[X.]ilfsantrag [X.] wird der Patentanspruch 1 dahingehend beschränkt verteidigt, dass der kennzeichnende Teil folgendes weiteres Merkmal enthält:

[X.] und wobei die Saugleitung (101) als innere [X.]ohrung (606) in einer Multilumenleitung ausgebildet ist, die ferner Kanäle umfasst, mittels derer ein Aufnehmer (108) den [X.]ruck an der [X.] misst.

[X.]insichtlich des Wortlauts der jeweiligen [X.] der [X.] bis [X.] sowie der Patentansprüche der übrigen [X.]ilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen.

5. Als zuständigen Fachmann sieht der [X.], wie dies auch vom [X.] bestätigt worden ist, einen [X.]iplom-Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik, der mit der [X.]ntwicklung von [X.] zur [X.]ehandlung von Wunden vertraut ist und der für die medizinischen Aspekte der Wundheilung einen entsprechend kundigen Mediziner zu Rate zieht.

II[X.]

1. [X.]er [X.] legt dem Gegenstand des nach [X.]aupt- und [X.]ilfsanträgen verteidigten Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde.

[X.] schränkt die Vorrichtung nur darauf ein, dass sie geeignet sein muss, einen Unterdruck auf eine Oberflächenwunde ausüben zu können. Wie dieser Unterdruck aufgebaut wird, ist dagegen nicht festgelegt, so dass diese Angabe auch nicht ausschließt, dass – neben dem Vorhandensein eines Unterdrucks – auch weitere [X.]inflüsse wie etwa ein Vorbeiströmen einer Flüssigkeit auf die Oberflächenwunde einwirken.

[X.] ist ein poröses Polster vorgesehen, d. h. einen durchlässigen, mit kleinen Löchern versehenen Körper. [X.]ieser wird weiter dadurch eingeschränkt, dass er aus offenem, eine Verbindung schaffendem, zellförmigen Weichschaum besteht, d. h. dass beispielsweise Gasbetonsteine oder gewebte Faserstoffe aus Zellstoff nicht darunter fallen.

[X.].3 weist die beanspruchte Vorrichtung eine Saugleitung auf, die geeignet ist, das poröse Polster mit der Pumpe zu verbinden, d. h. die Saugleitung muss sowohl bis zur Pumpe, aber auch bis zum porösen Polster führen. [X.]er Gegenstand wird aber nicht darauf eingeschränkt, dass die Saugleitung das Polster und die Pumpe direkt miteinander verbindet; vielmehr lässt es diese Angabe auch zu, dass sich – wie im Streitpatent gemäß [X.]. 1 – im [X.] der Saugleitung zwischen Polster und Pumpe beispielsweise ein [X.]ehälter befinden kann.

[X.].5 dient eine chirurgische Abdeckung zum [X.]ilden einer luftdichten Abdichtung über der [X.], über dem Polster und über dem Verbinder. [X.]iese Zweckangabe ist nicht so zu verstehen, dass der Verbinder vollständig abgedeckt werden solle; dies würde das Problem aufwerfen, wie die Saugleitung durch die chirurgische Abdeckung zum Verbinder hindurchgeführt werden soll. Vielmehr ist dieses Merkmal im Sinne des [X.], insbesondere der [X.]. 6[X.] und 6C, und im Kontext der Merkmale [X.] und [X.] so zu verstehen, dass die chirurgische Abdeckung nur die scheibenartige Schale des [X.] überspannt und den Ausguss ausspart, um die Saugleitung daran anzuschließen, der Verbinder also eine [X.]urchführung für die Saugleitung durch die chirurgische Abdeckung hindurch darstellt.

[X.] umfasst der Verbinder eine scheibenartige Schale. Gemäß Rn. 11 des [X.]erufungsurteils handelt es sich damit um einen dreidimensionalen Körper, der einerseits die Form einer Schale aufweist, also nicht völlig eben ist, sondern an seinem Rand aus [X.] heraus gebogen ist, andererseits aber scheibenartig, also flach ausgestaltet ist. Unter einer scheibenartigen Schale versteht das Streitpatent mithin eine Schale, deren [X.]öhe deutlich geringer ist als ihr [X.]urchmesser. Mit [X.]lick auf die [X.]. 6[X.] und 6C fallen unter diesen [X.]egriff aber auch Ausgestaltungen, wo die Schale praktisch als eine flache Scheibe mit nur minimal aufgebogenem Rand ausgeführt wird. Jedoch ist durch „scheibenartige Schale“ nicht angegeben, wie breit der Rand der Schale ausgebildet ist. So ist unter diesem [X.]egriff auch eine Ausgestaltung einer Schale denkbar, bei der – im Querschnitt betrachtet – in der Mitte eine Vertiefung vorhanden ist und die um die Vertiefung herum in einen erhöhten, breiten und flachen Rand in Form einer Ring-Scheibe übergeht.

[X.]a andererseits die [X.]uren 6A – 6[X.] lediglich eine (mögliche) Ausführungsform der ‚disc-like cup’ zeigen, die zudem nicht maßstabsgetreu wiedergegeben sein muss, und in der zugehörigen [X.]eschreibung nichts über das Verhältnis von [X.]öhe zu [X.]urchmesser der scheibenartigen Schale ausgesagt ist, ist dieser unscharfe [X.]egriff entsprechend so weit auszulegen, dass darunter auch eine Tasse fällt, deren [X.]öhe in etwa im [X.]ereich ihres [X.]urchmessers liegt.

Angaben über die Größe der Schale, insbesondere dazu, ob sie so dimensioniert sein muss, dass sie das gesamte [X.] abdeckt, sind Patentanspruch 1 dagegen nicht zu entnehmen.

[X.] ist die Saugleitung nach Merkmal [X.].3 als innere [X.]ohrung in einer Multilumenleitung ausgebildet, die ferner Kanäle zur [X.]ruckmessung an der [X.] umfasst. Nach Überzeugung des [X.]s sieht der unbefangene Fachmann vor dem [X.]intergrund der gesamten [X.]chrift und unter [X.]erücksichtigung von Spalte 4, Zeilen 45 ff. des [X.] sowie der [X.]uren 5A bis [X.] den [X.]egriff „Multilumenleitung“ als einen einstückig durch [X.]xtrusion hergestellten Kunststoffschlauch, der mehrere sich in Längsrichtung erstreckende und untereinander unverbundene Lumen bzw. Kanäle aufweist. [X.]ie weitere Angabe „Saugleitung als innere [X.]ohrung“ schränkt die Multilumenleitung dahingehend weiter ein, dass deren Kanäle im Querschnitt betrachtet derart angeordnet sind, dass zumindest ein [X.] von mindestens zwei weiteren Kanälen umgeben wird und als Saugleitung dient. [X.]ie funktionale Angabe, dass mit den (mindestens zwei) weiteren [X.].3 bereits implizit ergibt.

