Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. 2 StR 325/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1544

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[X.] vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. April 2009 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in sieben Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch in den Einzelstrafen für die Fälle 1 bis 7 der Urteilsgründe und im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung und Aufhebung in dem aus der Urteilsformel ersichtli-chen Umfang; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass die Verurteilung in den Fällen 2 bis 7 der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der rechtlichen [X.] nicht standhält. Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der An-geklagte im Fall 1 der Urteilsgründe 10 kg minderwertiges [X.] zum Weiterverkauf erworben. Nach [X.] erklärte sich sein Lieferant bereit, zum Ersatz 10 kg Marihuana zu liefern. Dies geschah in sechs Teillieferungen; nach deren Abschluss gab der Angeklagte das minderwertige [X.] zurück. Das [X.] hat die Ersatzlieferungen als jeweils selbständige Fälle (2 bis 7) des Handeltreibens angesehen und Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verhängt; für die Tat 1 hat es eine Einzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt. 2 Die Verurteilung in den Fällen 2 bis 7 muss entfallen, weil es sich bei den Umtauschlieferungen um unselbständige Teilakte der einheitlichen Tat 1 han-delte (vgl. [X.], 232; [X.] 3. Aufl. § 29 Rn. 391 m.w.N.). Insoweit war daher der Schuldspruch zu ändern; die Einzelstrafen waren [X.]. 3 2. Entgegen der Ansicht des [X.]s lässt sich nicht aus-schließen, dass die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf dem [X.] beruht. Auch die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe war aufzuheben, 4 - 4 - weil der neue Tatrichter den Unrechts- und Schuldgehalt des festgestellten Verhaltens insgesamt neu zu bewerten und zu einer Straffestsetzung unter Ein-beziehung der unselbständigen weiteren Tathandlungen zu gelangen hat. [X.] kann er auch eine die bisherige Einzelstrafe übersteigende neue [X.] festsetzen. 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 Frau VRinBGH [X.] ist wegen Erholungs- urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. [X.]

Meta

2 StR 325/09

23.09.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. 2 StR 325/09 (REWIS RS 2009, 1544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1544

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