Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.1988, Az. 4 StR 352/88

4. Senat | REWIS RS 1988, 2

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KATZENKÖNIG MITTELBARE TÄTERSCHAFT VERBOTSIRRTUM

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Redaktioneller Leitsatz

Der Katzenkönigfall vor dem BGH

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine mittelbare Täterschaft auch dann in Frage kommen kann, wenn der Vordermann (noch) volldeliktisch handelte.

Zusammenfassung der Entscheidung

  • Im Falle eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ist eine mittelbare Täterschaft unbestritten möglich.
  • Die Vermeidbarkeit des Irrtums kann jedoch allein kein taugliches Abgrenzungskriterium sein, da dem Täter zur Tatzeit in beiden Fällen die Unrechtseinsicht fehlt.
  • Bei der Prüfung, ob der Hintermann mittelbarer Täter ist, wird auf das Kriterium der vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft abzustellen sein.
  • Mittelbarer Täter ist demnach, wer mit Hilfe des von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, sodass der Irrende bei wertender Betrachtung als ein, wenn auch (noch) schuldhaftes Werkzeug anzusehen ist.
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Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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4 StR 352/88

05.09.1988

Bundesgerichtshof 4. Senat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.1988, Az. 4 StR 352/88 (REWIS RS 1988, 2)

Papier­fundstellen: BGHSt 35, 347 REWIS RS 1988, 2

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 287/23

5 StR 200/23

4 StR 59/14

5 StR 449/19

1 StR 198/17

3 StR 120/22

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