[X.] verwendeten [X.]egriff einer „mehrfach unterteilten Röhre“ gleichgesetzt werden. [X.]arunter aber fallen auch beispielsweise Ausgestaltungen, bei denen Saugleitung und zweite Leitung nebeneinander gelegt und von einer Umhüllung umwickelt werden, gleichsam einem Umwickeln eines Isolierbandes oder dem Überziehen eines Wärmeschrumpfschlauchs um zwei isolierte [X.]lektrodrähte. [X.]erartige Ausgestaltungen sind aber weder nach dem allgemeinen Fachverständnis noch insbesondere im Sinne des [X.] als eigenes Lexikon als Multilumenleitung anzusehen, welche einen Sonderfall einer mehrfach unterteilten Röhre bildet, wie auch die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden hat.

[X.]ies wird besonders deutlich, wenn man, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, die im Streitpatent in der Verfahrenssprache [X.]nglisch in den Absätzen 24 und 28-29 sowie Absatz 33 verwendete Formulierung „multi-lumen tube“ der [X.]ezeichnung „[X.]“ gegenüberstellt, wie das Streitpatent sie in Absatz 20 zur [X.]rläuterung des Gesamtaufbaus nach [X.]. 1 allgemein gebraucht.

[X.]

[X.]er Gegenstand des [X.] gemäß [X.]auptantrag und gemäß den [X.] bis [X.] erweist sich gegenüber dem Gegenstand nach [X.]ilfsantrag [X.], welcher dem [X.] der [X.]erufungsurteils entspricht, als weiter und kann daher im [X.]inblick auf die insoweit eingetretene Teilrechtskraft nicht mehr verteidigt werden; zudem erweist sich die Fassung im [X.]inblick auf einen Verstoß gegen Art. 123 Abs. 2 [X.]PÜ als unzulässig, da sie zu einer unzulässigen Änderung des Inhalts führt und den [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. c [X.]PÜ auslöst.

Insoweit sieht der [X.] sich nur zu vorsorglichen Ausführungen zu der Zulässigkeit der [X.]ilfsanträge im [X.]inblick auf das Verbot unzulässig verallgemeinernder [X.]rweiterungen des Inhalts der Anmeldung veranlasst.

1. zu den [X.]ilfsanträgen A und [X.]:

[X.]er [X.] sieht in der beanspruchten Fassung des Merkmals [X.], wonach im Zusammenhang mit der Messung des [X.]rucks an der [X.] eine „mehrfach unterteilte Röhre „und nicht eine „Multilumenleitung“ beansprucht wird als unzulässig gegenüber dem Gesamtoffenbarungsgehalt des Inhalts der Anmeldung verallgemeinert und damit als unzulässig an.

1.1. Insoweit berücksichtigt der [X.] zwar in rechtlicher [X.]insicht, dass zum [X.] einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige [X.]rweiterung vorliegt ebenso wie zur Frage zur wirksamen Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung entscheidend ist, ob der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre der Gesamtoffenbarung der [X.] "unmittelbar und eindeutig" entnehmen konnte, dass der geänderte Lösungsvorschlag als mögliche Ausführungsform von vornherein von dem [X.] mit umfasst werden sollte ([X.]G[X.]Z 204, 199 – Wundbehandlungsvorrichtung; [X.]G[X.] GRUR 2010, 509 – [X.]ubgliederungstor); der [X.] teilt deshalb auch die Auffassung, dass ein „breiter“ formulierter Anspruch als unbedenklich zu erachten sein kann, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der [X.]rfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten [X.]rfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.]G[X.]Z 204, 199 – Wundbehandlungsvorrichtung; [X.]G[X.] GRUR 2014, 970 – Stent; GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal; [X.]G[X.] 2012, 1124 – [X.]).

Auch ist der [X.] sich bewusst, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s das [X.]rfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] dabei in einer Weise angewendet werden muss, die berücksichtigt, dass die [X.]rmittlung dessen, was dem Fachmann als [X.]rfindung und was als Ausführungsbeispiel der [X.]rfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene [X.]eschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des [X.]s der Voranmeldung vermeidet ([X.]G[X.] GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal).

1.2. [X.]ennoch sieht der [X.] die Lehre nach Merkmal 1.8a in dieser Allgemeinheit in Verbindung mit der weiteren Lehre nach Patentanspruch 1 nicht ursprünglich als zur [X.]rfindung gehörend offenbart. Zwar mag sich das Merkmal [X.] für sich genommen aus der ursprünglichen [X.]eschreibung (siehe [X.], Seite 5 Zeilen 17-26) entnehmen lassen. [X.] ist ein poröses Polster 102 an der [X.] mittels der Leitung 101 über einen [X.]ehälter 100 und eine Röhre 103 an eine Pumpe 6 verbunden, so dass ein Unterdruck an der [X.] aufgebracht werden kann; die Leitung 101 stellt mithin die Saugleitung im Sinne des Merkmals [X.].3 dar.

[X.] für sich, macht aber keine Angaben zu einem Verbinder gemäß dem Merkmal [X.].4.

[X.].4 angesprochene Verbinder in der ursprünglichen [X.]eschreibung der [X.] auf Seite 8 Zeilen 5 bis 10 ausschließlich in Verbindung mit den [X.]uren 6A-6[X.] beschrieben, und zwar als Verbinder zum Anbringen einer Multilumenleitung an der [X.].

So hat bereits der [X.] ausgeführt ([X.]. 31), dass der Verbinder in der [X.] nur als [X.]lement einer Vorrichtung offenbart ist, in der er den konkret beschriebenen Zweck erfüllt, die Anbindung eines mehrlumigen [X.] an die [X.] zu gewährleisten, mithin

Soweit danach überhaupt noch Raum für die Auffassung bestehen sollte, dass der [X.] nur hinsichtlich des [X.]rfordernisses eines [X.]ruckerfassungsmittels an eine vorgegebene Rechtsauffassung des [X.]s gebunden sei, nicht aber in [X.]ezug auf die notwendige Ausbildung der Saugleitung und der zweiten Leitung als Multilumenleitung im Zusammenhang mit Merkmal M 1.4, sieht der [X.] jedenfalls in Merkmal [X.] und dem Wortlaut „zu einer mehrfach unterteilten Röhre“ eine unzulässige Verallgemeinerung des ursprünglichen [X.]s der Anmeldeunterlagen und damit auch Patentanspruch 1 nach [X.] und [X.] als unzulässig.

[X.] wird nämlich beschrieben, dass der Verbinder aus einer scheibenförmigen Tasse 601 mit einem Ausguss 602 besteht, der das [X.]nde einer Multilumenleitung aufnimmt, wie sie in den [X.]uren [X.] und 6[X.] gezeigt ist. [X.]iese beiden [X.]uren zeigen alternative Ausgestaltungen einer Multilumenleitung, bei der eine innere [X.]ohrung 127 (siehe [X.]. [X.] in Verb. mit Seite 7 Zeilen 16-22) bzw. 606 (siehe [X.]. 6[X.] in Verb. mit Seite 7 Zeilen 3-7) als Saugleitung 101 und äußere Kanäle 130 (siehe [X.]. [X.]) bzw. 607 (siehe [X.]. 6[X.]) als zweite Leitung 106 vorgesehen sind.

