Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. V ZB 64/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8798

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[X.]:[X.]:BGH:2017:290617BVZB64.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 64/17
vom

29. Juni 2017

in der Abschiebungshaftsache

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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des [X.] -
5. Zivilkammer -
vom 7.
März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur [X.] Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in dem Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste am 1.
Februar 2016 in die [X.] ein und stellte einen [X.]. Dieser wurde mit Bescheid des [X.] und Flücht-linge vom 12. September 2016
abgelehnt und der Betroffene aufgefordert, die [X.] binnen einer Woche nach Bekanntgabe der [X.]
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scheidung zu verlassen. Am 12. Januar 2017 wurde der Betroffene vorläufig festgenommen.

Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der be-teiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Ab-schiebung bis zum 26. März 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das [X.] festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den -
zwischen-zeitlich aus der Haft entlassenen -
Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Mit der von dem [X.] nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, diesen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Betroffenen nebst dem damit verbundenen Feststellungsantrag zu verwerfen.

II.

Nach Ansicht des [X.] durfte Haft zur Sicherung der Ab-schiebung des Betroffenen mangels Vorliegens eines zulässigen Haftantrages nicht angeordnet werden.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da sie von dem [X.] nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Voraussetzungen
des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr.
3 i.V.m. Satz
3 FamFG liegen nicht vor, weil sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine [X.] Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2017 -
4 [X.] (B) 2/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.03.2017 -
I-5 T 63/17 -

5

Meta

V ZB 64/17

29.06.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. V ZB 64/17 (REWIS RS 2017, 8798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8798

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