Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. 5 StR 329/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1839

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. August 2003in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2003beschlossen:[X.] Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwaltsin den Fällen I[X.]1, 2, 3, 4 und 5 der Urteilsgründe gemäߧ 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten.I[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 27. Januar 2003 dahin geän-dert, daß der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung un-ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen [X.] vom 2. Dezember 1996([X.]. 65 Js 245/96), des Amtsgerichts Lüneburg vom14. Oktober 1997 ([X.]. 114 Js 25038/96), des [X.] ([X.]) vom 21. Dezember 1998 ([X.]. 132 [X.]/96) und des [X.] vom 17. Okto-ber 2001 ([X.]. 5100 [X.]) und unter Auflösung der indiesen Urteilen sowie den Gesamtstrafenbeschlüssen desAmtsgerichts Lüneburg vom 9. Februar 1998 ([X.]. 114 [X.]/96) und des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom8. April 1999 ([X.]. 132 Js 21173/96) gebildeten Gesamt-strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] neun Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 4, § [X.]. 1 StPO).II[X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.- 3 -IV. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen.[X.][X.] der Einstellung der Fälle I[X.]1 bis 5 der Urteilsgründe gemäߧ 154 StPO war der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; die insoweitverhängten [X.] entfallen.Der Senat hat bei der ersten Gesamtfreiheitsstrafe einen danach ge-botenen Abschlag von drei Monaten vorgenommen. Die zweite Gesamtstrafebleibt davon unberührt. Es ist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter zueiner noch milderen Bestrafung gelangt wäre.Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur [X.] § 473 Abs. 4 StPO.Harms Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 329/03

27.08.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. 5 StR 329/03 (REWIS RS 2003, 1839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1839

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.