Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZR 192/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4500

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
192/09
Verkündet am:
21. Juli 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Treppenlift
[X.] § 4 Nr. 4
Der Listenoder Grundpreis für ein individuell anzufertigendes Produkt (hier: [X.]) gehört nicht zu den mitteilungsbedürftigen Bedingungen im Sinne von §
4 Nr.
4 [X.], unter denen eine beworbene [X.] (hier: "Wertgutschein" in Höhe von

500) in Anspruch genommen werden kann.
[X.], Urteil vom 21. Juli 2011 -
I [X.]/09 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21.
Juli 2011 durch [X.] Dr.
[X.] und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von [X.]. Die Beklagte bewirbt ihre Produkte unter anderem mit Postwurfsendungen. In einem im Oktober 2007 verteilten "Wertgutschein"
kündigte sie an, dass der Käufer eines neuen "

-Treppenliftes"
gegen Vorlage des "[X.]"

einen Preisvorteil in Höhe von 500

Nach der Ansicht der Klägerin verstößt die Werbung der [X.] ge-gen das Transparenzgebot des §
4 Nr.
4 [X.], weil eine Angabe zu den [X.] der in dem "Wertgutschein"
genannten [X.] fehlt. Der [X.] könne daher nicht erkennen, welcher Betrag sich um 500

uzieren solle. Zudem würden die Verbraucher durch die Werbung unsachlich beein-flusst und auch irregeführt.
1
2
-
3
-
Die Klägerin hat beantragt,
der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen, im ge-schäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Aussage
Wertgutschein; Gegen Vorlage dieses [X.] erhält (Namens-angabe) beim Kauf eines neuen

-Treppenliftes einen Preisvorteil in
Höhe von 500

zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wenn dies wie [X.] eingeblendet geschieht:
3
-
4
-
Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] wegen der beanstandeten Werbemaßnahme begehrt.
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klä-gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils. Die Beklagte [X.], das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat Ansprüche
der Klägerin aus §
3 Abs.
1
und
2, §
4 Nr.
1 und 4 und §
5a Abs.
2 [X.] verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Bei §
4 Nr.
4 [X.] handele es sich der Sache nach um einen Sonderfall der irreführenden Unterlassung im Sinne von Art.
7 der Richtlinie 2005/29/[X.]. Die Regelung bezwecke, die Verbraucher vor einer Irreführung durch unzu-reichende Informationen über die Bedingungen der Inanspruchnahme von [X.] zu schützen. Die von der Klägerin angegriffene Werbung mit einem Gutschein informiere die Verbraucher klar, eindeutig und unmissverständlich über die Bedingungen der Inanspruchnahme des [X.]. Der Werbende müsse bei einem Gutschein angeben, welchen Einlö-sewert dieser habe, auf welche Waren oder Dienstleistungen er sich beziehe, ob und in welcher Höhe er einen Mindesteinkaufswert voraussetze und in [X.] [X.]raum er eingelöst werden müsse. Diesen Anforderungen
genüge die Werbung der [X.].
Der Begriff der Bedingungen erstrecke sich nicht auf den Preis oder die Eigenschaften der zu erwerbenden Ware.
4
5
6
7
-
5
-
Die Werbung sei auch nicht nach §
5a Abs.
2 [X.] unlauter, wie sich aus einem Vergleich mit §
5a Abs.
3 Nr.
3 [X.] ergebe. Mangels hinreichen-den Sachvortrags der Parteien könne auch nicht angenommen werden, dass die angegriffene Werbung die Verbraucher im Sinne von §
4 Nr.
1 [X.] un-sachlich beeinflusse.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die darauf rückbezogenen Folgeansprüche nicht zustehen.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen,
dass die angegrif-fene Werbemaßnahme der [X.] nicht gegen das Transparenzgebot ge-mäß §
4 Nr.
4 [X.] verstößt.
a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf [X.] (§
8 Abs.
1 Satz
1 [X.]) und eine nach ihrer Ansicht im Oktober 2007
be-gangene Verletzungshandlung gestützt. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum [X.]punkt der Entscheidung geltenden Rechts Unter-lassung verlangt werden kann.
Zudem muss die Handlung zum [X.]punkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der [X.] fehlt (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2010