[X.].4 nur in Verbindung mit einer „Multilumenleitung“ offenbart, die eine innere Saugleitung und äußere Kanäle zur Messung des [X.]rucks an der [X.] umfasst, so dass das Merkmal [X.] demgegenüber als unzulässige Verallgemeinerung eine unzulässige [X.]rweiterung darstellt. [X.]enn Merkmal [X.] fordert nur die eine Saugleitung (101) und zweite Leitung (106) zur [X.]ruckmessung an der [X.] zu einer „mehrfach unterteilten Röhre“ kombiniert sind (´

2. zu den [X.]ilfsanträgen C und [X.]:

[X.] die Saugleitung, also die Leitung 101, und die zweite Leitung, also die Leitung 106, nur darauf eingeschränkt werden, dass sie lediglich Teil einer Multilumenleitung sein müssen, ohne dass die Ausbildung der Multilumenleitung konkretisiert wird.

[X.] auf Seite 5 Zeile 23f. bereits davon spricht, die beiden Leitungen in einer mehrfach unterteilten Röhre zu kombinieren, wie dies später beschrieben wird. [X.]iese, hier schon im Vorgriff angekündigte spätere [X.]eschreibung, erfolgt dann zum einen auf Seite 6 Zeile 24 bis Seite 7 Zeile 2 sowie auf Seite 7 Zeilen 15 bis 22 in Verbindung mit [X.]. [X.] und zum anderen für eine alternative Ausgestaltung auf Seite 7 Zeilen 3 bis 9 in Verbindung mit [X.]. 6[X.]. [X.]ie [X.] legt danach je eine nähere [X.]eschreibung der mehrfach unterteilten Leitung als eine Multilumenleitung fest, die einerseits eine innere [X.]ohrung (´central bore 127´ gemäß [X.]. [X.] bzw. ´internal bore 606´ gemäß [X.]. 6[X.]) als Lumen für die Saugleitung 101 und andererseits ringförmige Kammern (´annular spaces 130´ gemäß [X.]. [X.]) bzw. Kanäle (´conduits 607 gemäß [X.]. 6[X.]) als Lumen zur Messung des [X.]rucks an der [X.] vorsieht.

[X.].4 angesprochene Verbinder und setzt diese voraus, indem er – wie zu den [X.]ilfsanträgen A und [X.] bereits ausgeführt – einen Ausguss 602 aufweist (siehe [X.], Seite 8 Zeilen 5 bis 10 in Verbindung mit den [X.]uren 6A-6[X.]), der „[X.].4 angesprochene Verbinder in untrennbarem Zusammenhang mit einer Multilumenleitung, die eine innere Saugleitung und äußere Kanäle zur Messung des [X.]rucks an der [X.] umfasst, so dass das Merkmal [X.] unzulässig verallgemeinert ist und eine unzulässige [X.]rweiterung darstellt.

V.

Patentanspruch 1 nach [X.]ilfsantrag [X.]

[X.]er als zulässig anzusehende Gegenstand des [X.] gemäß [X.]ilfsantrag [X.] hat [X.]estand; ein [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. a [X.]PÜ besteht nicht.

1. Zum Stand der Technik gehört hierbei nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a, Art. 54 Abs. 2, auch die am 29. Februar 1996 veröffentlichte Patentanmeldung [X.] 96/05873 [X.] ([X.]), da das Streitpatent die Priorität der Patentanmeldung G[X.] 9523253 vom 14. November 1995 ([X.]) nicht wirksam in Anspruch nehmen kann und ihm deshalb nur der [X.]rang des Anmeldetags der [X.] vom 14. November 1996 zukommt.

1.1. [X.]ei Anmeldung eines europäischen Patents kann die Priorität einer vorangegangenen Anmeldung in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe [X.]rfindung betreffen (Art. 87 Abs. 1 [X.]PÜ). [X.]iese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Gegenstand der beanspruchten [X.]rfindung, d. h. die in den Patentansprüchen enthaltene Lehre, im Prioritätsdokument identisch als zur [X.]rfindung gehörend offenbart ist; für die [X.]eurteilung der identischen [X.] gelten deshalb die Prinzipien wie sie bereits zur Frage der unzulässigen [X.]rweiterung des Inhalts der Anmeldung dargelegt worden sind. [X.]as Prioritätsrecht der Nachanmeldung wird auch nicht davon berührt, dass ihr Gegenstand erst nach Patenterteilung in Folge nachträglicher [X.]eschränkung deckungsgleich mit der prioritätsbegründenden Anmeldung wird (st. Rspr [X.]G[X.] GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; GRUR 2008, 597 – [X.]etonstraßenfertiger).

1.2. Nach diesen Grundsätzen kann eine Identität der im Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre mit derjenigen der Voranmeldung [X.] im [X.]inblick auf das Merkmals [X.].4 nicht festgestellt werden. So wird der Verbinder gemäß dem Merkmal [X.].4 im Streitpatent ausschließlich in den [X.]. 6A bis 6[X.] Lehre in Verbindung mit Spalte 2 Zeilen 49-51 und Absatz [0029] erläutert. [X.]ie gleiche [X.] findet sich auch in der [X.] [X.] ([X.]. 6A bis 6[X.] in Verbindung mit Seite 4 Zeilen 1-2 und Seite 8 Zeilen 5-24). Jedoch finden sich diese Teile in der Voranmeldung nicht.

2. [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen [X.]okumente ist eine Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberflächenwunde eines Säugers mit einem porösen Polster ([X.]), einer (Saug-) Pumpe ([X.]) und einer Saugleitung ([X.].3) bekannt, bei der gemäß dem Merkmal [X.] die Saugleitung als innere [X.]ohrung in einer Multilumenleitung ausgebildet ist, die ferner Kanäle umfasst, mittels derer ein Aufnehmer den [X.]ruck an der [X.] misst. [X.]ies hat die Klägerin auch nicht mehr geltend gemacht.

3. [X.]ine derartige Vorrichtung wird dem Fachmann vom vorliegenden Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen auch nicht nahegelegt. So wie auch die Klägerin geltend gemacht hat, sieht auch der [X.] die Schriften [X.] und [X.] als den Stand der Technik an, den der Fachmann zu einer bezweckten Verbesserung der Mobilität und Tragbarkeit der Vorrichtung zunächst als erfolgversprechendes Sprungbrett für eine Problemlösung heranzog.

Abbildung

3.1. [X.]ie [X.] beschreibt einen Aufbau für einen Tierversuch an einem Schwein zur Untersuchung der Wundheilung derart, dass Spülflüssigkeit durch ein poröses, auf der [X.] okklusiv aufgebrachtes Polster (siehe Abstract: ´

[X.]er Versuchsaufbau weist zum einen eine, entlang einer [X.]eckenschiene bewegbare und um eine Achse drehbare Plattform (´platform´) [X.] und zum anderen ein, auf dem Rücken des Schweins befestigtes starres, gepolstertes Geschirr (´harness´) A auf. [X.]abei sind die Plattform [X.] und das [X.] über ein biegbares, aber [X.], 2 m langes, dünnwandiges Rohr [X.] verbunden (siehe [X.]. 2 mit zugehöriger [X.]eschreibung).

