Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2006, Az. 4 StR 190/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2961

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[X.]/06 vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: 1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 14. Juni 2005 wegen Geisel-nahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. [X.] war seine Ehefrau. Damals war zu den Folgen der Tat festgestellt worden, dass die Geschädigte durch das Vorgehen des Angeklagten erhebliche psychische Be-einträchtigungen erlitten, sich deswegen bereits fast zwei Monate in stationärer Behandlung befunden habe und eine erneute Einweisung in eine Fachklinik zur Behandlung erforderlich sei. 1 Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch die-ses Urteils geändert, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das [X.] zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - 4 [X.], 121). 2 - 3 - Die neu zur Entscheidung berufene [X.] hat den Angeklagten nunmehr auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 3 2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrü-ge Erfolg. 4 Die [X.] ist davon ausgegangen, dass die Feststellungen im Ur-teil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat in Rechtskraft erwachsen sind und hat hierzu eigene Feststellungen nicht getroffen. Bei der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten maßgeblich auf die [X.] abgestellt. Sie hat insoweit ausgeführt, das Verhalten des Angeklagten habe beim Opfer zu mas-siven psychischen Problemen geführt, die eine lange fachärztliche Behandlung nach sich gezogen hätten. 5 Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die ge-nannten Feststellungen im Urteil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat [X.] nicht den - rechtskräftigen - Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam und sind deshalb durch den Senatsbe-schluss vom 22. November 2005 aufgehoben worden (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19). Das [X.] hätte deshalb zu den nicht zum Tat-geschehen gehörigen [X.] Beweis erheben und eigene Feststellungen treffen müssen. 6 - 4 - [X.] muss deshalb erneut aufgehoben werden. 7 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 190/06

27.06.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2006, Az. 4 StR 190/06 (REWIS RS 2006, 2961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2961

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