I
ZR
4/06, [X.]Z 187, 231 Rn.
12
Millionen-Chance
II, mwN). Für die Fest-stellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs kommt es demgegenüber auf die Rechtslage zur [X.] der beanstandeten Handlung an (st.
Rspr.; [X.], Urteil vom 28.
Mai 2009
I
ZR
124/06, [X.], 80 Rn.
15 = 8
9
10
11
-
6
-
[X.], 94
LIKEaBIKE; Urteil vom 15.
April 2010
I
ZR
145/08, [X.], 1125 Rn.
15 = [X.], 1465
Femur-Teil).
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.
Juli 2004 ([X.] 2004), das zum [X.]punkt des beanstandeten Verhaltens galt, ist Ende 2008, also nach der beanstandeten Handlung, geändert worden. Diese
der [X.][X.] über unlautere Geschäftspraktiken dienende

Gesetzesänderung ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls jedoch ohne Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der [X.] ist sowohl eine Wett-bewerbshandlung nach §
2 Abs.
1 Nr.
1, §
3 [X.] 2004 als auch eine geschäft-liche Handlung gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1, §
3 Abs.
1 [X.]. Der Begriff der ge-schäftlichen Handlung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist nicht enger als der der [X.] nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] 2004 (vgl. [X.], [X.], 1125 Rn.
17
Femur-Teil). Die Vorschrift des §
4 Nr.
4 [X.] hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30.
Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden ([X.], Urteil vom 11.
März 2009

I
ZR
194/06, [X.], 1064 Rn.
13 = [X.], 1229
Geld-zurück-Garantie
II).
b) Die in §
4 Nr.
4 [X.] vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von [X.] zu informieren, steht mit der Richtlinie 2005/29/[X.] in Einklang ([X.], [X.], 1064 Rn.
16 bis
19
Geld-zurück-Garantie
II; [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009

I
ZR
195/07, [X.], 649 Rn.
15 = [X.], 1017
Preisnachlass nur für Vorratsware).
c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Ankündigung eines "[X.]"
von 500

i-12
13
14
-
7
-
ne Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von §
4 Nr.
4 [X.] handelt, weil Preisnachlässe in §
4 Nr.
4 [X.] ausdrücklich genannt werden. Die Revisions-erwiderung
hat dagegen auch nichts erinnert.
d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die Beklagte
habe
die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses klar und eindeutig im Sinne von §
4 Nr.
4 [X.] angege-ben; den Preis für einen zu erwerbenden Treppenlift habe sie in dem "[X.]"
nicht zu nennen brauchen, weil es sich dabei
nicht
um eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme handele.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme schon zum [X.]punkt
der Werbung mitgeteilt werden
müssen.
Die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der [X.] bezweckt, erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme. Der mit §
4 Nr.
4 [X.]
verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförde-rungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen ([X.], Urteil vom 30.
April 2009
I
ZR
66/07, [X.], 1183 Rn.
9 = [X.], 1501

Räumungsverkauf wegen Umbau; [X.], [X.], 649 Rn.
22
Preis-nachlass nur für Vorratsware; Fezer/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
4Rn.
24; Seichter in [X.], jurisPK-[X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
4 Rn.
40; ferner Begründung
des Entwurfs des [X.] 2004, BTrucks.
15/1487, S.
17
f.).
Kann der Verbraucher nach dem Inhalt der in Rede stehenden Werbung noch nicht
ohne weiteres die beworbene Preisvergünstigung in Anspruch [X.], benötigt er allerdings noch keine umfassenden Informationen zu den Vor-15
16
17
18
-
8
-
aussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme (vgl. zu der vom Schutzzweck her vergleichbaren Vorschrift des §
4 Nr.
5 [X.]: [X.], Urteil vom 10.
Januar 2008
I
ZR
196/05, [X.], 724 Rn.
11 = [X.], 1069
Urlaubsgewinnspiel; zu §
4 Nr.
4 [X.]: [X.], [X.], 649 Rn.
23
Preisnachlass nur für Vorratsware; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
4 Rn.
4.17; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
4 Rn.
62
ff.; Seichter in [X.], jurisPK-[X.] aaO §
4 Nr.
4 Rn.
40
f.). Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwen-deten Werbemediums reicht es in solchen Fällen
aus, dem Verbraucher dieje-nigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum [X.]punkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürf-nis besteht (vgl. [X.], [X.], 724 Rn.
11
Urlaubsgewinnspiel; [X.], 649 Rn.
23
Preisnachlass nur für Vorratsware).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die in der Werbung der [X.] wiedergegebenen Informationen zu den Bedingungen für die Inan-spruchnahme des beworbenen Preisnachlasses ausreichend und auch klar und eindeutig.
(1) Zweck der Vorschrift des §
4 Nr.
4 [X.] ist es, der nicht unerhebli-chen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von [X.] für den Kunden folgt, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst wird, jedoch hohe Hürden für die Inanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt werden (vgl. BTDrucks.
15/1487, S.
17). Deshalb sollen [X.] nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sind ([X.], [X.], 1064 Rn.
27
Geld-zurück-Garantie
II; [X.], 649 Rn.
25
Preisnachlass nur für Vorratsware).
19
20
-
9
-
Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis der relevan-ten Umstände treffen kann, muss er sich über zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. [X.], Urteil vom 11.
September 2008
I
ZR
120/06, [X.], 1114 Rn.
13 = [X.], 1508
[X.]), eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, [X.] (vgl. [X.], [X.], 1064 Rn.
28
Geld-zurück-Garantie
II) sowie mögliche weitere Voraus-setzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme
wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren und Warengruppen in-formieren können
([X.], [X.], 649 Rn.
26
Preisnachlass nur für Vor-ratsware; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
4.13). Die Angaben dürfen ihn
nicht im Unklaren darüber lassen, welche Bedingungen im Einzelfall gelten.
Das ist bei der angegriffenen Werbung der [X.] auch nicht der Fall.
(2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, zu den Bedingungen, unter denen der beworbene "Preisvorteil"
in Höhe
von 500