Abbildung

[X.]ie Plattform [X.] enthält eine Stromversorgung und trägt eine Membranpumpe G, eine Rollenpumpe [X.] sowie einen Vorratsbehälter [X.] zum Liefern der Spülflüssigkeit und einen [X.]rainagebeutel I zum Auffangen der durch das Polster geströmten Spülflüssigkeit.

2

[X.] in der Lage, einen Unterdruck in dem auf der [X.] angebrachten Polster im Sinne des Merkmals [X.] aufzubringen. Insofern geht der [X.]inwand der [X.]eklagten fehl, dass durch das Vorbeiströmen der Spülflüssigkeit infolge ihres [X.] kein Unterdruck auf die Oberflächenwunde ausgeübt werden könne, denn die [X.]. 4 zeigt eindeutig Messwerte, die einen Unterdruck im Polster und damit zwangsläufig auch an der [X.] belegen.

[X.] mit der Membranpumpe G das Merkmal [X.] und mit den Leitungen von Polster zum Sammelgefäß F und von Sammelgefäß F zur Membranpumpe G eine Saugleitung im Sinne des Merkmals [X.].3 auf.

Abbildung

[X.] ist eindeutig zu entnehmen, dass auf dem Polster an dessen linken und rechten Seite je ein [X.] (´port´) für die Spülflüssigkeit zuführende und die Spülflüssigkeit abführende Leitung vorgesehen ist, so dass die Vorrichtung der [X.] (auf der linken Seite) auch über einen Verbinder zum Verbinden des Polsters mit der Saugleitung gemäß Merkmal [X.].4 verfügt. [X.]benso entnimmt der Fachmann der [X.]ur 1, dass die Saugleitung am linken [X.] angesteckt ist; damit weist also der linke [X.], der dem Verbinder gemäß [X.].4 entspricht, auch einen Ausguss im Sinne des Merkmals [X.] auf. Schließlich zeigt die [X.]ur 1 einen kreisförmigen Rand um das angesteckte [X.]nde der Saugleitung, der die Auflagefläche des [X.]es auf dem Polster darstellt und dem, nach obiger Auslegung breit zu verstehenden Merkmal [X.] entspricht.

[X.] das Polster von einer [X.] luftdicht im Sinne des Merkmals [X.].5 abgedichtet (siehe Seite 399: ´[X.] durch die [X.] gegenüber der Umgebung luftdicht abgedichtet sein, denn sonst gäbe es Undichtigkeiten, durch die hindurch nicht nur die am rechten [X.] zugeführte Spülflüssigkeit, sondern vor allem Luft aus der Umgebung angesaugt werden würde.

[X.] bekannten Vorrichtung zwar porös (siehe Abstract: [X.] aber nicht aus offenem, zellförmigen Weichschaum, sondern aus gewebten Material (siehe Seite 400 unten: ´

[X.] zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, so dass sie die [X.] nicht als neuheitsschädlich ansieht.

[X.] zu gelangen, kann dahingestellt bleiben.

[X.] auch in Verbindung mit dem Fachwissen dem Fachmann nicht nahelegt, dass die Saugleitung als innere [X.]ohrung (606) in einer Multilumenleitung ausgebildet ist, die ferner Kanäle umfasst, mittels derer ein Aufnehmer (108) den [X.]ruck an der [X.] misst ([X.]).

[X.] als Verbindung zwischen der Plattform [X.] und dem Geschirr A das 2 m lange biegsame Rohr [X.] vor, das erstens die Versorgungsleitung für die Spülflüssigkeit vom Vorratsbehälter [X.] zum [X.]inlass-[X.] am Polster, zweitens die Saugleitung von der Membranpumpe G zum Sammelgefäß F am Geschirr A und drittens die Saugleitung von der Rollenpumpe [X.] zum Sammelgefäß F am Geschirr A enthält (siehe Seite 402).

[X.] eine [X.]ruckmessung vorsehen, wie sie im Merkmal [X.] angesprochen wird: ein [X.]rucksensor ist über eine biegsame Leitung mit einem Loch in der Mitte der Abdeckfolie über dem Polster verbunden und misst so den [X.]ruck in den Poren des Polsters (siehe Seite 401 oben und [X.]urenbeschreibung zu [X.]. 4). Allerdings ist der [X.] nirgends zu entnehmen, wo sich der [X.]rucksensor befindet: am Geschirr A direkt am Schwein oder an der Plattform. [X.]amit lässt sich der [X.] aber auch nicht entnehmen, dass die biegsame Leitung zwischen [X.]rucksensor und Polster zwingend durch das biegsame Rohr [X.] führt.

[X.] das Rohr [X.] allenfalls als eine mehrfach unterteilte Röhre, die die Saugleitung von der Membranpumpe G zum Sammelgefäß F und weitere Kanäle aufweist, deren weitere Kanäle aber keine [X.]ruckmessung ermöglichen. [X.]ier spricht im Übrigen gegen die Annahme, den [X.]rucksensor auf der Plattform [X.] anzuordnen, bereits, dass dann die biegsame Leitung zwischen [X.]rucksensor und Polster ebenso lang sein müsste wie das Rohr [X.] (2 m), was allerdings im [X.]inblick auf die Geeignetheit der [X.]ruckmessung in Anbetracht der geringen Unterdrücke von ca. -5 bis -25 cm [X.]2O-Säule gemäß der [X.]. 4 (entspricht -4,9 bis -24,5 mbar bzw. -490 bis -2450 Pa) dem Fachmann zumindest als untunlich erscheint, da eine fehlerfreie [X.]ruckmessung angestrebt ist.

[X.] weiterzubilden.

[X.] einen Versuchsaufbau für einen Tierversuch zur Wundheilung betrifft, ist es schon aus wirtschaftlichen Gründen abwegig, hohe [X.]inmalkosten für die Fertigung einer Multilumenleitung zu investieren. [X.]ier geht auch die Meinung der Klägerin zu 1) fehl, wonach es bei einer praktischen Umsetzung des [X.] nach der [X.] fachmännisch sei, das Rohr [X.] in Serienfertigung als Multilumenleitung auszugestalten. [X.]enn zum einen ist es in der heutigen [X.] kaum vorstellbar, dass die Lehre der [X.] regelmäßig zur [X.]ehandlung von Oberflächenwunden bei [X.]austieren, insbesondere Schweinen, Anwendung finden würde. Zum anderen würde eine Übertragung der Lehre der [X.] zur Anwendung beim Menschen viel weitergehende Abänderungen nach sich ziehen, so dass die Ausgestaltung des mehrfach unterteilten Rohrs [X.] als Multilumenausbildung als [X.]inzelmaßnahme nicht naheliegt.

[X.] gemäß obiger Auslegung, dass sowohl Saugleitung als innere [X.]ohrung der Multilumenleitung und die Kanäle zur [X.]ruckmessung bis an die [X.] führen. [X.]iervon führt die [X.] aber weg.

[X.].3. [X.]benso verläuft auch die Leitung vom [X.]rucksensor bis zum porösen Polster. Ob aber nun in der [X.] die [X.]ruckmessleitung am Sammelgefäß F vorbei läuft oder über das Sammelgefäß F verläuft, ist in der [X.] nicht angegeben.

