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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ([X.]) 5/14
vom
22. Januar 2015
in dem Verfahren
wegen Erlöschen des Notaramts
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 22. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richterin [X.], den Richter
Prof. Dr. Radtke sowie
die Notare
Dr. [X.] und Dr. Frank
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 24.
November 2014 wird in Satz
1 da-hingehend ergänzt, dass hinter "vom 7.
März 2014" eingefügt wird "zuzulassen,".
Die Anhörungsrüge des [X.] vom 29.
Dezember 2014 wird [X.].
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1. Die Ergänzung in Satz
1 des Beschlusses vom 24.
November 2014 erfolgt gemäß §
118 Abs.
1, §
122 Abs.
1 VwGO i.V.m. §
111d Satz
2 [X.].
2. Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 24.
November 2014 verletzt das Recht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
a) Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen 1
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gewährt Art.
103 Abs.
1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kennt-nis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung aus-drücklich zu bescheiden
([X.] 96, 205, 216
f.). Dementsprechend sieht die Vorschrift in
§
124a Abs.
5 Satz
3 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2 [X.] vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag nur kurz begründet werden soll.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Ge-währung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem
Vortrag des [X.] zur Rechtmäßig-keit der Übergangsvorschrift für die bereits im Jahre 1991 amtierenden Notare und zu einem mit der Altersgrenze gemäß §
47 Nr.
1,
§
48a [X.] verbunde-nen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften befasst und diesen in vollem Umfang geprüft. Er hat dem Vortrag keine Gründe für eine Zulassung der Beru-fung entnehmen können. Zu den vom Kläger geführten Argumenten hat der Senat in der Begründung des Beschlusses vom 24.
November 2014 unter Rn.
5 und 10
ff. hinreichend Stellung genommen.
Dass er die Rechtsauffassung des
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[X.] nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG (vgl. [X.] 64, 1, 12).
Galke
[X.]
Radtke
[X.]
Frank
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2014 -
2 Not 1/13 -
Meta
22.01.2015
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. NotZ (Brfg) 5/14 (REWIS RS 2015, 16741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16741
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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