werden könne, gehöre auch der reguläre Preis
für eine Treppenliftanlage, aus dem der Endpreis nach Abzug des in Aussicht gestellten [X.] errechnet werde. Die Werbung der [X.] enthalte keine Angaben dazu, von welchem Preis der Nachlass abgezogen werden solle. Damit verstoße sie gegen das Transparenzgebot des §
4 Nr.
4 [X.].
Entgegen der Ansicht der Revision umfasst die Informationspflicht grund-sätzlich nicht die Notwendigkeit, den Preis der beworbenen Ware oder Dienst-leistung anzugeben, um die
Höhe des Rabatts nachvollziehbar zu machen.
Bei einem Preisnachlass in Form eines "[X.]"
muss der Werbende an-geben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Warenund Dienst-leistungskäufe er sich bezieht und in welchem [X.]raum der Gutschein eingelöst werden muss (vgl. [X.] in [X.]/[X.]
aaO §
4 Rn.
4.11). Diesen An-forderungen genügt die angegriffene Werbung der [X.]. Darin ist beson-21
22
23
-
10
-
ders hervorgehoben, dass der Gutschein einen Wert von 500

es [X.] ist angegeben, dass er beim Kauf eines neuen Sitzliftmodells bei der [X.] eingelöst werden
kann, wenn die Montage des Treppenliftes bis zum 31.
Dezember 2007 erfolgt. Ferner sind in dem "Wertgutschein"
die [X.] genannt, für die der Gutschein Gültigkeit hat, wobei
pro Treppenlift nur ein Gutschein eingelöst werden kann. Damit sind die Bedingungen für die Inan-spruchnahme des in Aussicht gestellten Preisnachlasses für einen durchschnitt-lich informierten, [X.] aufmerksamen und verständigen Verbrau-cher klar und eindeutig festgelegt.
Denn der Zweck des §
4 Nr.
4 [X.] besteht nicht darin, dem Verbraucher über die allgemeinen Preisinformationspflichten hinaus eine Preisvergleichsmöglichkeit zu bieten.
Bei dem von der [X.] angebotenen Produkt ist es im Übrigen kaum möglich, einen festen Preis anzugeben, von dem der Preisnachlass in Abzug gebracht werden soll. Treppenlifte sind Einzelanfertigungen, die an die bauli-chen Gegebenheiten angepasst werden. Der Preis einer Treppenliftanlage ist daher im Allgemeinen von der konkreten Ausführung auf der Grundlage der beim Käufer vorhandenen Örtlichkeit abhängig.
Einen aussagekräftigen
Preis-vergleich kann der Verbraucher daher erst nach Einholung von Alternativange-boten vornehmen.
(3) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine Verpflichtung der [X.], in der Werbung einen
regulären Preis für das beworbene Produkt oder jedenfalls Rechenbeispiele anzugeben, auch nicht daraus, dass dem an-gesprochenen Verbraucher die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme grundsätzlich vor der Kaufentscheidung be-kanntgegeben werden müssen (vgl. [X.], [X.], 1064 Rn.
30
Geld-zurück-Garantie
II). Die Revision meint, von einem Unternehmer, der [X.] in Aussicht stelle, deren Preise nicht feststünden, müsse ver-24
25
-
11
-
langt werden, dass er in der Werbung
anhand eines oder mehrerer repräsenta-tiver Rechenbeispiele angebe, wie der Preis zustande komme, von dem der beworbene "Preisvorteil"
abgezogen werden solle. Nur so könne sich der [X.] vor der Aufnahme eines Verkaufsgesprächs
Klarheit über die Vorteile der in der Werbung herausgestellten Verkaufsförderungsmaßnahme verschaf-fen. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Werbeadressaten einen "Grundpreis"
für die Treppenlifte der [X.] nur in Erfahrung bringen
könn-ten, wenn sie sich auf ein Verkauf und Beratungsgespräch mit der [X.] einließen. Zudem habe das Berufungsgericht nicht beachtet, dass die Beklagte den entscheidenden wettbewerblichen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern
die Aufnahme eines Verkauf
und Beratungsgesprächs gerade durch die [X.] mit dem (angeblichen) Preisvorteil von 500

