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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 176/14
vom
10. Dezember 2014
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Göbel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 14. Dezember 2013 und der [X.] der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Februar 2014 den
Betroffenen in seinen Rechten verletzt ha-ben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der [X.] aufer-legt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen [X.] verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Entgegen der Auffassung der [X.]
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3
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ten Behörde entfällt das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht des-halb, weil er unbekannten Aufenthalts ist (näher zum Ganzen auch Senat, [X.] vom 20.
November 2014 -
V
ZB 54/14, zur [X.] bestimmt).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
[X.]
Schmidt-Räntsch
[X.]
Brückner
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2013
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29 [X.]/13/B -
LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2014 -
7 [X.] -
2
Meta
10.12.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. V ZB 176/14 (REWIS RS 2014, 536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 536
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