[X.] die [X.]ruckmessleitung als äußere Kanäle um die innere Saugleitung in einer Multilumenleitung vorsehen, dann hätte sich dem Fachmann zusätzlich das Problem gestellt, dass er die Kanäle für die [X.]ruckmessung in irgendeiner Weise über das Sammelgefäß F führen musste. [X.]ies ist aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weil dann an den beiden Anschlüssen des Sammelgefäßes F zum Polster und zur Membranpumpe G konstruktive Maßnahmen notwendig werden, um die innere Saugleitung und die äußeren [X.]ruckmesskanäle innerhalb der Multilumenleitung voneinander zu trennen, wie dies im Streitpatent gelöst wird (siehe [X.]. 5[X.] und 5C in Verbindung mit Spalte 5 Zeilen 3-18). [X.]iese Problematik ist in der [X.] aber nicht angesprochen und thematisiert worden und es lag auch nicht im Griffbereich des Fachmanns, die [X.]ruckmessleitung der [X.] über das Sammelgefäß F zu führen. [X.]ementsprechend war es auch nicht nahegelegt, die Saugleitung und die [X.]ruckmessleitung der [X.] als Multilumenleitung gemäß [X.] auszuführen.

3.2. Wählte der Fachmann dagegen seinen Ausgangspunkt bei der Schrift [X.], so ergibt sich keine andere [X.]ewertung. [X.]ie [X.] schlägt (siehe Seite 1 Zeilen 2ff., Seite 4 Zeilen 21ff., Seite 10 Zeilen 16ff.) eine Vorrichtung zur Wundbehandlung unter Anwendung von Unterdruck (= Merkmal [X.]) vor, bei der (siehe [X.]. 1; Seite 12 Zeile 8 bis Seite 13 Zeile 32) ein [X.] 29 zum Umschließen einer Wunde 24 vorgesehen ist. [X.]er Apparat 29 weist eine poröse Wundabschirmung 10 auf, die in die Wunde platziert ist, wobei die poröse Wundabschirmung ein offenzelliger [X.], beispielsweise ein Polyurethanschaum, sein kann (siehe Seite 13 Zeilen 11-20), der ausreichend porös ist, dass Gas von oder zur Wunde fließen kann (= Merkmal [X.]). [X.]in Vakuumsystem 30, das (siehe Seite 15 Zeilen 21-24) eine Saugpumpe 40 (= Merkmal [X.]) aufweist, stellt den Unterdruck zur Verfügung und ist über den Saugschlauch 12 mit der Wundabschirmung verbunden (= Merkmal [X.].3).

[X.]) gemäß [X.]. 4 wird (siehe Seite 22 Zeile 13 bis Seite

Abbildung

[X.]). Ferner weist der [X.] 29c einen Saugschlauch 112 (= Merkmal [X.].3) auf, der mit dem oben beschriebenen Vakuumsystem 30 verbunden ist (= Merkmal [X.]).

[X.]), ist mit der Randseite nach unten auf dem Polster 109 platziert (= Merkmal [X.].4) und weist einen zentralen Sauganschluss 104 zum [X.] des [X.] 112 auf (= Merkmal [X.]).

[X.].5).

[X.] bis [X.] auf.

[X.]) gemäß [X.]. 5 wird (siehe Seite 23 Zeile 21 bis

Abbildung

[X.]). Ferner weist der [X.] 29d einen Saugschlauch 132 (= Merkmal [X.].3) auf, der mit dem oben beschriebenen Vakuumsystem 30 verbunden ist – hier liest der Fachmann die in Verbindung mit [X.]. 1 erwähnte Pumpe 40 selbstverständlich mit (= Merkmal [X.]).

[X.].4) ist, weist einen zentralen Sauganschluss 134 zum [X.] des [X.] 132 auf (= Merkmal [X.]).

[X.].5). [X.]ass dabei die Tasse 138 Perforationen 133 aufweist, spielt keine Rolle, da diese Perforationen 133 dazu beitragen, dass die Abdeckung 128 an die Tasse 138 angesogen wird, wodurch die Perforationen 133 verschlossen werden.

[X.] ist im Vergleich zur Tasse 601 in der [X.]. 6C des [X.] zwar höher. Jedoch wird in der [X.]eschreibung über die Form der Tasse 601 im Streitpatent überhaupt nichts ausgesagt, so dass bei entsprechend breiter Auslegung auch die Tasse 138 unter das Merkmal [X.] fällt, zumal die Schale nach Merkmal [X.] im Streitpatent in der Verfahrenssprache [X.]nglisch auch durchweg mit ‚cup’ bezeichnet wird.

[X.] fällt, schon im [X.]inblick auf die erste Ausgestaltung nach [X.]. 4 gar nicht an. [X.]ntscheidend ist vielmehr, dass die [X.] das Merkmal [X.] weder zeigt noch zu deren Ausbildung anregt.

[X.] an keiner Stelle zu entnehmen, dass der [X.]ruck an der [X.] gemessen werden sollte, was auch die Klägerin zu 1) einräumt. [X.]aher gibt es keinerlei Veranlassung für den Fachmann, eine Leitung für eine [X.]ruckmessung an die [X.] heranzuführen, geschweige denn, die Leitung als äußere Kammern in einer Multilumenleitung vorzusehen, die sich um eine innere Saugleitung, beispielsweise den Saugschlauch 132 nach [X.]. 5 der [X.], anordnen.

[X.] lediglich gelehrt wird, dass die Wundbehandlung durch Aufbringen von Unterdruck auf die Wunde in einer gesteuerten Weise erfolgt (siehe Seite 4 Zeilen 22-26:

[X.] nicht zu entnehmen, was auch die Klägerin zu 1) selbst einräumt.

[X.] zur Ansteuerung der Saugpumpe vielmehr auf Seite 16 Zeilen 21- 28 in Verbindung mit [X.]. 1 aus, dass die Vakuumpumpe 40 vorbestimmte Unterdruckwerte erzeugt, indem ein Steuergerät 44, z. [X.]. ein Schalter oder [X.]geber, für einen zyklischen [X.]in-/Aus-[X.]etrieb der Saugpumpe 40 in vom [X.]enutzer auswählbaren Intervallen oder alternativ für einen kontinuierlichen [X.]etrieb sorgt.

