Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.04.2018, Az. 2 BvR 752/18

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 10585

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Subsidiarität bei Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne dass zuvor Anhörungsrüge erhoben wurde


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

2

Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des [X.], mit denen sein ursprünglicher Eilantrag und sein nachfolgender Abänderungsantrag abgelehnt wurden, er hat aber keine Anhörungsrüge erhoben. Diese war im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe (Beschluss des [X.] vom 9. April 2018, Abänderungsantrag vom 12. April 2018, weiterer Beschluss des [X.] vom 16. April 2018, dem Bevollmächtigten offenbar übermittelt um 13:11 Uhr, angekündigter Termin für die Zurückschiebung am 18. April 2018 um 13:00 Uhr) nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich. Die Anhörungsrüge war auch nicht von vornherein aussichtslos.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 752/18

18.04.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Frankfurt, 16. April 2018, Az: 11 L 1606/18.F.A., Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 57 AufenthG 2004, § 152a VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.04.2018, Az. 2 BvR 752/18 (REWIS RS 2018, 10585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10585

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