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PDF anzeigen[X.]/06 vom 24. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2005 wird als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen. Zur Rüge der Verletzung des § 46 Abs. 1 StGB bemerkt der Senat: - 3 - [X.] ist nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 792). Dies gilt auch im Fal-le der Strafrahmenverschiebung. [X.]Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
Meta
24.05.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2006, Az. 1 StR 190/06 (REWIS RS 2006, 3370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3370
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