[X.] neben dem intermittierenden oder dem kontinuierlichen [X.]etrieb der Saugpumpe allgemein noch ein Stop-Mechanismus vorgesehen, der ein [X.]rzeugen von Unterdruck durch die Pumpe unterbricht, wenn sich eine übermäßige Menge an [X.]xsudat in einem, zwischen Polster und Saugpumpe angeordneten Auffangbehälter angesammelt hat (siehe Seite 6 Zeilen 23-26). Nähere Ausführungen finden sich hierzu auf Seite 16 Zeile 29 bis Seite 17 Zeile 8 in Verb. mit [X.]. 1, wo verschiedene mechanische oder elektrische [X.]etektionsmechanismen eingesetzt werden sollen, um den [X.]xsudatstand im Auffangbehälter 33 zu erkennen und so ein übermäßiges Ansaugen von [X.]lut aus dem Patienten und letztlich ein Verbluten zu verhindern. Auf derartige [X.]etektionsmechanismen geht die [X.] im Folgenden näher ein, wonach erstens eine rein mechanische Schwimmerventilanordnung 39 (siehe [X.]. 7 in Verb. mit Seite 17 Zeile 9 bis Seite 18 Zeile 1), zweitens ein Filteranordnung 38a, die bei übermäßiger Fluidmenge verstopft (siehe [X.]. 8 in Verb. mit Seite 18 Zeilen 2-27), und drittens ein elektronischer [X.]etätigungsschalter 166 (siehe [X.]. 9 in Verb. mit Seite 18 Zeile 30 bis Seite 19 Zeile 24) zum [X.]insatz kommen können. [X.]arüber hinaus gibt die [X.] zum [X.]rkennen des Fluidpegels im Fluidfänger noch andere Geräte wie Gewichtsdetektoren oder optische Sensoren an (siehe Seite 19 Zeilen 24-30).

[X.] für ihre Lehre zur Wundbehandlung einen Unterdruck im [X.]ereich von 0,01 bis 0,99 atm, vorzugsweise von 0,5 bis 0,8 atm, vorsieht (siehe Seite 26 Zeilen 21-25), erkennt der Fachmann, dass für diesen vergleichsweise breiten [X.]ruckbereich eine einfache Ansteuerung der Vakuumpumpe im intermittierenden [X.]etrieb durch passende Wahl des Tastverhältnisses und im kontinuierlichen [X.]etrieb durch passende [X.]rehzahl der Pumpe völlig ausreichend ist. [X.]ier wird der Fachmann durch einfache Versuche das gewünschte [X.]rgebnis finden. In Kombination mit den vorgeschlagenen Sicherheitskonzepten bietet die [X.] damit bereits ausführlich und abschließend Lösungen zur Ansteuerung der Vakuumpumpe, so dass der Fachmann ausgehend von der [X.] keinerlei Veranlassung hatte, noch zusätzlich eine [X.]ruckmessung an der [X.] vorzusehen und damit eine „Regelung“ und nicht nur eine „Steuerung“ der Pumpe vorzusehen.

3.3. Aber selbst wenn man mit [X.]lick auf die bereits erläuterte [X.] und die weiteren [X.]ruckschriften VP18a, VP18b und VP18c der [X.]ehauptung der Klägerin zu 1), dass es immer ein grundlegendes [X.]edürfnis sei, den [X.]ruck an der [X.] zu messen, folgen wollte, gelangte der Fachmann nicht naheliegend zum Merkmal [X.].

VP18a zeigt einen Multilumen-Katheter, der in die Gallenblase zur Gallensteinentfernung eingesetzt wird und ein Lösungsmittelinfusionslumen, ein Lösungsmittelabsauglumen und ein drittes Lumen zur Messung des internen Flüssigkeitsdrucks in der Gallenblase aufweist (siehe Seite 6 Zeile 25 bis Seite 7 Zeile 2, [X.]. 3, 4, 9, 9A).

VP18b und die VP18c zeigen integrale Katheteranordnungen zur interkraniellen [X.]rucküberwachung und [X.]rainage, wobei ein [X.]oppellumen-Katheter über ein Lumen eine kontinuierliche Überwachung des intrakraniellen [X.]rucks ermöglicht, während über das andere Lumen gleichzeitig eine [X.]rainage oder Probenentnahme erfolgt (siehe VP18b: Seite 1 Zeilen 6-15, Seite 9 Zeilen 2-16, [X.]. 2, 12; VP18c: Spalte 1 Zeilen 5-15, [X.]. 2, 12).

VP18a bis VP18c eine [X.]ruckmessung an der Katheterspitze mittels eines Multilumen-Katheters vorsehen und der Fachmann diese Lehre auf die [X.] derart übertragen würde, dass er – wie bei der [X.] auch – den [X.]ruck an der [X.] messen würde, würde er dennoch nicht zum Merkmal [X.] gelangen.

VP18a bis VP18c am distalen [X.]nde (also außerhalb des Patientenkörpers) die einzelnen Lumen einfach aufgefächert und an die jeweiligen Ressourcen angeschlossen werden können, stellt sich bei der [X.] – wie schon bei der [X.] auch – das Problem, dass der [X.], der nun für die [X.]ruckmessung vorgesehen werden soll, gemeinsam mit dem Saugschlauch 12 vom [X.] 29 bzw. Wundabschirmung 10 zum [X.] 32 des Auffangbehälters 33 geführt werden muss (siehe [X.]: [X.]. 1) und zwar derart, dass die [X.]ruckmessleitung als äußere Kanäle um die innenliegende Saugleitung in einer Multilumenleitung angeordnet ist. [X.]ies ist aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weil dann nämlich am [X.] 32 des Auffangbehälters 33 zum [X.] 29 und am [X.] 34 zur Vakuumpumpe 40 konstruktive Maßnahmen notwendig werden, um die innere Saugleitung und die äußeren [X.]ruckmesskanäle innerhalb der Multilumenleitung voneinander zu trennen, wie dies im Streitpatent gelöst wird (siehe [X.]. 5[X.] und 5C in Verbindung mit Spalte 5 Zeilen 3-18). [X.]iese Problematik ist aber weder in der [X.] – ebenso wenig wie in der [X.] – noch in einer der VP18a bis VP18c in irgendeiner Weise thematisiert worden, so dass der Fachmann niemals in [X.]rwägung ziehen würde, eine [X.]ruckmessleitung über den Auffangbehälter 33 zu führen. [X.]ementsprechend ist es dem Fachmann auch nicht nahegelegt, den Saugschlauch 12 der [X.] und eine [X.]ruckmessleitung als Multilumenleitung gemäß [X.] auszuführen, geschweige denn die Kanäle zur [X.]ruckmessung in der Multilumenleitung um die innenliegende Saugleitung anzuordnen.

3.4. Soweit sich die Klägerin zu 1) noch auf die [X.] und [X.] sowie die [X.] und [X.] stützt, führen auch diese den Fachmann nicht weiter.

[X.] ein Wunddrainagesystem mit kontinuierlichem Unterdruck, wobei ein von der Wunde W ausgehendes [X.]rainagerohr 22 über eine [X.] 220, einen hydrophoben Filter 243 mit dem [X.] 31 als Unterdruckquelle verbunden ist (siehe [X.]. 7, 11 in Verb. mit Spalte 8 Zeilen 66ff., Spalte 9 Zeilen 22-27, Spalte 11 Zeilen 54ff., Spalte 13 Zeilen 34ff.) Zwar wird bei der [X.] auch ein (Unter-) [X.]ruck gemessen, jedoch befindet sich der [X.]rucksensor 35 hinter der [X.] 220 und dem hydrophoben Filter 243.