§
4 Nr.
4 [X.] mit dem Erfordernis einer vollständigen Unterrichtung über die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme [X.] verhindern.
Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht beizutreten. Die Revision [X.] nicht, dass ein Verbraucher, der die Ausgangspreise der [X.] nicht aus dem von ihr verteilten "Wertgutschein"
erfährt, rechtzeitig vor [X.] eines Kaufvertrags Kenntnis
sowohl von den Bedingungen für die Inan-spruchnahme des in Aussicht gestellten "[X.]"
als auch von den Prei-sen für die von der [X.] vertriebenen Treppenlifte erlangen kann. Damit wird dem Zweck des §
4 Nr.
4 [X.], dem Abnehmer von Waren oder Dienst-leistungen vor der Kaufentscheidung eine rationale Entscheidung über die Teil-nahme an einer Verkaufsförderungsmaßnahme zu ermöglichen, genügt. Die von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellte besondere Anlockwirkung des von der [X.] ausgelobten Preisnachlasses will §
4 Nr.
4 [X.] nicht verhindern. Solche Werbemaßnahmen sind vielmehr grund-sätzlich nach §
4 Nr.
1 [X.] zu beurteilen.
26
-
12
-
Die Revision räumt zudem selbst ein, dass bei "gewöhnlichen Waren oder
Dienstleistungen"
eine Preisangabe nicht erforderlich sei, weil solche [X.] Preise hätten, die dem Verbraucher bekannt seien oder die er jedenfalls in Erfahrung bringen könne, ohne mit dem Unternehmer in Kontakt treten zu müssen. Bei einer "nicht gewöhnlichen"
Ware oder Dienstleistung
also etwa einer Einzelanfertigung soll der Preis für das zu erwerbende Produkt dagegen zu den Bedingungen der Verkaufsförderungsmaßnahme zählen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich
die Revision hat einen solchen auch nicht darge-legt
der eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der "Bedingungen"
in §
4 Nr.
4 [X.] rechtfertigen könnte, je nachdem, welche Eigenheiten das Pro-dukt aufweist, das mit der Verkaufsförderungsmaßnahme beworben wird. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die von der Revision [X.] unterschiedliche Auslegung des Begriffs "Bedingungen"
vielmehr eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hätte.
2. Einen Verstoß gegen das [X.] gemäß §
5a Abs.
2 [X.] hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht verneint.
a) Nach §
5a Abs.
2 [X.] handelt unlauter, wer die [X.] im Sinne des §
3 Abs.
2 [X.] dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels we-sentlich ist. Gemäß §
3 Abs.
2 [X.] sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den [X.] geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fä-higkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte ([X.],
Urteil vom 16.
Juli 27
28
29
-
13
-
2009
I
ZR
50/07, [X.], 248 Rn.
31 = [X.], 370
Kamerakauf im Internet).
b) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen §
5a Abs.
2 [X.] ver-neint, weil in der angegriffenen Werbung überhaupt keine Preise genannt [X.], so dass ein Preisvergleich von vornherein nicht möglich sei.
c) Die Revision rügt lediglich

wie schon bei §
4 Nr.
4 [X.]

