Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. NotZ (Brfg) 2/12

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 2750

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ(Brfg)
2/12
vom

27. September
2012

in dem Verfahren

wegen Aufnahme in den Anwärterdienst

-
2
-

Der [X.], [X.], hat
durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richterinnen [X.] und von
Pentz, die
Notarin Dr.
Doyé
sowie den Notar Müller-Eising

am
27. September 2012

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 23.
Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 23.
Juli 2012 verletzt das Recht des [X.] auf recht-liches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.

a) Art.
103 Abs.
1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Ge-legenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem die-ser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch ge-nügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbe-teiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen 1
2
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kann. Zwar ergibt sich aus
Art.
103 Abs.
1 GG keine allgemeine Frage -
und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art.
103 Abs.
1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den [X.] stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein ge-wissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessver-lauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. [X.] 84, 188, 189
f.; [X.] 7, 350, 354; [X.], Beschluss vom 15.
Februar 2012 -
1
BvR 980/10,
NVwZ-RR 2011, 460 Rn.
13).

b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Senatsbe-schluss den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht. Der Senat war nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass er beabsichtige, den Zulassungsantrag mit der Begründung zurückzuweisen, der Beschluss des [X.] erweise sich aus anderen als den vom [X.] angenom-menen Gründen als richtig. Denn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbe-teiligter musste nach dem bisherigen Prozessverlauf damit rechnen, dass der Zulassungsantrag wegen rechtmäßigen Abbruchs
des Stellenbesetzungsver-fahrens zurückgewiesen werden könnte. Beide Parteien haben
von Anfang an über die Frage
gestritten, ob der Beklagte nach Ausschreibung der streitgegen-ständlichen Stelle berechtigt
war, von ihrer Besetzung abzusehen. Sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 23.
November 2011 hat der Kläger seine Auffassung, das Organisationsermessen des Beklagten habe
mit Beginn der Ausschreibung
geendet, weshalb der Beklagte zu einer "Reduzierung der ausgeschriebenen Stellen" nicht berechtigt
gewesen, sondern verpflichtet sei, alle ausgeschriebenen Stellen zu besetzen,
ausführlich und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] begründet. In beiden Schriftsätzen hatte er insbesondere -
wie nun auch in der Anhörungsrüge
-
da-rauf hingewiesen, dass die "Reduzierung der ausgeschriebenen Stellen"
eine 3
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-

unzulässige Einflussnahme auf die Zusammensetzung des [X.] darstelle.

Entgegen der Auffassung des [X.] hat der Senat zur Ablehnung des Zulassungsgrundes
auch keine Erwägungen herangezogen, die ihrerseits grundsätzliche Bedeutung haben. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werden kann,
ist durch die Rechtsprechung des [X.] und des Bundesverwaltungs-gerichts hinreichend geklärt (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
September 2002 -
BNotZ 2002, 891; [X.], Beschluss vom 12.
Juli 2011 -
1 BvR 1616/11, [X.] 2011, 242 Rn.
24; BVerwG NVwZ-RR 2000, 172 Rn.
25
f.; Urteil vom 26.
Januar 2012 -
2
A 7/09, juris; mwN).

c) Eine etwaige Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen, weil der Kläger als einzig verbliebener Bewerber mit dem von ihm in der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Ergebnis von 5,9 Punkten nicht dem Quali-tätsanspruch des [X.] Notariats gerecht werde. Damit wurde der [X.] unter Qualitätsgesichtspunkten [X.] begründet (vgl. [X.],
[X.] 2002, 891 unter II. 1. a)). Anhalts-

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5
-

punkte für eine willkürliche Einflussnahme auf den [X.] (vgl. dazu [X.] 73, 280 unter IV 3.)
sind weder ersichtlich noch dargetan.

Galke
[X.]
von Pentz

Doyé
Müller-Eising

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2011 -
VA-Not 3/11 -

Meta

NotZ (Brfg) 2/12

27.09.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. NotZ (Brfg) 2/12 (REWIS RS 2012, 2750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2750

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1 BvR 1616/11

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