[X.] schlägt ein Wunddrainagesystem vor, bei dem ein Polster 36 (siehe [X.]. 2, 5, 6, 9) über den Saugschlauch 38 mit einem Ansaugstutzen 35 an einem Wunddrainageauffangbehälter 19 angeschlossen wird. [X.]er Wunddrainagebehälter 19 wird in die Kammer 18 auf der Rückseite eines Vakuumpumpengeräts 10 eingesteckt, wobei im eingesteckten Zustand der Ablaufstutzen 44 des Wunddrainagebehälters 19 mit der [X.]öffnung 45 des Vakuumpumpengeräts 10 verbunden wird und so über den Schlauch 62, die T-Stücke 91 und 88 sowie den Filter 85 mit der eigentlichen Vakuumpumpe 84 verbunden ist. Ferner weist das Vakuumpumpengerät 10 einen [X.]rucksensor 75 auf, der in der Saugleitung 62 den [X.]ruck misst.

[X.] auf Seite 17 im mittleren Absatz an, dass aufgrund eines [X.]ämpfungseffekts der vom [X.]rucksensor 75 gemessene [X.]ruck eine exakte Anzeige des [X.]rucks an der [X.] ist (´[X.] im nächsten Satz aber auch aus, dass der [X.]rucksensor 75 über die Leitung 93 mit der Schlauchleitung 62 in Verbindung steht, um den [X.]ruck im Aufnahmebehälter 94 zu messen (´

[X.] kann den Fachmann nicht in Richtung des Merkmals [X.] lenken.

[X.]ier ist nämlich zu berücksichtigen, dass innerhalb des [X.]s 19 vor seinem Ablaufstutzen noch ein Filter 44 liegt und sich somit im Verlauf der Saugleitung vom Polster bis zum Ort des [X.]rucksensors noch der [X.]s 19 mit seinen Ansaug- und Ablaufstutzen 35 bzw. 44 und dem Filter 46 befinden (siehe Seite 10 zweiter Absatz).

[X.] abweicht und stattdessen Kanäle vom Polster zum [X.]rucksensor in einer Multilumenleitung um die Saugleitung vorsieht, liegt dem Fachmann fern. Zum einen fehlt ihm hier schon die Veranlassung, da die [X.] ja lehrt, dass der an einer ganz anderen Stelle gemessene [X.]ruck aufgrund eines [X.]ämpfungseffekts dem [X.]ruck an der [X.] entspräche. Zum anderen aber stößt er hier wieder auf das Problem, wie er bei Verwendung einer Multilumenleitung die [X.]ruckmesskanäle und die innenliegende Saugleitung zumindest am Ansaugstutzen 35 des Wunddrainagebehälters 19 auseinanderfädelt.

[X.] und die [X.] zwar eine [X.]ruckmessung zur Steuerung einer Vakuumpumpe vorsehen, ist in beiden Fällen aber jeweils ein [X.]rucksensor in der Saugleitung vorgesehen, der hinter einem Filter und einem Auffangbehälter angeordnet ist. Insofern können weder die [X.] noch die [X.] dem Fachmann die Anregung geben, für den [X.]rucksensor stattdessen Kanäle vorzusehen, die bis direkt an die [X.] reichen und gleichzeitig noch außen um die Saugleitung in einer Multilumenleitung zu führen, wobei dann noch das [X.]indernis dazukommt, dass Saugleitung und [X.]ruckmesskanäle am [X.] zum Auffangbehälter aufgefächert werden müssen.

3.5. [X.]iese [X.]eurteilung ändert sich auch, wenn der Fachmann ferner auch die [X.] und [X.] in seinen Überlegungen einbezog.

[X.] (ebenso wie die [X.], die die Priorität der [X.] in Anspruch nimmt) schlägt für eine [X.]rainagevorrichtung zum Absaugen von Fluiden aus einer Körperhöhle, insbesondere der Pleurahöhle (siehe Abstract), einen doppelläufigen Schlauch bzw. eine doppelläufige Sonde vor, wobei ein größeres Lumen des [X.] dem Absaugen von Fluiden aus einer Körperhöhle und ein kleineres Lumen des [X.] der permanenten oder intermittierenden Zufuhr [X.] in die Körperhöhle dient, so dass praktisch eine [X.]urchspülung der Körperhöhle stattfinden kann (siehe Spalte 1 Zeile 66 bis Spalte 2 Zeile 7). Insbesondere wird das distale [X.]nde der doppelläufigen Sonde mit dem abführenden Teil 52 und dem zuführenden Teil 54 in den Pleurahöhle 12 vorgeschoben (siehe [X.]. 4, 5; Spalte 4 Zeilen 26-31, Spalte 5 Zeilen 2-7, 30-40), außerhalb des Körpers teilen sich die beiden Lumen in Form einer Y-Kabels (siehe [X.]. 3 in Verb. mit Spalte 5 Zeilen 21-29).

Zwar ist gemäß [X.]. 5 im zuführenden Schenkel 54 ein Manometer 90 vorgesehen (siehe Spalte 5 Zeilen 56-62 mit [X.]. 5), das eine [X.]ruckmessung im zuführenden Schenkel 54 ermöglicht.

[X.] den Fachmann nicht in Richtung des Merkmals [X.] führen, denn wie die [X.]. 2a und 2b zeigen, befindet sich das kleinere zuführende Lumen 54 am Rand des doppelläufigen [X.] 50. [X.]inerseits führt damit die Lehre der [X.] davon weg, das kleinere zuführende Lumen stattdessen als mehrere äußere Kammern um das (größere!) abführende Lumen herum in einer Multilumenanordnung anzuordnen. Andererseits lässt sich aufgrund des Querschnitts das am Rand liegende zuführende Lumen 54 leicht aus dem doppelläufigen Schlauch heraustrennen, so dass auch die [X.] keinen [X.]eitrag dazu leisten kann, wie der Fachmann das [X.]indernis überwinden sollte, die innenliegende Saugleitung und die äußeren [X.]ruckmesskanäle einer Multilumenleitung am polsterseitigen [X.] des Sammelgefäßes F der [X.] oder am [X.] 32 des Auffangbehälters 33 der [X.] aufzufächern.

[X.] schlägt eine Pumpenvorrichtung und Überwachungseinrichtung zur Verwendung bei [X.] vor, bei der sich eine [X.]rainageleitung S in die Pleurahöhle des Patienten hineinerstreckt und auf der körperfernen Seite über eine Leitung 6, einen Regler 5 und eine Unterdruckkammer 2 mit einer Vakuumpumpe 3 verbunden ist. Zwar messen auch hier die Pressostate 7 und 8 den [X.]ruck in der Leitung 6, jedoch führt die [X.] vom [X.] weg, da hier nur eine einlumige [X.]rainageleitung eingesetzt wird.

Weitere von der Klägerin schriftsätzlich herangezogene Kombinationen von Schriften liegen noch weiter ab und sind auch von der Klägerin nicht mehr in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden.

4. [X.]ie Unteransprüche 2 bis 4 nach [X.]ilfsantrag [X.] werden von der [X.]estandskraft des Patentanspruchs 1 mitgetragen. [X.]ie weitergehende Klage war deshalb abzuweisen. [X.]ine [X.]rörterung der weiteren von der [X.]eklagten eingereichten [X.]ilfsanträge ist danach nicht mehr veranlasst.

V[X.]

