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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24/10 vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung
zu 2.: versuchter Steuerhinterziehung zu 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 4.: Steuerhinterziehung u.a. zu 5.: Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. April 2011 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter [X.]) dahingehend berichtigt, dass die Worte —Aussetzung des Gesetzesfi durch —Auslegung des Gesetzesfi er-setzt werden. [X.] Dr. Wahl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Rothfuß
Hebenstreit [X.]
Meta
19.04.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2011, Az. 1 StR 24/10 (REWIS RS 2011, 7368)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7368
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