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PDF anzeigen [X.] vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. September 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2006 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] sowie die Revision des Angeklagten [X.]gegen das vorbezeichne-te Urteil werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in der Urteilsformel die Worte "gemeinschaftlichen" und "in besonders schwerem Fall" entfallen. 4. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Die Revision des Angeklagten [X.]ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 - 3 - Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte seit Jahren alko-holabhängig und hierdurch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. In seiner Wohnung wurden - neben Diebesgut - ca. 70 leere Schnapsflaschen gefunden; er trinkt nach den Feststellungen neben Schnaps täglich 10 bis 12 Flaschen Bier und war bei [X.]" der 38 Taten alkoholisiert. Eine [X.] hat der 1963 geborene Angeklagte bisher nicht versucht. 2 Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem [X.] [X.], die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB zu prü-fen. Dass das [X.] dies nicht erkennbar getan hat, beruht [X.] auf der Annahme, die Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 StGB setze die Feststellung zumindest einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit bei Tatbegehung voraus. Dies wäre nicht zutreffend (vgl. [X.], 3282; [X.], 41; [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 11 m.w.N.). 3 Durch die [X.] der Maßregel, die vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen ist, kann der Angeklagte beschwert sein. Der [X.] kann auch nicht ausschließen, dass sich die [X.] auf den Strafausspruch ausgewirkt hat; der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzuheben. 4 Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass, wie der [X.] in seiner Zuschrift an den [X.] zutreffend dargelegt hat, die Argumente, mit welchen das [X.] eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit insgesamt ausgeschlossen hat, rechtlich bedenklich er-scheinen. Sollte der neue Tatrichter auf der Grundlage neuer Feststellungen zum Trink- und Leistungsverhalten des Angeklagten zur Annahme einer (mögli-cherweise) erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit bei einzelnen Taten ge-langen, wird er zu prüfen haben, ob nach den im [X.]surteil vom 15. Februar 5 - 4 - 2006 - 2 [X.] - ([X.], 465) dargelegten Maßstäben eine Strafrah-menmilderung gemäß § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB angezeigt ist. Die Urteilsformel war entsprechend der Anregung des [X.] zu berichtigen; weder die mittäterschaftliche Begehung noch die An-nahme des Regelbeispiels besonders schwerer Fälle des Diebstahls finden im Schuldspruch Ausdruck (vgl. [X.], [X.]., § 260 Rdn. 24, 25 m.w.N.). 6 2. Die Revision des Angeklagten [X.]ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zwar hat das [X.] rechtsfehlerhaft angenom-men, der Vorverurteilung vom 21. Dezember 2004 komme, wenn von ihrer Ein-beziehung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 StGB abgesehen wird, keine Zäsurwirkung zu. Das ist unzutreffend (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 44, 179, 184; [X.]/[X.] aaO § 55 Rdn. 9 m.w.N.); der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten hier aber nicht. 7 [X.] RiBGH Dr. Otten ist [X.]
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
[X.]
[X.] RiBGH [X.]
ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift
gehindert.
[X.]
Meta
07.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2006, Az. 2 StR 275/06 (REWIS RS 2006, 1937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1937
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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