1. [X.]ie Kostenentscheidung in [X.]ezug auf die Klägerin zu 1 beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 1. [X.]albs. [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

2. [X.]ie Kostenentscheidung in [X.]ezug auf die Klägerin zu 2 beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 1. [X.]albs. [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

2.1. [X.]ei der ergänzend unter [X.]illigkeitsgesichtspunkten nach § 84 Abs. 2 Satz 2 1. [X.]albs. [X.] zu treffenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 die gemäß Urteil des [X.] festgestellte Fassung des [X.] weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im [X.]erufungsverfahren und nach Zurückverweisung angegriffen hat und es dem Kläger im Patentnichtigkeitsverfahren andererseits verwehrt ist, einen Patentanspruch in der Weise beschränkt anzugreifen, dass der Inhaber des [X.] durch eine in den Klageantrag aufgenommene Neufassung der angegriffenen Patentansprüche festgelegt wird. [X.]s ist ausschließlich Sache des [X.], das erteilte Patent in einer von ihm neu gefassten eingeschränkten Fassung zulässig zu verteidigen, um die vollständige Nichtigerklärung zu vermeiden. [X.]s ist daher ebenso wenig Sache des [X.] bei Klageerhebung wie des Gerichts, von sich aus in eine Prüfung darüber einzutreten, inwieweit in einem insgesamt als nicht schutzfähig angegriffenen Patentanspruch ein bestandsfähiges Minus enthalten ist. [X.]araus folgend entspricht es der [X.]illigkeit gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] abweichend vom [X.] und den entsprechend geltenden Kostengrundsätzen der §§ 91 ff., 269 Abs. 3 ZPO nicht der Klägerin zu 2, sondern dem Patentinhaber das mit der Möglichkeit einer zulässigen [X.]eschränkung durch Neufassung des Patentanspruchs verbundene Kostenrisiko aufzubürden, welches hinsichtlich des überschießenden ursprünglichen Klageantrags entsteht, wenn dieser nicht angegriffen wird ([X.][X.] Urt. v. 27.11.2012, 4 Ni 47/10 ([X.]P) = GRUR 2013, 655 – Kosten bei Teilnichtigkeit; [X.][X.] GRUR 2009, 46 - Ionenaustauschverfahren). [X.]ies muss auch unabhängig davon gelten, ob die [X.]eschränkung von der Patentinhaberin selbst erklärt wurde oder – wie im vorliegenden Fall – vom [X.] eine [X.]eschränkung des Patents im [X.]erufungsverfahren ausgesprochen wurde, die die Klägerin zu 2 zu keinem [X.]punkt angegriffenen hat . [X.]ntscheidend ist, darauf abzustellen, dass die Klägerin zu 2 sich mit der beschränkten Fassung sofort einverstanden erklärt und die weitergehende Klage nicht verfolgt.

[X.]anach war auch vorliegend insoweit keine anteilige Kostenauferlegung zu Lasten der Klägerin zu 2 geboten als das Streitpatent im ausgeurteilten Umfang der neugefassten zulässig beschränkten Patentansprüche [X.]estand hat.

3. [X.]ie [X.]ntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

VI[X.]

tober 2015 aufgrund seines Wechsels an das [X.]eutsche Patent- und Markenamt aus dem [X.]dienst als [X.] am [X.][X.] ausgeschieden ist, war er an der Unterschrift des zu diesem [X.]punkt noch nicht vollständig abgesetzten Urteils verhindert, so dass seine Unterschrift zu ersetzen war. Nach zutreffender Ansicht begründet das Ausscheiden eines [X.]s aus dem [X.]dienst nach Verkündung des unter seiner Teilnahme gefällten Urteils i. S. v § 309 ZPO (hierzu [X.]G[X.] NJW-RR 2015, 893; NJW-RR 2012, 508; [X.]AG [X.]eschl. [X.], 2 [X.] 984/14) eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen i. S. v. § 315 Abs. 1 Satz 2 ([X.]G[X.] NJW 2011, 1741 [X.]. 22; [X.]VerwG NJW 1991, 1192 zu § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO, mwN, auch bejahend für den Wechsel an ein anderes Gericht; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 315 Rn. 1, § 163 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 36. Aufl., § 315 Rn. 1; [X.] NJW 1968, 1309), gleich aus welchem Grund das Ausscheiden erfolgt ([X.]ayObLG NJW 1967, 1578).

[X.]ie [X.]erufungsschrift muss die [X.]ezeichnung des Urteils, gegen das die [X.]erufung gerichtet wird, sowie die [X.]rklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil [X.]erufung eingelegt werde. Mit der [X.]erufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

[X.][X.]SC[X.]LUSS

(hier: [X.]erichtigung des Urteils vom 28. [X.]ezember 2015)

In der Patentnichtigkeitssache

...

betreffend das europäische Patent 1 088 569

([X.][X.] 696 29 507)

(hier: Tenorberichtigung)

hat der 4. [X.] ([X.]) des [X.]undespatentgerichts am 6. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der [X.]in [X.], des [X.]s [X.]ipl. – Phys. Univ. [X.]r. Müller, des [X.]s [X.]ipl. Ing. Univ Schmidt-[X.]ilkenroth und der [X.]in [X.]ipl.-Phys. Univ. Zimmerer beschlossen:

[X.]er Tenor des in der mündlichen Verhandlung am 28. [X.]ezember 2015 verkündeten Urteils wird in Ziff. 2 in Satz 2 gefasst wie folgt:

„[X.]ie außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die [X.]eklagte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die [X.]eklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3, die außergerichtlichen Kosten der [X.]eklagten trägt die Klägerin zu 1 zu 1/3, zu 2/3 die [X.]eklagte selbst.“

Gründe

[X.]er Wortlaut der Kostenentscheidung im Urteil vom 28. [X.]ezember 2015: „[X.]ie gerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten des [X.]erufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1 zu 1/3 und die [X.]eklagte zu 2/3. [X.]ie außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die [X.]eklagte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die [X.]eklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3, im Übrigen jede [X.] selbst“ enthält keine Angabe zu den außergerichtlichen Kosten der [X.]eklagten, weshalb die [X.]eklagte bezüglich der außergerichtlichen Kosten keine Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Klägerin zu 1 hätte. Obwohl die Klägerin zu 1 der [X.]eklagten gegenüber nicht voll obsiegt hat, was auch in der [X.]ezugnahme auf § 92 Abs. 1 ZPO in Ziff. V[X.]1 der Gründe des Urteils zum Ausdruck kommt, war insofern die Kostenentscheidung zu berichtigen, da der [X.] insoweit eine offensichtliche Unrichtigkeit und Auslassung aufweist.

[X.]ie [X.], die der [X.] mit Verfügung vom 15. März 2017 von der beabsichtigten Tenor-[X.]erichtigung informiert hat, haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben, sodass von ihrem [X.]inverständnis mit der [X.]erichtigung auszugehen ist.

Meta

4 Ni 15/10 (EU) verb. m. 4 Ni 20/10 (EU)

28.12.2015

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 322 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 28.12.2015, Az. 4 Ni 15/10 (EU) verb. m. 4 Ni 20/10 (EU) (REWIS RS 2015, 59)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 59

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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