die [X.] mit einem Preisnachlass bei gleichzeitigem Verschweigen des Grundprei-ses verstoße gegen das Transparenzgebot. Die Werbung sei geeignet, bei den Verbrauchern Fehlvorstellungen über die Vorteile hervorzurufen, die mit dem "Wertgutschein"
in Aussicht gestellt würden.
Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es widerspricht nicht dem Transparenzgebot, dessen Durchsetzung die Bestimmung des §
5a Abs.
2 [X.] dient, wenn für ein Produkt, für das -
weil der Preis von den räum-lichen Gegebenheiten abhängt -
kein Endpreis genannt werden kann, mit einem Preisnachlass geworben
wird. Nach §
5a Abs.
3 Nr.
3 [X.] ist der Endpreis anzugeben, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merk-male und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemesse-nen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Dies kann bei dem von der [X.] angebotenen Produkt nicht angenommen werden, weil
wie bei Randnummer
24
dargelegt vor einem Vertragsabschluss in der Regel zunächst ein Beratungsgespräch mit der [X.] erfolgen muss. Die Angabe von Listenpreisen für die von der [X.] angebotenen Treppenlifte im "Wertgutschein"
machte
ein Beratungsge-spräch nicht entbehrlich, da
der interessierte Verbraucher weiß, dass die ge-nannten Preise sich wegen einer notwendigen Anpassung der Anlage an die vor Ort vorhandenen baulichen Gegebenheiten noch erheblich verändern kön-30
31
32
-
14
-
nen.
Daher ist ein Listenoder Grundpreis für den Verbraucher keine wesentli-che Information. Dem Verbraucher kommt es auf den Preis an, den er für den konkreten Einbau eines Treppenlifts zahlen muss.
Ein verlässlicher Preisver-gleich ist ihm
im Falle einer individuellen Einzelanfertigung des beworbenen Produkts erst nach Einholung konkreter
Einzelangebote
möglich. [X.] wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine "informierte geschäftliche Ent-scheidung"
im Sinne des Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.] zu treffen, durch die angegriffene Werbung nicht beeinträchtigt.
3. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Werbung mit einem Preisnachlass ohne Angabe des Grundpreises für die beworbene Ware oder Dienstleistung stelle jedenfalls eine unsachliche Beeinflussung der [X.] im Sinne von §
4 Nr.
1 [X.] dar, weil die Verbraucher mit einem Nachlass auf Preise angelockt würden, die ihnen nicht einmal in ihrer ungefäh-ren Größenordnung bekannt oder erkennbar seien.
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gemäß §
4 Nr.
1 [X.] verneint, weil es dafür an einem hinreichenden Sachvortrag der Klägerin fehle. Dagegen wird von der Revision nichts erinnert. Sie rügt insbesondere nicht, dass das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelas-sen hat. Im Übrigen vernachlässigt die Revision bei der von ihr vertretenen [X.], dass die Anschaffungskosten für eine von der [X.] angebotene Treppenliftanlage nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine beträchtliche Investition von mehreren tausend Euro darstellen. Der Verbraucher wird sich mit dem Erwerb eines Treppenliftes daher erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und
Prüfung von Vergleichsangeboten befassen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
März 1998
I
ZR
222/95, [X.], 256, 257 = [X.], 857

1.000
DM Umwelt-Bonus; Urteil vom 13.
November 2003
I
ZR
40/01, [X.], 249, 251 = [X.], 345
Umgekehrte Versteigerung im Inter-33
34
-
15
-
net). Unter diesen Umständen kann in der bloßen Ankündigung eines "Preisvor-teils"
von 500

n-nen, noch keine unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der [X.] im Sinne von §
4 Nr.
1 [X.] erblickt werden.
4. Die von der Klägerin geltend gemachten Folgeansprüche (Aus-kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]) sind ebenfalls unbegründet, weil die Beklagte
nicht zur Unterlassung der [X.] verpflichtet ist.
II[X.] Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2008 -
22 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
I-20 [X.] -

35
36

Meta

I ZR 192/09

21.07.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZR 192/09 (REWIS RS 2011, 4500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4500

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 U 18/16 (OLG Bamberg)

Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme - Sternchenhinweis in Printwerbung auf Erläuterungen im Internet


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