Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2010, Az. XII ZR 32/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4848

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 32/10
vom 14. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2010 durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zur Erledigung auf bis zu 40.000 •, danach auf bis zu 22.000 •. Gründe: Die Kläger haben nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 1 Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden ([X.] Beschluss vom 30. September 2004 - [X.] - [X.], 126). Sie führt dazu, dass gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über alle [X.] entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der [X.], nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden müssten ([X.] Beschlüsse vom 15. September 2009 - [X.] 36/08 - ZInsO 2009, 2113, 2114 und vom 28. Oktober 2008 - [X.] - NJW-RR 2009, 2 - 3 - 422 [X.]. 3). Der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung zu berücksichtigen ([X.] Beschluss vom 30. September 2004 - [X.] - [X.], 126). 3 Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen. Eine für den Beklagten günstige Entscheidung über die Kosten des [X.] könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abwei-sung der Klage geführt hätte ([X.] Beschluss vom 30. September 2004 - [X.] - [X.], 126). Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein [X.] nicht gegeben war. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch hätte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] - heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 18.10.2001 - 4 O 479/01 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2002 - 13 U 132/01 -

Meta

XII ZR 32/10

14.07.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2010, Az. XII ZR 32/10 (REWIS RS 2010, 4848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4848

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