Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. V ZB 147/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13908

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160317BVZB147.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 147/16
vom

16. März 2017

in der Transitaufenthaltssache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2017
durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.] und
Weinland und
die Richter [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 21. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 14. September 2016 den [X.] in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen [X.]
bis zum 26. Oktober 2016 zur Sicherung seiner Abreise angeordnet. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 hat sein Verfahrensbevollmächtigter [X.], den Beschluss des Gerichts aufzuheben, den Betroffenen sofort in Freiheit zu setzen und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Be-troffenen seit Stellung des [X.] in seinen Rechten verletzt. n-1
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t abgeholfen und die verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung an das [X.], hilfsweise an das Amtsgericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung beantragt.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem Antrag des Betroffenen um eine Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts. Dies ergebe

Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Sie beanstandet
zwar zu Recht, dass das Beschwerdegericht von ei-ner
Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts
ausgegangen ist. Das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Be-
die Rede ist, enthält eindeutig (nur) einen Antrag auf Aufhebung der Haft, über den gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG das Amtsgericht zu entscheiden hat. Allein ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs 2
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des Schreibens die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den [X.] bereits abgelaufen war (vgl. Senat, Beschluss vom 21.
Juli
2016
V
ZB
42/16, juris Rn. 4). Letzte Zweifel hat der Betroffene -
wo-rauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist -
dadurch ausgeräumt, dass er sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem [X.] in einem weiteren Schriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sein Antrag nicht als Beschwerde, sondern als Haftaufhebungsantrag zu verstehen sei.

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber gleichwohl nicht statthaft.

a) Unterbleibt eine Entscheidung über einen Haftaufhebungsantrag aus der unzutreffenden rechtlichen Erwägung, es handle sich um eine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss, kann die Beschwerdeentscheidung zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Senat,
Beschluss vom 6. März 2014 -
V [X.], [X.], 2014, 284 Rn. 4). Nach einer Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung haben sich die vorinstanzlichen Gerichte dann mit dem [X.] zu befassen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016 -
V ZB
42/16, juris Rn. 5).

b) Der [X.] steht im vorliegenden Fall aber § 70 Abs. 4 FamFG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG ergangenen Beschlüsse über vorläufige Freiheitsentziehungen von der [X.]. Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Das Amtsgericht hat durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Entscheidung über den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen getroffen. Daher unterliegt die Beschwerdeentscheidung, die Teil des Verfahrens über die einstweilige Anordnung ist, nicht der Rechtsbeschwerde.
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c) Der von der Rechtsbeschwerde herangezogene Grundsatz der Meist-begünstigung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 1986

V
ZR
169/85, [X.], 362, 364 f.) führt nicht zur [X.]. Der Grundsatz der [X.] soll die
beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen. Hier beruht der Ausschluss der Rechtsbeschwerde aber nicht auf der gewählten Entschei-dungsform, sondern auf der Sondervorschrift des §
70 Abs. 4 FamFG. Der Be-troffene stünde prozessual nicht anders, wenn die Vorinstanzen über den Haftaufhebungsantrag entschieden
hätten; denn nach §
70 Abs. 4 FamFG [X.] gegen einen Beschluss im Verfahren über die Aufhebung einer einstweili-gen Anordnung die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statt.
Der Grundsatz der [X.] führt nicht zu einer dem korrekten Verfahren widerspre-chenden Erweiterung des Instanzenzugs (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2015 -
XII ZB 586/14, [X.], 1029 Rn. 8 f.).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

Kazele

Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.09.2016 -
934 [X.] 1284/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.10.2016 -
2-29 [X.]/16 -

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9

Meta

V ZB 147/16

16.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. V ZB 147/16 (REWIS RS 2017, 13908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13908

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V ZB 17/14

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