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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Subsidiarität bei Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne dass zuvor Anhörungsrüge erhoben wurde
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.
Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des [X.], mit denen sein ursprünglicher Eilantrag und sein nachfolgender Abänderungsantrag abgelehnt wurden, er hat aber keine Anhörungsrüge erhoben. Diese war im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe (Beschluss des [X.] vom 9. April 2018, Abänderungsantrag vom 12. April 2018, weiterer Beschluss des [X.] vom 16. April 2018, dem Bevollmächtigten offenbar übermittelt um 13:11 Uhr, angekündigter Termin für die Zurückschiebung am 18. April 2018 um 13:00 Uhr) nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich. Die Anhörungsrüge war auch nicht von vornherein aussichtslos.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.04.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend VG Frankfurt, 16. April 2018, Az: 11 L 1606/18.F.A., Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 57 AufenthG 2004, § 152a VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.04.2018, Az. 2 BvR 752/18 (REWIS RS 2018, 10585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10585
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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