Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 198/13
vom
25. September 2014
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr.
Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
November
2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 5. September 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justiz-vollzugsanstalt Büren und
damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs.
1
1
-
3
-
Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2014
[X.], juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.09.2013 -
29 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2013 -
7 [X.]/13 -
Meta
25.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. V ZB 198/13 (REWIS RS 2014, 2586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2586
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.