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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717BV[X.]176.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V
[X.] 176/16
vom
13. Juli 2017
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 9. November 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und
Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
I.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 5. Sep-
tember 2016 gegen den Betroffenen [X.] bis zum 26.
September
2016 angeordnet. Das [X.] hat die
Beschwerde
des Be-troffenen, die dieser
nach
seiner Abschiebung in den [X.] am 15. [X.]
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ber 2016 mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft [X.] hat, zurückgewiesen. Es hat durch den Einzelrichter entschieden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
1. Auf die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem [X.] nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung aufzuheben und an das [X.] zurückzuverweisen
(§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG), weil sie
unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (vgl. [X.],
Beschluss vom 25. November 2015 -
XII [X.] 105/13, [X.], 451 Rn. 9; Beschluss vom 3. Februar 2016
XII
[X.] 221/15, [X.] 2016, 96 Rn. 5). Der Einzelrichter durfte, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt,
nicht entscheiden. Über eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG in einer [X.] hat die mit drei [X.] des [X.]s zu entscheiden
(§ 72 Abs. 1 Satz 2, §
75 [X.]). Der Einzelrichter ist nach § 68 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 526 Abs.
1 ZPO erst nach Übertragung der Beschwerde durch das Kollegium zur Ent-scheidung berufen. An einer solchen Übertragung fehlt es.
2. Im Übrigen geben die [X.] der Rechtsbeschwerde keinen Anlass zu rechtlichen Hinweisen.
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III.
Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechts-beschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
Stresemann [X.]Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.09.2016 -
29 [X.] (B) 29/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 09.11.2016 -
7 [X.]/16 -
4
Meta
13.07.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. V ZB 176/16 (REWIS RS 2017, 8044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8044
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