Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2000, Az. IX ZR 439/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3187

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[X.] ZR 439/99vom10. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Kirchhof und Dr. [X.] 10. Februar 2000beschlossen:Der Kläger ist durch das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 1999 mit mehr [X.] beschwert.Gründe:Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz [X.], weil dieser bei der Durchsetzung von Ansprüchen des [X.] auseiner Einbruchsdiebstahlversicherung seine vertraglichen Pflichten verletzt ha-be. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm seien deshalb eine Versicherungslei-stung in Höhe von 37.489,42 DM entgangen sowie vermeidbare Prozeßkostenvon [X.] DM entstanden. Das [X.] hat der Klage, abgesehen voneinem Teil der Zinsen, stattgegeben. Das [X.] hat auf die Beru-fung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Beschwer auf nicht mehr [X.] festgesetzt. Der Kläger, der Revision eingelegt hat, beantragt, denWert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.Dieser Antrag ist begründet. Das angefochtene Urteil beschwert [X.] in Höhe von 37.489,42 DM + [X.] DM = 61.834,16 DM; denn auch- 3 -die Kosten aus dem Vorprozeß, die der Kläger erstattet verlangt, sind Teil [X.] und daher bei Berechnung des Wertes der Beschwer zu berück-sichtigen. Die davon abweichend zu einem Wert unter 60.000 DM gelangendeBerechnung des Berufungsgerichts ist nicht nachvollziehbar und offensichtlichverfehlt.[X.]Kreft[X.]KirchhofFischer

Meta

IX ZR 439/99

10.02.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2000, Az. IX ZR 439/99 (REWIS RS 2000, 3187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3187

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