Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. 5 StR 239/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4069

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 239/14

vom
15. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juli 2014
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt und eine Verfallsentscheidung getroffen.
Die Revision des Angeklagten hat im Umfang der [X.] mit der Sachrüge Erfolg. Ansonsten ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die [X.] hat im Rahmen ihrer [X.] dem Angeklagten bestimmend angelastet, dass der Wirkstoffgehalt des sicher-gestelltedas 1.000-der Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte in seiner Wohnung unter anderem 1
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7.769,252 g Cannabisharz mit einem Wirkstoffgehalt von 1.222 g THC verwahrt e-dig

Ungeachtet der absoluten Menge des sichergestellten Cannabisharzes und des auch
bei richtiger Berechnung zu konstatierenden hohen Wirkstoffge-haltes besorgt der Senat, dass die [X.] maßgeblich auf der dennoch signifikant rechtsfehlerhaften Bewertung beruht.
Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen bedarf es bei dem beanstande-ten [X.] nicht. Das neue Tatgericht wird die Strafzumessung auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben. Ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind dem [X.] allerdings nicht verwehrt.

[X.] Schneider

Dölp König

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5

Meta

5 StR 239/14

15.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. 5 StR 239/14 (REWIS RS 2014, 4069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4069

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